BWahlG

Bundeswahlgesetz (BWahlG)


Ausfertigungsdatum: 07.05.1956
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.3.2024 I Nr. 91
     
    Erster Abschnitt - Wahlsystem
    § 1  Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
    § 2  Gliederung des Wahlgebietes
    § 3  Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
    § 4  Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
    § 5  Berechnung der Sitzverteilung
    § 6  Vergabe der Sitze an Bewerber
    § 7  (weggefallen)
     
    Zweiter Abschnitt - Wahlorgane
    § 8  Gliederung der Wahlorgane
    § 9  Bildung der Wahlorgane
    § 10  Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
    § 11  Ehrenämter
     
    Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit
    § 12  Wahlrecht
    § 13  Ausschluss vom Wahlrecht
    § 14  Ausübung des Wahlrechts
    § 15  Wählbarkeit
     
    Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl
    § 16  Wahltag
    § 17  Wählerverzeichnis und Wahlschein
    § 18  Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
    § 19  Einreichung der Wahlvorschläge
    § 20  Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
    § 21  Aufstellung von Parteibewerbern
    § 22  Vertrauensperson
    § 23  Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
    § 24  Änderung von Kreiswahlvorschlägen
    § 25  Beseitigung von Mängeln
    § 26  Zulassung der Kreiswahlvorschläge
    § 27  Landeslisten
    § 28  Zulassung der Landeslisten
    § 29  (weggefallen)
    § 30  Stimmzettel
     
    Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung
    § 31  Öffentlichkeit der Wahlhandlung
    § 32  Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
    § 33  Wahrung des Wahlgeheimnisses
    § 34  Stimmabgabe mit Stimmzetteln
    § 35  Stimmabgabe mit Wahlgeräten
    § 36  Briefwahl
     
    Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses
    § 37  Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 38  Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 39  Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
    § 40  Entscheidung des Wahlvorstandes
    § 41  Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
    § 42  Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
     
    Siebenter Abschnitt - Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
    § 43  Nachwahl
    § 44  Wiederholungswahl
     
    Achter Abschnitt - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 45  Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 46  Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
    § 47  Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
    § 48  Berufung von Nachfolgern
     
    Neunter Abschnitt - Schlußbestimmungen
    § 49  Anfechtung
    § 49a  Ordnungswidrigkeiten
    § 49b  Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
    § 50  Wahlkosten
    § 51  (weggefallen)
    § 52  Bundeswahlordnung
    § 53  Übergangsregelung
    § 54  Fristen, Termine und Form
    § 55  Reformkommission
    Anlage 1  (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
    Anlage 2  (zu § 2 Absatz 2)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1979 +++)

Inhaltsübersicht

Norm in neuem Fenster öffnen
Erster Abschnitt
  Wahlsystem (§§ 1 bis 7)
§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2 Gliederung des Wahlgebietes
§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
§ 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien
§ 5 Berechnung der Sitzverteilung
§ 6 Vergabe der Sitze an Bewerber
§ 7 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
  Wahlorgane (§§ 8 bis 11)
§ 8 Gliederung der Wahlorgane
§ 9 Bildung der Wahlorgane
§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 11 Ehrenämter
Dritter Abschnitt
  Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
§ 12 Wahlrecht
§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 14 Ausübung des Wahlrechts
§ 15 Wählbarkeit
Vierter Abschnitt
  Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)
§ 16 Wahltag
§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge
§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern
§ 22 Vertrauensperson
§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 25 Beseitigung von Mängeln
§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27 Landeslisten
§ 28 Zulassung der Landeslisten
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Stimmzettel
Fünfter Abschnitt
  Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 36 Briefwahl
Sechster Abschnitt
  Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Siebenter Abschnitt
  Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 bis 44)
§ 43 Nachwahl
§ 44 Wiederholungswahl
Achter Abschnitt
  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 48 Berufung von Nachfolgern
Neunter Abschnitt
  Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55)
§ 49 Anfechtung
§ 49a Ordnungswidrigkeiten
§ 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge
§ 50 Wahlkosten
§ 51 (weggefallen)
§ 52 Bundeswahlordnung
§ 53 Übergangsregelung
§ 54 Fristen, Termine und Form
§ 55 Reformkommission
Anlage 1   (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)
Anlage 2   (zu § 2 Absatz 2)

§ 1  Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.
(2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).
(3) Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).
(4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.

Fussnoten:

§ 1 Abs. 3: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -

§ 2  Gliederung des Wahlgebietes

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 3  Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.
die Ländergrenzen sind einzuhalten.
2.
Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 ermittelt.
3.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
4.
Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
5.
Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
(2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.
(4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

§ 4  Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.
(2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei
1.
die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und
2.
Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.
(3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung).
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.

Fussnoten:

§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Art. 21 Abs. 1 u. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -. Bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.

§ 5  Berechnung der Sitzverteilung

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.
(2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.

§ 6  Vergabe der Sitze an Bewerber

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ein Wahlkreisbewerber einer Partei (§ 20 Absatz 2) ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt und im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Satz 4) einen Sitz erhält. In jedem Land werden die Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die nach § 4 Absatz 3 für die Landesliste einer Partei ermittelten Sitze werden in der nach Satz 2 gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerber vergeben (Verfahren der Zweitstimmendeckung).
(2) Ein Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist, ist als Abgeordneter eines Wahlkreises dann gewählt, wenn er die meisten Erststimmen auf sich vereinigt.
(3) Bei Stimmengleichheit und bei gleichen Erststimmenanteilen entscheidet das Los. Es ist zwischen Bewerbern in einem Wahlkreis (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) vom Kreiswahlleiter, zwischen Bewerbern im Verfahren der Zweitstimmendeckung (Absatz 1 Satz 4) vom Bundeswahlleiter zu ziehen.
(4) Ein Listenbewerber ist dann als Abgeordneter gewählt, wenn er bei der Vergabe der Sitze der Landesliste (§ 4 Absatz 3), die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, einen Sitz erhält; die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Landesliste. Bewerber, die nach Absatz 1 Satz 1 gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

Fussnoten:

§ 6 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -
§ 6 Abs. 4 Satz 1 u. 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -

§ 8  Gliederung der Wahlorgane

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 9  Bildung der Wahlorgane

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem sowie acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 10  Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

§ 11  Ehrenämter

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)

§ 12  Wahlrecht

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
1.
nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2.
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Satz 1
1.
für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
2.
für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
3.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 13  Ausschluss vom Wahlrecht

Norm in neuem Fenster öffnen
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 14  Ausübung des Wahlrechts

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 15  Wählbarkeit

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)

§ 16  Wahltag

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

§ 17  Wählerverzeichnis und Wahlschein

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 18  Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen.
(4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

§ 19  Einreichung der Wahlvorschläge

Norm in neuem Fenster öffnen
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 20  Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 21  Aufstellung von Parteibewerbern

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 22  Vertrauensperson

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 23  Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Norm in neuem Fenster öffnen
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

§ 24  Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Norm in neuem Fenster öffnen
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 25  Beseitigung von Mängeln

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
4.
der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder
5.
die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.

§ 26  Zulassung der Kreiswahlvorschläge

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 27  Landeslisten

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 28  Zulassung der Landeslisten

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 30  Stimmzettel

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

§ 31  Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 32  Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 33  Wahrung des Wahlgeheimnisses

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 34  Stimmabgabe mit Stimmzetteln

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
1.
seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2.
seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 35  Stimmabgabe mit Wahlgeräten

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
2.
das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
3.
das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
4.
die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
5.
das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
6.
die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 36  Briefwahl

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a)
seinen Wahlschein,
b)
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

§ 37  Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Norm in neuem Fenster öffnen
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 38  Feststellung des Briefwahlergebnisses

Norm in neuem Fenster öffnen
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

§ 39  Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.

§ 40  Entscheidung des Wahlvorstandes

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.

§ 41  Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 42  Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt vorläufig fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.
(3) Der Bundeswahlausschuss trifft die Feststellung des Wahlergebnisses und stellt abschließend fest, welche Bewerber gewählt sind. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt sie.

§ 43  Nachwahl

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Eine Nachwahl findet statt,
1.
wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2.
wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§ 44  Wiederholungswahl

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. Die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 45  Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Absatz 3 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Nachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Nachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Nachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Nachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 46  Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
1.
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.
Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4.
Verzicht,
5.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.

Fussnoten:

§ 46 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1a G v. 3.5.2013 I 1082 mWv 9.5.2013, d. Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 4 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 14 Buchst. a G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023

§ 47  Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
1.
im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2.
im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3.
im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4.
im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.
(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

§ 48  Berufung von Nachfolgern

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.

Fussnoten:

§ 48 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Früher Satz 3 u. 4 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar
§ 48 Abs. 1 Satz 6 u. 7: Früher Satz 5 u. 6 gem. Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 mWv 19.11.2020, Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.2020 I 2395 ist gem. BVerfGE v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - mit GG vereinbar; idF d. Art. 2 Nr. 15 Buchst. b DBuchst. dd G v. 8.6.2023 I Nr. 147 mWv 14.6.2023

§ 49  Anfechtung

Norm in neuem Fenster öffnen
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 49a  Ordnungswidrigkeiten

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2.
entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,
b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
c)
der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter.

§ 49b  Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatliche Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative Obergrenze finden keine Anwendung.

§ 50  Wahlkosten

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.
(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 52  Bundeswahlordnung

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
1.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
3.
die Wahlzeit,
4.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
6.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
7.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
8.
das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,
9.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
10.
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
11.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
12.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
13.
die Briefwahl,
14.
die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
15.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
16.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
17.
die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
(4) (weggefallen)

§ 53  Übergangsregelung

Norm in neuem Fenster öffnen
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.

§ 54  Fristen, Termine und Form

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 55  Reformkommission

Norm in neuem Fenster öffnen
Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.

Anlage 1  (zu § 50 Absatz 3 Satz 3)

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1409)


I.
Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst:
1.
die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und
2.
die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden.
II.
Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes:

1. aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen  
  die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von
75 Prozent,
2. aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte  
  a) die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von
2 Prozent,
  b) die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von
5 Prozent,
  c) die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von
7 Prozent,
  d) die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von 4 Prozent,
3. aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland  
  a) die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von
4 Prozent
    und  
  b) die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von 3 Prozent.

Anlage 2  (zu § 2 Absatz 2)

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 91, S. 3 – 62)


Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
1 Flensburg – Schleswig Kreisfreie Stadt Flensburg
    Kreis Schleswig-Flensburg
2 Nordfriesland – Dithmarschen Nord Kreis Nordfriesland
    vom Kreis Dithmarschen
      amtsfreie Gemeinde Heide
      Amt Büsum-Wesselburen
       die Gemeinden
Büsum, Büsumer Deichhausen, Friedrichsgabekoog, Hedwigenkoog, Hellschen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Oesterdeichstrich, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Warwerort, Wesselburen, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog, Westerdeichstrich
      Kirchspielslandgemeinde Eider
       die Gemeinden
Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt, Wrohm
      Kirchspielslandgemeinde Heider Umland
       die Gemeinden
Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Neuenkirchen, Norderwöhrden, Nordhastedt, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln, Wöhrden
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3 Steinburg – Dithmarschen Süd Kreis Steinburg
    vom Kreis Dithmarschen
      amtsfreie Gemeinde Brunsbüttel
      Amt Burg-St. Michaelisdonn
       die Gemeinden
Averlak, Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmarschen), Dingen, Eddelak, Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Sankt Michaelisdonn, Süderhastedt
      Amt Marne-Nordsee
       die Gemeinden
Diekhusen-Fahrstedt, Friedrichskoog, Helse, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marne, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen
      Amt Mitteldithmarschen
       die Gemeinden
Albersdorf, Arkebek, Bargenstedt, Barlt, Bunsoh, Busenwurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Immenstedt, Krumstedt, Meldorf, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Offenbüttel, Osterrade, Sarzbüttel, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel, Windbergen, Wolmersdorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
    vom Kreis Segeberg
      amtsfreie Gemeinde Bad Bramstedt
      Amt Bad Bramstedt-Land
       die Gemeinden
Armstedt, Bimöhlen, Borstel, Föhrden-Barl, Fuhlendorf, Großenaspe, Hagen, Hardebek, Hasenkrug, Heidmoor, Hitzhusen, Mönkloh, Weddelbrook, Wiemersdorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 6, 8)
4 Rendsburg-Eckernförde Vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
      amtsfreie Gemeinden
Büdelsdorf, Eckernförde, Rendsburg, Wasbek
      Amt Achterwehr
       die Gemeinden
Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Melsdorf, Ottendorf, Quarnbek, Westensee
      Amt Bordesholm
       die Gemeinden
Bissee, Bordesholm, Brügge, Grevenkrug, Groß Buchwald, Hoffeld, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Sören, Wattenbek
      Amt Dänischenhagen
       die Gemeinden
Dänischenhagen, Noer, Schwedeneck, Strande
      Amt Dänischer Wohld
       die Gemeinden
Felm, Gettorf, Lindau, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Schinkel, Tüttendorf
      Amt Eiderkanal
       die Gemeinden
Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld (Rendsburg), Osterrönfeld, Rade b. Rendsburg, Schacht-Audorf, Schülldorf
      Amt Eidertal
       die Gemeinden
Blumenthal, Böhnhusen, Flintbek, Mielkendorf, Molfsee, Rodenbek, Rumohr, Schierensee, Schönhorst, Techelsdorf
      Amt Fockbek
       die Gemeinden
Alt Duvenstedt, Fockbek, Nübbel, Rickert
      Amt Hohner Harde
       die Gemeinden
Bargstall, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichsgraben, Friedrichsholm, Hamdorf, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Prinzenmoor, Sophienhamm
      Amt Hüttener Berge
       die Gemeinden
Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Haby, Holtsee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt, Osterby, Owschlag, Sehestedt
      Amt Jevenstedt
       die Gemeinden
Brinjahe, Embühren, Haale, Hamweddel, Hörsten, Jevenstedt, Luhnstedt, Schülp b. Rendsburg, Stafstedt, Westerrönfeld
      Amt Mittelholstein
       die Gemeinden
Arpsdorf, Aukrug, Beldorf, Bendorf, Beringstedt, Bornholt, Ehndorf, Gokels, Grauel, Hanerau-Hademarschen, Heinkenborstel, Hohenwestedt, Jahrsdorf, Lütjenwestedt, Meezen, Mörel, Nienborstel, Nindorf, Oldenbüttel, Osterstedt, Padenstedt, Rade b. Hohenwestedt, Remmels, Seefeld, Steenfeld, Tackesdorf, Tappendorf, Thaden, Todenbüttel, Wapelfeld
      Amt Nortorfer Land
       die Gemeinden
Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Nortorf, Oldenhütten, Schülp b. Nortorf, Timmaspe, Warder
      Amt Schlei-Ostsee
       die Gemeinden
Altenhof, Barkelsby, Brodersby, Damp, Dörphof, Fleckeby, Gammelby, Goosefeld, Güby, Holzdorf, Hummelfeld, Karby, Kosel, Loose, Rieseby, Thumby, Waabs, Windeby, Winnemark
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 5)
5 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel
    vom Kreis Rendsburg-Eckernförde
      amtsfreie Gemeinden
Altenholz, Kronshagen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 4)
6 Plön – Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster
    Kreis Plön
    vom Kreis Segeberg
      Amt Boostedt-Rickling
       die Gemeinden
Boostedt, Daldorf, Groß Kummerfeld, Heidmühlen, Latendorf, Rickling
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 8)
7 Pinneberg Kreis Pinneberg
8 Segeberg – Stormarn-Mitte Vom Kreis Segeberg
      amtsfreie Gemeinden
Bad Segeberg, Ellerau, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Norderstedt, Wahlstedt
      Amt Auenland Südholstein
       die Gemeinden
Alveslohe, Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Nützen, Schmalfeld
      Amt Bornhöved
       die Gemeinden
Bornhöved, Damsdorf, Gönnebek, Schmalensee, Stocksee, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp
      Amt Itzstedt
       die Gemeinden
Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth, Sülfeld, (ohne Tangstedt, s. Kreis Stormarn)
      Amt Kisdorf
       die Gemeinden
Hüttblek, Kattendorf, Kisdorf, Oersdorf, Sievershütten, Struvenhütten, Stuvenborn, Wakendorf II, Winsen
      Amt Leezen
       die Gemeinden
Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde, Wittenborn
      Amt Trave-Land
       die Gemeinden
Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf, Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3, 6)
    vom Kreis Stormarn
      amtsfreie Gemeinden
Ammersbek, Bad Oldesloe, Bargteheide
      Amt Bad Oldesloe-Land
       die Gemeinden
Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück
      Amt Bargteheide-Land
       die Gemeinden
Bargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel
      Gemeinde Tangstedt (Amt Itzstedt, Krs. Segeberg)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 9, 10)
9 Ostholstein – Stormarn-Nord Kreis Ostholstein
    vom Kreis Stormarn
      amtsfreie Gemeinde Reinfeld (Holstein)
      Amt Nordstormarn
       die Gemeinden
Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 10)
10 Herzogtum Lauenburg – Stormarn-Süd Vom Kreis Herzogtum Lauenburg
      amtsfreie Gemeinden
Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek, Wentorf bei Hamburg
      Amt Breitenfelde
       die Gemeinden
Alt-Mölln, Bälau, Borstorf, Breitenfelde, Grambek, Hornbek, Lehmrade, Niendorf/Stecknitz, Schretstaken, Talkau, Woltersdorf
      Amt Büchen
       die Gemeinden
Besenthal, Bröthen, Büchen, Fitzen, Göttin, Gudow, Güster, Klein Pampau, Langenlehsten, Müssen, Roseburg, Schulendorf, Siebeneichen, Tramm, Witzeeze
      Amt Hohe Elbgeest
       die Gemeinden
Aumühle, Börnsen, Dassendorf, Escheburg, Hamwarde, Hohenhorn, Kröppelshagen-Fahrendorf, Wiershop, Wohltorf, Worth
      Amt Lauenburgische Seen
       die Gemeinden
Albsfelde, Bäk, Brunsmark, Buchholz, Einhaus, Fredeburg, Giesensdorf, Groß Disnack, Groß Grönau, Groß Sarau, Harmsdorf, Hollenbek, Horst, Kittlitz, Klein Zecher, Kulpin, Mechow, Mustin, Pogeez, Römnitz, Salem, Schmilau, Seedorf, Sterley, Ziethen
      Amt Lütau
       die Gemeinden
Basedow, Buchhorst, Dalldorf, Juliusburg, Krüzen, Krukow, Lanze, Lütau, Schnakenbek, Wangelau
      Amt Schwarzenbek-Land
       die Gemeinden
Basthorst, Brunstorf, Dahmker, Elmenhorst, Fuhlenhagen, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Havekost, Kankelau, Kasseburg, Köthel, Kollow, Kuddewörde, Möhnsen, Mühlenrade, Sahms
      vom Amt Sandesneben-Nusse
       die Gemeinden
Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau, Walksfelde
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 11)
    vom Kreis Stormarn
      amtsfreie Gemeinden
Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek
      Amt Siek
       die Gemeinden
Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld
      Amt Trittau
       die Gemeinden
Grande, Grönwohld, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8, 9)
11 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck
    vom Kreis Herzogtum Lauenburg
      Amt Berkenthin
       die Gemeinden
Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf bei Berkenthin, Rondeshagen, Sierksrade
      vom Amt Sandesneben-Nusse
       die Gemeinden
Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf (Amt Sandesneben)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
Mecklenburg-Vorpommern
12 Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg I Kreisfreie Stadt Schwerin
  vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
      amtsfreie Gemeinden
Boizenburg/Elbe, Hagenow, Ludwigslust, Lübtheen
      Amt Boizenburg-Land
       die Gemeinden
Bengerstorf, Besitz, Brahlstorf, Dersenow, Gresse, Greven, Neu Gülze, Nostorf, Schwanheide, Teldau, Tessin b. Boizenburg
      Amt Dömitz-Malliß
       die Gemeinden
Dömitz, Grebs-Niendorf, Karenz, Malk Göhren, Malliß, Neu Kaliß, Vielank
      Amt Grabow
       die Gemeinden
Balow, Brunow, Dambeck, Eldena, Gorlosen, Grabow, Karstädt, Kremmin, Milow, Möllenbeck, Muchow, Prislich, Zierzow
      Amt Hagenow-Land
       die Gemeinden
Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz
      Amt Ludwigslust-Land
       die Gemeinden
Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Rastow, Sülstorf, Uelitz, Warlow, Wöbbelin
      Amt Neustadt-Glewe
       die Gemeinden
Blievenstorf, Brenz, Neustadt-Glewe
      Amt Stralendorf
       die Gemeinden
Dümmer, Holthusen, Klein Rogahn, Pampow, Schossin, Stralendorf, Warsow, Wittenförden, Zülow
      Amt Wittenburg
       die Gemeinden
Wittenburg, Wittendörp
      Amt Zarrentin
       die Gemeinden
Gallin, Kogel, Lüttow-Valluhn, Vellahn, Zarrentin am Schaalsee
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
    vom Landkreis Nordwestmecklenburg
      Amt Gadebusch
       die Gemeinden
Dragun, Gadebusch, Kneese, Krembz, Mühlen Eichsen, Rögnitz, Roggendorf, Veelböken
      Amt Lützow-Lübstorf
       die Gemeinden
Alt Meteln, Brüsewitz, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Gottesgabe, Grambow, Klein Trebbow, Lübstorf, Lützow, Perlin, Pingelshagen, Pokrent, Schildetal, Seehof, Zickhusen
      Amt Rehna
       die Gemeinden
Carlow, Dechow, Groß Molzahn, Holdorf, Königsfeld, Rehna, Rieps, Schlagsdorf, Thandorf, Utecht, Wedendorfersee
      Amt Schönberger Land
       die Gemeinden
Dassow, Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Schönberg, Selmsdorf, Siemz-Niendorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13)
13 Ludwigslust-Parchim II –
Nordwestmecklenburg II –
Landkreis Rostock I
Vom Landkreis Ludwigslust-Parchim
    amtsfreie Gemeinde Parchim
    Amt Crivitz
       die Gemeinden
Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Crivitz, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm, Zapel
      Amt Eldenburg Lübz
       die Gemeinden
Gallin-Kuppentin, Gehlsbach, Granzin, Kreien, Kritzow, Lübz, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder
      Amt Goldberg-Mildenitz
       die Gemeinden
Dobbertin, Goldberg, Mestlin, Neu Poserin, Techentin
      Amt Parchimer Umland
       die Gemeinden
Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Obere Warnow, Rom, Spornitz, Stolpe, Ziegendorf, Zölkow
      Amt Plau am See
       die Gemeinden
Barkhagen, Ganzlin, Plau am See
      Amt Sternberger Seenlandschaft
       die Gemeinden
Blankenberg, Borkow, Brüel, Dabel, Hohen Pritz, Kloster Tempzin, Kobrow, Kuhlen-Wendorf, Mustin, Sternberg, Weitendorf, Witzin
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
    vom Landkreis Nordwestmecklenburg
      amtsfreie Gemeinden
Grevesmühlen, Insel Poel, Wismar
      Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
       die Gemeinden
Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf, Ventschow
      Amt Grevesmühlen-Land
       die Gemeinden
Bernstorf, Gägelow, Roggenstorf, Rüting, Stepenitztal, Testorf-Steinfort, Upahl, Warnow
      Amt Klützer Winkel
       die Gemeinden
Boltenhagen, Damshagen, Hohenkirchen, Kalkhorst, Klütz, Zierow
      Amt Neuburg
       die Gemeinden
Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Krusenhagen, Neuburg
      Amt Neukloster-Warin
       die Gemeinden
Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Neukloster, Passee, Warin, Züsow, Zurow
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 12)
    vom Landkreis Rostock
      amtsfreie Gemeinden
Bad Doberan, Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Satow
      Amt Bad Doberan-Land
       die Gemeinden
Admannshagen-Bargeshagen, Bartenshagen-Parkentin, Börgerende-Rethwisch, Hohenfelde, Nienhagen, Reddelich, Retschow, Steffenshagen, Wittenbeck
      Amt Neubukow-Salzhaff
       die Gemeinden
Alt Bukow, Am Salzhaff, Bastorf, Biendorf, Carinerland, Rerik
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 14, 17)
14 Rostock – Landkreis Rostock II Kreisfreie Stadt Rostock
    vom Landkreis Rostock
      amtsfreie Gemeinden
Dummerstorf, Graal-Müritz, Sanitz
      Amt Carbäk
       die Gemeinden
Broderstorf, Poppendorf, Roggentin, Thulendorf
      Amt Rostocker Heide
       die Gemeinden
Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen, Rövershagen
      Amt Schwaan
       die Gemeinden
Benitz, Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf
      Amt Tessin
       die Gemeinden
Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz
      Amt Warnow-West
       die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 17)
15 Vorpommern-Rügen –
Vorpommern-Greifswald I
Landkreis Vorpommern-Rügen
  vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
      amtsfreie Gemeinde Greifswald
      Amt Landhagen
       die Gemeinden
Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen, Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
16 Mecklenburgische Seenplatte I –
Vorpommern-Greifswald II
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
    amtsfreie Gemeinden
Feldberger Seenlandschaft, Neubrandenburg
      Amt Friedland
       die Gemeinden
Datzetal, Friedland, Galenbeck
      Amt Neverin
       die Gemeinden
Beseritz, Blankenhof, Brunn, Neddemin, Neuenkirchen, Neverin, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow
      Amt Stargarder Land
       die Gemeinden
Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf
      Amt Woldegk
       die Gemeinden
Groß Miltzow, Kublank, Neetzka, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Woldegk
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 17)
    vom Landkreis Vorpommern-Greifswald
      amtsfreie Gemeinden
Anklam, Heringsdorf, Pasewalk, Strasburg (Uckermark), Ueckermünde
      Amt Am Peenestrom
       die Gemeinden
Buggenhagen, Krummin, Lassan, Lütow, Sauzin, Wolgast, Zemitz
      Amt Am Stettiner Haff
       die Gemeinden
Ahlbeck, Altwarp, Eggesin, Grambin, Hintersee, Leopoldshagen, Liepgarten, Luckow, Lübs, Meiersberg, Mönkebude, Vogelsang-Warsin
      Amt Anklam-Land
       die Gemeinden
Bargischow, Blesewitz, Boldekow, Bugewitz, Butzow, Ducherow, Iven, Krien, Krusenfelde, Medow, Neetzow-Liepen, Neu Kosenow, Neuenkirchen, Postlow, Rossin, Sarnow, Spantekow, Stolpe an der Peene
      Amt Jarmen-Tutow
       die Gemeinden
Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow, Völschow
      Amt Lubmin
       die Gemeinden
Brünzow, Hanshagen, Katzow, Kemnitz, Kröslin, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen, Rubenow, Wusterhusen
      Amt Löcknitz-Penkun
       die Gemeinden
Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow, Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin, Rossow, Rothenklempenow
      Amt Peenetal/Loitz
       die Gemeinden
Görmin, Loitz, Sassen-Trantow
      Amt Torgelow-Ferdinandshof
       die Gemeinden
Altwigshagen, Ferdinandshof, Hammer a. d. Uecker, Heinrichswalde, Rothemühl, Torgelow, Wilhelmsburg
      Amt Uecker-Randow-Tal
       die Gemeinden
Brietzig, Fahrenwalde, Groß Luckow, Jatznick, Koblentz, Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Polzow, Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin
      Amt Usedom-Nord
       die Gemeinden
Karlshagen, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zinnowitz
      Amt Usedom-Süd
       die Gemeinden
Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Usedom, Zempin, Zirchow
      Amt Züssow
       die Gemeinden
Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Gützkow, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 15)
17 Mecklenburgische Seenplatte II –
Landkreis Rostock III
Vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
    amtsfreie Gemeinden
Dargun, Demmin, Neustrelitz, Waren (Müritz)
      Amt Demmin-Land
       die Gemeinden
Beggerow, Borrentin, Hohenbollentin, Hohenmocker, Kentzlin, Kletzin, Lindenberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld, Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen, Warrenzin
      Amt Malchin am Kummerower See
       die Gemeinden
Basedow, Faulenrost, Gielow, Kummerow, Malchin, Neukalen
      Amt Malchow
       die Gemeinden
Alt Schwerin, Fünfseen, Göhren-Lebbin, Malchow, Nossentiner Hütte, Penkow, Silz, Walow, Zislow
      Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
       die Gemeinden
Mirow, Priepert, Wesenberg, Wustrow
      Amt Neustrelitz-Land
       die Gemeinden
Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Grünow, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Möllenbeck, Userin, Wokuhl-Dabelow
      Amt Penzliner Land
       die Gemeinden
Ankershagen, Kuckssee, Möllenhagen, Penzlin
      Amt Röbel-Müritz
       die Gemeinden
Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Eldetal, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Leizen, Melz, Priborn, Rechlin, Röbel/Müritz, Schwarz, Sietow, Stuer, Südmüritz
      Amt Seenlandschaft Waren
       die Gemeinden
Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Vollrathsruhe
      Amt Stavenhagen
       die Gemeinden
Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow, Stavenhagen, Zettemin
      Amt Treptower Tollensewinkel
       die Gemeinden
Altenhagen, Altentreptow, Bartow, Breesen, Breest, Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Groß Teetzleben, Gültz, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg, Wolde
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 16)
    vom Landkreis Rostock
      amtsfreie Gemeinden
Güstrow, Teterow
      Amt Bützow-Land
       die Gemeinden
Baumgarten, Bernitt, Bützow, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow, Zepelin
      Amt Gnoien
       die Gemeinden
Altkalen, Behren-Lübchin, Finkenthal, Gnoien, Walkendorf
      Amt Güstrow-Land
       die Gemeinden
Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna
      Amt Krakow am See
       die Gemeinden
Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß, Lalendorf
      Amt Laage
       die Gemeinden
Dolgen am See, Hohen Sprenz, Laage, Wardow
      Amt Mecklenburgische Schweiz
       die Gemeinden
Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow, Warnkenhagen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 13, 14)
Hamburg
18 Hamburg-Mitte Vom Bezirk Hamburg-Mitte
      die Stadtteile
Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder, HafenCity, Hamburg-Altstadt, Hammerbrook, Hamm, Horn, Insel Neuwerk, Kleiner Grasbrook, Neustadt, Rothenburgsort, St. Georg, St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 23)
    vom Bezirk Hamburg-Nord
      die Stadtteile
Barmbek-Nord, Barmbek-Süd, Dulsberg, Hohenfelde, Uhlenhorst
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
19 Hamburg-Altona Bezirk Altona
20 Hamburg-Eimsbüttel Bezirk Eimsbüttel
21 Hamburg-Nord Vom Bezirk Hamburg-Nord
      die Stadtteile
Alsterdorf, Eppendorf, Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Hoheluft-Ost, Langenhorn, Ohlsdorf, Winterhude
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
    vom Bezirk Wandsbek
      die Stadtteile
Bergstedt, Duvenstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Poppenbüttel, Sasel, Wellingsbüttel, Wohldorf-Ohlstedt
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 22)
22 Hamburg-Wandsbek Vom Bezirk Wandsbek
      die Stadtteile
Bramfeld, Eilbek, Farmsen-Berne, Jenfeld, Marienthal, Rahlstedt, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wandsbek
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 21)
23 Hamburg-Bergedorf – Harburg Bezirk Bergedorf
    Bezirk Harburg
    vom Bezirk Hamburg-Mitte
      der Stadtteil Wilhelmsburg
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 18)
Niedersachsen
24 Aurich – Emden Kreisfreie Stadt Emden
    Landkreis Aurich
25 Unterems Landkreis Leer
    vom Landkreis Emsland
      die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist
      Samtgemeinde Dörpen
       die Gemeinden
Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen
      Samtgemeinde Lathen
       die Gemeinden
Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum
      Samtgemeinde Nordhümmling
       die Gemeinden
Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold
      Samtgemeinde Sögel
       die Gemeinden
Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh
      Samtgemeinde Werlte
       die Gemeinden
Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Stadt Werlte
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
26 Friesland – Wilhelmshaven – Wittmund Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven
  Landkreis Friesland
    Landkreis Wittmund
27 Oldenburg – Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg)
    Landkreis Ammerland
28 Delmenhorst – Wesermarsch –
Oldenburg-Land
Kreisfreie Stadt Delmenhorst
  Landkreis Oldenburg
    Landkreis Wesermarsch
29 Cuxhaven – Stade II Landkreis Cuxhaven
    vom Landkreis Stade
      die Gemeinde Drochtersen
      Samtgemeinde Nordkehdingen
       die Gemeinden
Balje, Flecken Freiburg (Elbe), Krummendeich, Oederquart, Wischhafen
      Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten
       die Gemeinden
Burweg, Düdenbüttel, Engelschoff, Estorf, Großenwörden, Hammah, Heinbockel, Himmelpforten, Kranenburg, Oldendorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
30 Stade I – Rotenburg II Vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
      die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg
      Samtgemeinde Geestequelle
       die Gemeinden
Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt, Oerel
      Samtgemeinde Selsingen
       die Gemeinden
Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Selsingen
      Samtgemeinde Sittensen
       die Gemeinden
Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste
      Samtgemeinde Tarmstedt
       die Gemeinden
Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt
      Samtgemeinde Zeven
       die Gemeinden
Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 35)
    vom Landkreis Stade
      die Gemeinden
Hansestadt Buxtehude, Jork, Hansestadt Stade
      Samtgemeinde Apensen
       die Gemeinden
Apensen, Beckdorf, Sauensiek
      Samtgemeinde Fredenbeck
       die Gemeinden
Deinste, Fredenbeck, Kutenholz
      Samtgemeinde Harsefeld
       die Gemeinden
Ahlerstedt, Bargstedt, Brest, Flecken Harsefeld
      Samtgemeinde Horneburg
       die Gemeinden
Agathenburg, Bliedersdorf, Dollern, Flecken Horneburg, Nottensdorf
      Samtgemeinde Lühe
       die Gemeinden
Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen, Steinkirchen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 29)
31 Mittelems Landkreis Grafschaft Bentheim
    vom Landkreis Emsland
      die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen
      Samtgemeinde Freren
       die Gemeinden
Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine
      Samtgemeinde Herzlake
       die Gemeinden
Dohren, Herzlake, Lähden
      Samtgemeinde Lengerich
       die Gemeinden
Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup
      Samtgemeinde Spelle
       die Gemeinden
Lünne, Schapen, Spelle
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)
32 Cloppenburg – Vechta Landkreis Cloppenburg
    Landkreis Vechta
33 Diepholz – Nienburg I Landkreis Diepholz
    vom Landkreis Nienburg (Weser)
      Samtgemeinde Grafschaft Hoya
       die Gemeinden
Flecken Bücken, Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel (Weser), Hilgermissen, Stadt Hoya, Hoyerhagen, Schweringen, Warpe
      Samtgemeinde Uchte
       die Gemeinden
Flecken Diepenau, Raddestorf, Flecken Uchte, Warmsen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 40)
34 Osterholz – Verden Landkreis Osterholz
    Landkreis Verden
35 Rotenburg I – Heidekreis Landkreis Heidekreis
    vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
      die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede
      Samtgemeinde Bothel
       die Gemeinden
Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede
      Samtgemeinde Fintel
       die Gemeinden
Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde
      Samtgemeinde Sottrum
       die Gemeinden
Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
36 Harburg Landkreis Harburg
37 Lüchow-Dannenberg – Lüneburg Landkreis Lüchow-Dannenberg
  Landkreis Lüneburg
38 Osnabrück-Land Vom Landkreis Osnabrück
      die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln
      Samtgemeinde Artland
       die Gemeinden
Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück
      Samtgemeinde Bersenbrück
       die Gemeinden
Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste
      Samtgemeinde Fürstenau
       die Gemeinden
Berge, Bippen, Stadt Fürstenau
      Samtgemeinde Neuenkirchen
       die Gemeinden
Merzen, Neuenkirchen, Voltlage
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 39)
39 Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück
    vom Landkreis Osnabrück
      die Gemeinden
Belm, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
40 Nienburg II – Schaumburg Landkreis Schaumburg
    vom Landkreis Nienburg (Weser)
      die Gemeinden
Stadt Nienburg (Weser), Stadt Rehburg-Loccum, Flecken Steyerberg
      Samtgemeinde Heemsen
       die Gemeinden
Flecken Drakenburg, Haßbergen, Heemsen, Rohrsen
      Samtgemeinde Mittelweser
       die Gemeinden
Estorf, Husum, Landesbergen, Leese, Stolzenau
      Samtgemeinde Steimbke
       die Gemeinden
Linsburg, Rodewald, Steimbke, Stöckse
      Samtgemeinde Weser-Aue
       die Gemeinden
Balge, Binnen, Flecken Liebenau, Marklohe, Pennigsehl, Wietzen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
41 Stadt Hannover I „Hannover-Nord“, nördlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
      Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
    (Übrige Stadtteile s. Wkr. 42)
42 Stadt Hannover II „Hannover-Süd“, südlicher Teil der Stadt Hannover, mit den Stadtteilen
      Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode
    (Übrige Stadtteile s. Wkr. 41)
43 Hannover-Land I Von der Region Hannover
      die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Wedemark, Stadt Wunstorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 47)
44 Celle – Uelzen Landkreis Celle
    Landkreis Uelzen
45 Gifhorn – Peine Landkreis Peine
    vom Landkreis Gifhorn
      die Gemeinden
Stadt Gifhorn, Sassenburg, Stadt Wittingen
      Samtgemeinde Hankensbüttel
       die Gemeinden
Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst
      Samtgemeinde Isenbüttel
       die Gemeinden
Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel, Wasbüttel
      Samtgemeinde Meinersen
       die Gemeinden
Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden (Aller)
      Samtgemeinde Papenteich
       die Gemeinden
Adenbüttel, Didderse, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf
      Samtgemeinde Wesendorf
       die Gemeinden
Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wagenhoff, Wahrenholz, Wesendorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 51)
46 Hameln-Pyrmont – Holzminden Landkreis Hameln-Pyrmont
  Landkreis Holzminden
    vom Landkreis Northeim
      die Gemeinden
Flecken Bodenfelde, Stadt Uslar und das gemeindefreie Gebiet Solling
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
47 Hannover-Land II Von der Region Hannover
      die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Uetze, Wennigsen (Deister)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 41, 42, 43)
48 Hildesheim Landkreis Hildesheim
49 Salzgitter – Wolfenbüttel Kreisfreie Stadt Salzgitter
  Landkreis Wolfenbüttel
    vom Landkreis Goslar
      die Gemeinden
Stadt Langelsheim, Liebenburg, Stadt Seesen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
50 Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig
51 Helmstedt – Wolfsburg Kreisfreie Stadt Wolfsburg
    Landkreis Helmstedt
    vom Landkreis Gifhorn
      das gemeindefreie Gebiet Giebel
      Samtgemeinde Boldecker Land
       die Gemeinden
Barwedel, Bokensdorf, Jembke, Osloß, Tappenbeck, Weyhausen
      Samtgemeinde Brome
       die Gemeinden
Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 45)
52 Goslar – Northeim – Göttingen II Vom Landkreis Göttingen
    die Gemeinden
Bad Grund (Harz), Stadt Osterode am Harz, Walkenried und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)
      Samtgemeinde Hattorf am Harz
       die Gemeinden
Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften am Harz
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
    vom Landkreis Goslar
      die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Stadt Goslar und das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Goslar)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 49)
    vom Landkreis Northeim
      die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Stadt Moringen, Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
53 Göttingen I Vom Landkreis Göttingen
      die Gemeinden
Flecken Adelebsen, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, Flecken Bovenden, Stadt Duderstadt, Friedland, Gleichen, Stadt Göttingen, Stadt Hann. Münden, Stadt Herzberg am Harz, Rosdorf, Staufenberg
      Samtgemeinde Dransfeld
       die Gemeinden
Bühren, Stadt Dransfeld, Jühnde, Niemetal, Scheden
      Samtgemeinde Gieboldehausen
       die Gemeinden
Bilshausen, Bodensee, Flecken Gieboldehausen, Krebeck, Obernfeld, Rhumspringe, Rollshausen, Rüdershausen, Wollbrandshausen, Wollershausen
      Samtgemeinde Radolfshausen
       die Gemeinden
Ebergötzen, Landolfshausen, Seeburg, Seulingen, Waake
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
Bremen
54 Bremen I Von der kreisfreien Stadt Bremen
      der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385 und Stadtteil Oberneuland)
      vom Stadtbezirk Mitte
       der Stadtteil
Mitte (Ortsteile 111 bis 113)
      vom Stadtbezirk Süd
       die Stadtteile
Neustadt, Obervieland, Huchting (Ortsteile 211 bis 244)
    (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 55)
55 Bremen II – Bremerhaven Von der kreisfreien Stadt Bremen
    der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445)
      der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535)
      vom Stadtbezirk Mitte
       der Stadtteil
Häfen (Ortsteile 122 bis 125)
      vom Stadtbezirk Süd
       der Stadtteil
Woltmershausen (Ortsteile 251, 252)
       die Ortsteile
Seehausen, Strom (Ortsteile 261, 271)
    (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 54)
    kreisfreie Stadt Bremerhaven
Brandenburg
56 Prignitz – Ostprignitz-Ruppin –
Havelland I
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
  Landkreis Prignitz
    vom Landkreis Havelland
      amtsfreie Gemeinde Nauen
      Amt Friesack
       die Gemeinden
Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Wiesenaue
      Amt Nennhausen
       die Gemeinden
Kotzen, Märkisch Luch, Nennhausen, Stechow-Ferchesar
      Amt Rhinow
       die Gemeinden
Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Rhinow, Seeblick
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 58, 60)
57 Uckermark – Barnim I Landkreis Uckermark
    vom Landkreis Barnim
      amtsfreie Gemeinden
Eberswalde, Schorfheide, Wandlitz
      Amt Biesenthal-Barnim
       die Gemeinden
Biesenthal, Breydin, Marienwerder, Melchow, Rüdnitz, Sydower Fließ
      Amt Britz-Chorin-Oderberg
       die Gemeinden
Britz, Chorin, Hohenfinow, Liepe, Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee
      Amt Joachimsthal (Schorfheide)
       die Gemeinden
Althüttendorf, Friedrichswalde, Joachimsthal, Ziethen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 59)
58 Oberhavel – Havelland II Landkreis Oberhavel
    vom Landkreis Havelland
      amtsfreie Gemeinden
Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel, Schönwalde-Glien, Wustermark
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 60)
59 Märkisch-Oderland – Barnim II Landkreis Märkisch-Oderland
  vom Landkreis Barnim
      amtsfreie Gemeinden
Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Panketal, Werneuchen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
60 Brandenburg an der Havel –
Potsdam-Mittelmark I –
Havelland III – Teltow-Fläming I
Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel
  vom Landkreis Havelland
    amtsfreie Gemeinden
Milower Land, Premnitz, Rathenow
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 56, 58)
    vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
      amtsfreie Gemeinden
Bad Belzig, Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark
      Amt Beetzsee
       die Gemeinden
Beetzsee, Beetzseeheide, Havelsee, Päwesin, Roskow
      Amt Brück
       die Gemeinden
Borkheide, Borkwalde, Brück, Golzow, Linthe, Planebruch
      Amt Niemegk
       die Gemeinden
Mühlenfließ, Niemegk, Planetal, Rabenstein/Fläming
      Amt Wusterwitz
       die Gemeinden
Bensdorf, Rosenau, Wusterwitz
      Amt Ziesar
       die Gemeinden
Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin, Ziesar
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61)
    vom Landkreis Teltow-Fläming
      amtsfreie Gemeinden
Jüterbog, Niedergörsdorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 61, 62)
61 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II Kreisfreie Stadt Potsdam
  vom Landkreis Potsdam-Mittelmark
    amtsfreie Gemeinden
Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Stahnsdorf, Teltow
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60)
    vom Landkreis Teltow-Fläming
      amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 62)
62 Dahme-Spreewald –
Teltow-Fläming III
Landkreis Dahme-Spreewald
  vom Landkreis Teltow-Fläming
      amtsfreie Gemeinden
Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin, Zossen
      Amt Dahme/Mark
       die Gemeinden
Dahme/Mark, Dahmetal, Ihlow, Niederer Fläming
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 60, 61)
63 Frankfurt (Oder) – Oder-Spree Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
    Landkreis Oder-Spree
64 Cottbus – Spree-Neiße Kreisfreie Stadt Cottbus
    Landkreis Spree-Neiße
65 Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz Landkreis Elbe-Elster
  Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Sachsen-Anhalt
66 Altmark – Jerichower Land Altmarkkreis Salzwedel
    Landkreis Jerichower Land
    Landkreis Stendal
67 Börde – Salzlandkreis Landkreis Börde
    vom Salzlandkreis
      die Gemeinden
Bernburg (Saale), Hecklingen, Könnern, Nienburg (Saale), Staßfurt
      Verbandsgemeinde Egelner Mulde
       die Gemeinden
Börde-Hakel, Bördeaue, Borne, Egeln, Wolmirsleben
      Verbandsgemeinde Saale-Wipper
       die Gemeinden
Alsleben (Saale), Giersleben, Güsten, Ilberstedt, Plötzkau
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 68, 69)
68 Harz Landkreis Harz
    vom Salzlandkreis
      die Gemeinden
Aschersleben, Seeland
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 67, 69)
69 Magdeburg Kreisfreie Stadt Magdeburg
    vom Salzlandkreis
      die Gemeinden
Barby, Bördeland, Calbe (Saale), Schönebeck (Elbe)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 67, 68)
70 Anhalt – Dessau – Wittenberg Kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau
    Landkreis Wittenberg
    vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
      die Gemeinden
Bitterfeld-Wolfen, Muldestausee, Raguhn-Jeßnitz, Zerbst/Anhalt
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 73)
71 Halle Kreisfreie Stadt Halle (Saale)
    vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
      die Gemeinden
Sandersdorf-Brehna, Zörbig
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 73)
    vom Saalekreis
      die Gemeinden
Kabelsketal, Landsberg, Petersberg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 72, 73)
72 Burgenland – Saalekreis Burgenlandkreis
    vom Saalekreis
      die Gemeinden
Bad Dürrenberg, Braunsbedra, Leuna, Merseburg, Schkopau
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 73)
73 Mansfeld Landkreis Mansfeld-Südharz
    vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld
      die Gemeinden
Aken (Elbe), Köthen (Anhalt), Osternienburger Land, Südliches Anhalt
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 70, 71)
    vom Saalekreis
      die Gemeinden
Bad Lauchstädt, Mücheln (Geiseltal), Querfurt, Salzatal, Teutschenthal, Wettin-Löbejün
      Verbandsgemeinde Weida-Land
       die Gemeinden
Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Schraplau, Steigra
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 71, 72)
Berlin
74 Berlin-Mitte Bezirk Mitte
75 Berlin-Pankow Bezirk Pankow
      ohne das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 82)
76 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf
77 Berlin-Spandau – Charlottenburg Nord Bezirk Spandau
  vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
      das Gebiet nördlich der Spree
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 79)
78 Berlin-Steglitz-Zehlendorf Bezirk Steglitz-Zehlendorf
79 Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
    ohne das Gebiet nördlich der Spree
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 77)
80 Berlin-Tempelhof-Schöneberg Bezirk Tempelhof-Schöneberg
81 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln
82 Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg Ost Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg
  vom Bezirk Pankow
      das Gebiet östlich der Straßenmitte Prenzlauer Allee und südlich der Straßenmitte Lehderstraße und Gürtelstraße sowie des Jüdischen Friedhofs
    (Übriger Bezirk s. Wkr. 75)
83 Berlin-Treptow-Köpenick Bezirk Treptow-Köpenick
84 Berlin-Marzahn-Hellersdorf Bezirk Marzahn-Hellersdorf
85 Berlin-Lichtenberg Bezirk Lichtenberg
Nordrhein-Westfalen
86 Aachen I Von der Städteregion Aachen
      die Stadt Aachen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 87)
87 Aachen II Von der Städteregion Aachen
      die Gemeinden
Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg (Rhld.), Würselen
    (Übrige Gemeinde s. Wkr. 86)
88 Heinsberg Kreis Heinsberg
89 Düren Kreis Düren
90 Rhein-Erft-Kreis I Vom Rhein-Erft-Kreis
      die Gemeinden
Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 91)
91 Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis II Kreis Euskirchen
    vom Rhein-Erft-Kreis
      die Gemeinden
Brühl, Erftstadt, Wesseling
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 90)
92 Köln I Von der kreisfreien Stadt Köln
      vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
       die Stadtteile
Altstadt-Nord, Deutz, Neustadt-Nord
    (Übrige Stadtteile s. Wkr. 93)
      die Stadtbezirke
7 Porz, 8 Kalk
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93, 94, 100)
93 Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln
      vom Stadtbezirk 1 Innenstadt
       die Stadtteile
Altstadt-Süd, Neustadt-Süd
    (Übrige Stadtteile s. Wkr. 92)
      die Stadtbezirke
2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 94, 100)
94 Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln
      die Stadtbezirke
4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 93, 100)
95 Bonn Kreisfreie Stadt Bonn
96 Rhein-Sieg-Kreis I Vom Rhein-Sieg-Kreis
      die Gemeinden
Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)
97 Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis
      die Gemeinden
Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)
98 Oberbergischer Kreis Oberbergischer Kreis
99 Rheinisch-Bergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis
100 Leverkusen – Köln IV Kreisfreie Stadt Leverkusen
    von der kreisfreien Stadt Köln
      der Stadtbezirk 9 Mülheim
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 92, 93, 94)
101 Wuppertal I Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
      die Stadtbezirke
0 Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langerfeld-Beyenburg
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 102)
102 Solingen – Remscheid – Wuppertal II Kreisfreie Stadt Remscheid
  Kreisfreie Stadt Solingen
    von der kreisfreien Stadt Wuppertal
      die Stadtbezirke
4 Cronenberg, 9 Ronsdorf
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 101)
103 Mettmann I Vom Kreis Mettmann
      die Gemeinden
Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann, Monheim am Rhein
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 104)
104 Mettmann II Vom Kreis Mettmann
      die Gemeinden
Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 103)
105 Düsseldorf I Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
      die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 106)
106 Düsseldorf II Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
      die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 105)
107 Neuss I Vom Rhein-Kreis Neuss
      die Gemeinden
Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)
108 Mönchengladbach Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
109 Krefeld I – Neuss II Von der kreisfreien Stadt Krefeld
      die Stadtbezirke
1 West, 5 Süd, 6 Fischeln, 7 Oppum-Linn, 9 Uerdingen
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113)
    vom Rhein-Kreis Neuss
      die Gemeinden
Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 107)
110 Viersen Kreis Viersen
111 Kleve Kreis Kleve
112 Wesel I Vom Kreis Wesel
      die Gemeinden
Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 113, 116)
113 Krefeld II – Wesel II Von der kreisfreien Stadt Krefeld
      die Stadtbezirke
2 Nord, 3 Hüls, 4 Mitte, 8 Ost
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 109)
    vom Kreis Wesel
      die Gemeinden
Moers, Neukirchen-Vluyn
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 112, 116)
114 Duisburg I Von der kreisfreien Stadt Duisburg
      die Stadtbezirke
600 Rheinhausen, 700 Süd
      vom Stadtbezirk 500 Mitte
       die Stadtteile
501 Altstadt, 502 Neuenkamp, 503 Kaßlerfeld, 505 Neudorf-Nord, 506 Neudorf-Süd, 507 Dellviertel, 508 Hochfeld, 509 Wanheimerort
    (Übrige Stadtbezirke und der Stadtteil 504 Duissern des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 115)
115 Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg
      die Stadtbezirke
100 Walsum, 200 Hamborn, 300 Meiderich/Beeck, 400 Homberg/Ruhrort/Baerl
      vom Stadtbezirk 500 Mitte
       der Stadtteil 504 Duissern
    (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile des Stadtbezirks Mitte s. Wkr. 114)
116 Oberhausen – Wesel III Kreisfreie Stadt Oberhausen
    vom Kreis Wesel
      die Gemeinde Dinslaken
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 112, 113)
117 Mülheim – Essen I Kreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr
    von der kreisfreien Stadt Essen
      der Stadtbezirk IV
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 118, 119)
118 Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen
      die Stadtbezirke I, V, VI, VII
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117, 119)
119 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen
      die Stadtbezirke II, III, VIII, IX
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 117, 118)
120 Recklinghausen I Vom Kreis Recklinghausen
      die Gemeinden
Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 121, 124)
121 Recklinghausen II Vom Kreis Recklinghausen
      die Gemeinden
Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 120, 124)
122 Gelsenkirchen Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen
123 Steinfurt I – Borken I Vom Kreis Borken
      die Gemeinden
Ahaus, Gronau (Westf.), Heek, Legden, Schöppingen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125)
    vom Kreis Steinfurt
      die Gemeinden
Horstmar, Metelen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Steinfurt, Wettringen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 126, 127)
124 Bottrop – Recklinghausen III Kreisfreie Stadt Bottrop
    vom Kreis Recklinghausen
      die Gemeinden
Dorsten, Gladbeck
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 120, 121)
125 Borken II Vom Kreis Borken
      die Gemeinden
Bocholt, Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123)
126 Coesfeld – Steinfurt II Kreis Coesfeld
    vom Kreis Steinfurt
      die Gemeinden
Altenberge, Laer, Nordwalde
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 127)
127 Steinfurt III Vom Kreis Steinfurt
      die Gemeinden
Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck, Tecklenburg, Westerkappeln
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123, 126)
128 Münster Kreisfreie Stadt Münster
129 Warendorf Kreis Warendorf
130 Gütersloh I Vom Kreis Gütersloh
      die Gemeinden
Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Steinhagen, Verl, Versmold
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 131, 135)
131 Bielefeld – Gütersloh II Kreisfreie Stadt Bielefeld
    vom Kreis Gütersloh
      die Gemeinde Werther (Westf.)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 130, 135)
132 Herford – Minden-Lübbecke II Kreis Herford
    vom Kreis Minden-Lübbecke
      die Gemeinde Bad Oeynhausen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)
133 Minden-Lübbecke I Vom Kreis Minden-Lübbecke
      die Gemeinden
Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden, Stemwede
    (Übrige Gemeinde s. Wkr. 132)
134 Lippe I Vom Kreis Lippe
      die Gemeinden
Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 135)
135 Höxter – Gütersloh III – Lippe II Kreis Höxter
    vom Kreis Gütersloh
      die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 130, 131)
    vom Kreis Lippe
      die Gemeinden
Augustdorf, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 134)
136 Paderborn Kreis Paderborn
137 Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I Kreisfreie Stadt Hagen
    vom Ennepe-Ruhr-Kreis
      die Gemeinden
Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Schwelm
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 138)
138 Ennepe-Ruhr-Kreis II Vom Ennepe-Ruhr-Kreis
      die Gemeinden
Hattingen, Herdecke, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 137)
139 Bochum I Von der kreisfreien Stadt Bochum
      die Stadtbezirke
1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenscheid, 5 Bochum-Süd, 6 Bochum-Südwest
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 140)
140 Herne – Bochum II Kreisfreie Stadt Herne
    von der kreisfreien Stadt Bochum
      die Stadtbezirke
3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 139)
141 Dortmund I Von der kreisfreien Stadt Dortmund
      vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
       die Stadtteile
Innenstadt-West, Innenstadt-Ost
      die Stadtbezirke
6 Hombruch, 8 Huckarde, 7 Lütgendortmund, 9 Mengede
    (Übrige Stadtbezirke und übriger Stadtteil s. Wkr. 142)
142 Dortmund II Von der kreisfreien Stadt Dortmund
      vom Stadtbezirk 0 Innenstadt
       der Stadtteil Innenstadt-Nord
      die Stadtbezirke
4 Aplerbeck, 3 Brackel, 1 Eving, 5 Hörde, 2 Scharnhorst
    (Übrige Stadtbezirke und Stadtteile s. Wkr. 141)
143 Unna I Vom Kreis Unna
      die Gemeinden
Bergkamen, Bönen, Fröndenberg/Ruhr, Holzwickede, Kamen, Schwerte, Unna
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
144 Hamm – Unna II Kreisfreie Stadt Hamm
    vom Kreis Unna
      die Gemeinden
Lünen, Selm, Werne
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 143)
145 Soest Kreis Soest
146 Hochsauerlandkreis Hochsauerlandkreis
147 Siegen-Wittgenstein Kreis Siegen-Wittgenstein
148 Olpe – Märkischer Kreis I Kreis Olpe
    vom Märkischen Kreis
      die Gemeinden
Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Schalksmühle
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
149 Märkischer Kreis II Vom Märkischen Kreis
      die Gemeinden
Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
Sachsen
150 Nordsachsen Landkreis Nordsachsen
151 Leipzig I Von der kreisfreien Stadt Leipzig
      die Stadtbezirke
Alt-West, Nord, Nordost, Nordwest, Ost
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 152)
152 Leipzig II Von der kreisfreien Stadt Leipzig
      die Stadtbezirke
Mitte, Süd, Südost, Südwest, West
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 151)
153 Leipzig-Land Landkreis Leipzig
154 Meißen Landkreis Meißen
155 Bautzen I Vom Landkreis Bautzen
      die Gemeinden
Bautzen, Bernsdorf, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elsterheide, Elstra, Göda, Großdubrau, Haselbachtal, Hochkirch, Hoyerswerda, Kamenz, Königswartha, Kubschütz, Lauta, Lohsa, Malschwitz, Neukirch/Lausitz, Oßling, Radibor, Schirgiswalde-Kirschau, Schmölln-Putzkau, Schwepnitz, Sohland a. d. Spree, Spreetal, Steinigtwolmsdorf, Weißenberg, Wilthen, Wittichenau
      Verwaltungsgemeinschaft Bischofswerda
       die Gemeinden
Bischofswerda, Rammenau
      Verwaltungsgemeinschaft Großharthau
       die Gemeinden
Frankenthal, Großharthau
      Verwaltungsgemeinschaft Großpostwitz/O.L.
       die Gemeinden
Großpostwitz/O.L., Obergurig
      Verwaltungsgemeinschaft Königsbrück
       die Gemeinden
Königsbrück, Laußnitz, Neukirch
      Verwaltungsgemeinschaft Neschwitz
       die Gemeinden
Neschwitz, Puschwitz
      Verwaltungsgemeinschaft Pulsnitz
       die Gemeinden
Großnaundorf, Lichtenberg, Ohorn, Pulsnitz, Steina
      Verwaltungsverband Am Klosterwasser
       die Gemeinden
Crostwitz, Nebelschütz, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 159)
156 Görlitz Landkreis Görlitz
157 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
158 Dresden I Von der kreisfreien Stadt Dresden
      die Ortsamtsbereiche
Altstadt, Blasewitz, Leuben, Plauen, Prohlis
    (Übrige Ortsamtsbereiche und Ortschaften s. Wkr. 159)
159 Dresden II – Bautzen II Von der kreisfreien Stadt Dresden
      die Ortsamtsbereiche
Cotta, Klotzsche, Loschwitz, Neustadt, Pieschen
      die Ortschaften
Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig, Weixdorf
    (Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 158)
    vom Landkreis Bautzen
      die Gemeinden
Arnsdorf, Großröhrsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Wachau
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)
160 Mittelsachsen Vom Landkreis Mittelsachsen
      die Gemeinden
Augustusburg, Bobritzsch-Hilbersdorf, Brand-Erbisdorf, Döbeln, Eppendorf, Flöha, Frankenberg/Sa., Frauenstein, Freiberg, Großhartmannsdorf, Großschirma, Großweitzschen, Hainichen, Halsbrücke, Hartha, Jahnatal, Kriebstein, Leisnig, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Rossau, Roßwein, Striegistal, Waldheim
      Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg-Weißenborn
       die Gemeinden
Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb.
      Verwaltungsgemeinschaft Mittweida
       die Gemeinden
Altmittweida, Mittweida
      Verwaltungsgemeinschaft Sayda/Dorfchemnitz
       die Gemeinden
Dorfchemnitz, Sayda
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
161 Chemnitz Kreisfreie Stadt Chemnitz
162 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II Vom Erzgebirgskreis
    die Gemeinden
Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgeb., Thalheim/Erzgeb.
      Verwaltungsgemeinschaft Burkhardtsdorf
       die Gemeinden
Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf
      Verwaltungsgemeinschaft Lugau
       die Gemeinden
Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz
    . Verwaltungsgemeinschaft Stollberg/Erzgeb.
       die Gemeinden
Niederdorf, Stollberg/Erzgeb.
      von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
       die Gemeinde Zwönitz
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
    vom Landkreis Mittelsachsen
      die Gemeinden
Claußnitz, Erlau, Geringswalde, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Lichtenau, Lunzenau, Penig, Wechselburg
      Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt
       die Gemeinden
Burgstädt, Mühlau, Taura
      Verwaltungsgemeinschaft Rochlitz
       die Gemeinden
Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 160)
    vom Landkreis Zwickau
       die Gemeinden
Callenberg, Gersdorf, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz
      Verwaltungsgemeinschaft Limbach-Oberfrohna
       die Gemeinden
Limbach-Oberfrohna, Niederfrohna
      Verwaltungsgemeinschaft Rund um den Auersberg
       die Gemeinden
Bernsdorf, Lichtenstein/Sa., St. Egidien
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 164)
163 Erzgebirgskreis I Vom Erzgebirgskreis
      die Gemeinden
Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue-Bad Schlema, Breitenbrunn/Erzgeb., Crottendorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf, Eibenstock, Gelenau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückerswalde, Grünhain-Beierfeld, Jöhstadt, Johanngeorgenstadt, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Marienberg, Mildenau, Kurort Oberwiesenthal, Olbernhau, Pockau-Lengefeld, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wiesenbad, Thum, Wolkenstein
      Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein-Königswalde
       die Gemeinden
Bärenstein, Königswalde
      Verwaltungsgemeinschaft Geyer-Tannenberg
       die Gemeinden
Geyer, Tannenberg
      Verwaltungsgemeinschaft Kurort Seiffen – Deutschneudorf – Heidersdorf
       die Gemeinden
Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/Erzgeb.
      Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau
       die Gemeinden
Scheibenberg, Schlettau
      Verwaltungsgemeinschaft Zschopau
       die Gemeinden
Gornau/Erzgeb., Zschopau
      Verwaltungsgemeinschaft Zschorlau
       die Gemeinden
Bockau, Zschorlau
      von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
       die Gemeinde Elterlein
      Verwaltungsverband Wildenstein
       die Gemeinden
Börnichen/Erzgeb., Grünhainichen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
164 Zwickau Vom Landkreis Zwickau
      die Gemeinden
Fraureuth, Glauchau, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Zwickau
      Verwaltungsgemeinschaft Crimmitschau-Dennheritz
       die Gemeinden
Crimmitschau, Dennheritz
      Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg
       die Gemeinden
Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg
      Verwaltungsgemeinschaft Meerane-Schönberg
       die Gemeinden
Meerane, Schönberg
      Verwaltungsgemeinschaft Waldenburg
       die Gemeinden
Oberwiera, Remse, Waldenburg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 162)
165 Vogtlandkreis Vogtlandkreis
Hessen
166 Waldeck Vom Landkreis Kassel
      die Gemeinden
Bad Emstal, Bad Karlshafen, Baunatal, Breuna, Calden, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Reinhardshagen, Schauenburg, Trendelburg, Wesertal, Wolfhagen, Zierenberg und der Gutsbezirk Reinhardswald
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 167)
    vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
      die Gemeinden
Bad Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 169)
167 Kassel Kreisfreie Stadt Kassel
    vom Landkreis Kassel
      die Gemeinden
Ahnatal, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Söhrewald, Vellmar
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
168 Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg Landkreis Hersfeld-Rotenburg
  Werra-Meißner-Kreis
169 Schwalm-Eder Schwalm-Eder-Kreis
    vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
      die Gemeinden
Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
170 Marburg Landkreis Marburg-Biedenkopf
171 Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis
    vom Landkreis Gießen
      die Gemeinden
Biebertal, Wettenberg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 172)
172 Gießen Vom Landkreis Gießen
      die Gemeinden
Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim a. d. Lahn, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 171)
    vom Vogelsbergkreis
      die Gemeinden
Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173, 174)
173 Fulda Landkreis Fulda
    vom Vogelsbergkreis
      die Gemeinden
Freiensteinau, Grebenau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Schwalmtal, Ulrichstein, Wartenberg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 172, 174)
174 Main-Kinzig – Wetterau II – Schotten Vom Main-Kinzig-Kreis
    die Gemeinden
Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Jossgrund, Linsengericht, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach und der Gutsbezirk Spessart
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 179)
    vom Vogelsbergkreis
      die Gemeinde Schotten
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 172, 173)
    vom Wetteraukreis
      die Gemeinden
Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Ortenberg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
175 Hochtaunus Vom Hochtaunuskreis
      die Gemeinden
Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Oberursel (Taunus), Schmitten im Taunus, Usingen, Wehrheim, Weilrod
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 180)
    vom Landkreis Limburg-Weilburg
      die Gemeinden
Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)
176 Wetterau I Vom Wetteraukreis
      die Gemeinden
Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Echzell, Florstadt, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Nidda, Niddatal, Ober-Mörlen, Ranstadt, Reichelsheim (Wetterau), Rockenberg, Rosbach v. d. Höhe, Wölfersheim, Wöllstadt
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
177 Rheingau-Taunus – Limburg Rheingau-Taunus-Kreis
    vom Landkreis Limburg-Weilburg
      die Gemeinden
Bad Camberg, Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
178 Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden
179 Hanau Vom Main-Kinzig-Kreis
      die Gemeinden
Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Langenselbold, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174)
180 Main-Taunus Main-Taunus-Kreis
    vom Hochtaunuskreis
      die Gemeinden
Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Steinbach (Taunus)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 175)
181 Frankfurt am Main I Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
      die Stadtteile
Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Dornbusch, Eschersheim, Gallus, Ginnheim, Griesheim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, Innenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend-Nord, Westend-Süd, Zeilsheim
    (Übrige Stadtteile s. Wkr. 182)
182 Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
      die Stadtteile
Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Flughafen, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach-Riedberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Niederrad, Nordend-Ost, Nordend-West, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Sachsenhausen-Nord, Sachsenhausen-Süd, Schwanheim, Seckbach
    (Übrige Stadtteile s. Wkr 181)
183 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau
184 Offenbach Kreisfreie Stadt Offenbach am Main
    vom Landkreis Offenbach
      die Gemeinden
Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen (Hessen), Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186)
185 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt
    vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
      die Gemeinden
Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Eppertshausen, Erzhausen, Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster (Hessen), Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186)
186 Odenwald Odenwaldkreis
    vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
      die Gemeinden
Babenhausen, Dieburg, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg, Reinheim, Schaafheim
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 185)
    vom Landkreis Offenbach
      die Gemeinden
Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 184)
187 Bergstraße Landkreis Bergstraße
Thüringen
188 Eichsfeld – Nordhausen –
Kyffhäuserkreis
Landkreis Eichsfeld
  Landkreis Kyffhäuserkreis
    Landkreis Nordhausen
189 Eisenach – Wartburgkreis –
Unstrut-Hainich-Kreis
Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis
  Landkreis Wartburgkreis
190 Jena – Sömmerda – Weimarer Land I Kreisfreie Stadt Jena
  Landkreis Sömmerda
    vom Landkreis Weimarer Land
      verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden
Apolda, Bad Berka, Blankenhain, Ilmtal-Weinstraße
      Erfüllende Gemeinde Am Ettersberg
       die Gemeinden
Am Ettersberg, Ballstedt, Ettersburg, Neumark
      Erfüllende Gemeinde Bad Sulza
       die Gemeinden
Bad Sulza, Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra, Schmiedehausen
      Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld
       die Gemeinden
Hohenfelden, Klettbach, Kranichfeld, Nauendorf, Rittersdorf, Tonndorf
      Verwaltungsgemeinschaft Mellingen
       die Gemeinden
Buchfart, Döbritschen, Frankendorf, Großschwabhausen, Hammerstedt, Hetschburg, Kapellendorf, Kiliansroda, Kleinschwabhausen, Lehnstedt, Magdala, Mechelroda, Mellingen, Oettern, Umpferstedt, Vollersroda, Wiegendorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 192)
191 Gotha – Ilm-Kreis Landkreis Gotha
    Landkreis Ilm-Kreis
192 Erfurt – Weimar – Weimarer Land II Kreisfreie Stadt Erfurt
  Kreisfreie Stadt Weimar
    vom Landkreis Weimarer Land
      verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinde Grammetal
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 190)
193 Gera – Greiz – Altenburger Land Kreisfreie Stadt Gera
    Landkreis Altenburger Land
    Landkreis Greiz
194 Saalfeld-Rudolstadt –
Saale-Holzland-Kreis – Saale-Orla-Kreis
Landkreis Saale-Holzland-Kreis
  Landkreis Saale-Orla-Kreis
    Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
195 Suhl – Schmalkalden-Meiningen –
Hildburghausen – Sonneberg
Kreisfreie Stadt Suhl
  Landkreis Hildburghausen
    Landkreis Schmalkalden-Meiningen
    Landkreis Sonneberg
Rheinland-Pfalz
196 Neuwied Landkreis Altenkirchen (Westerwald)
    Landkreis Neuwied
197 Ahrweiler Landkreis Ahrweiler
    vom Landkreis Mayen-Koblenz
      verbandsfreie Gemeinden
Andernach, Mayen
      Verbandsgemeinde Maifeld
       die Gemeinden
Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Trimbs, Welling, Wierschem
      Verbandsgemeinde Mendig
       die Gemeinden
Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld
      Verbandsgemeinde Pellenz
       die Gemeinden
Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saffig
      Verbandsgemeinde Vordereifel
       die Gemeinden
Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Welschenbach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
198 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz
    vom Landkreis Mayen-Koblenz
      verbandsfreie Gemeinde Bendorf
      Verbandsgemeinde Rhein-Mosel
       die Gemeinden
Alken, Brey, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Hatzenport, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Rhens, Spay, Waldesch, Winningen, Wolken
      Verbandsgemeinde Vallendar
       die Gemeinden
Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg
      Verbandsgemeinde Weißenthurm
       die Gemeinden
Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 197)
    vom Rhein-Lahn-Kreis
      verbandsfreie Gemeinde Lahnstein
      Verbandsgemeinde Loreley
       die Gemeinden
Auel, Bornich, Braubach, Dachsenhausen, Dahlheim, Dörscheid, Filsen, Kamp-Bornhofen, Kaub, Kestert, Lierschied, Lykershausen, Nochern, Osterspai, Patersberg, Prath, Reichenberg, Reitzenhain, Loreleystadt Sankt Goarshausen, Sauerthal, Weisel, Weyer
    von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
       die Gemeinden
Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen, Nievern
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 203)
199 Mosel/Rhein-Hunsrück Landkreis Cochem-Zell
    Rhein-Hunsrück-Kreis
    vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
      verbandsfreie Gemeinde Morbach
      Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
       die Gemeinden
Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp, Maring-Noviand, Minheim, Monzelfeld, Mülheim (Mosel), Neumagen-Dhron, Piesport, Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig
      Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
       die Gemeinden
Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang
      von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
       die Gemeinden
Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 201)
200 Kreuznach Landkreis Bad Kreuznach
    Landkreis Birkenfeld
201 Bitburg Eifelkreis Bitburg-Prüm
    Landkreis Vulkaneifel
    vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
      verbandsfreie Gemeinde Wittlich
      Verbandsgemeinde Wittlich-Land
       die Gemeinden
Altrich, Arenrath, Bergweiler, Bettenfeld, Binsfeld, Bruch, Dierfeld, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Eckfeld, Eisenschmitt, Esch, Gipperath, Gladbach, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Karl, Klausen, Landscheid, Laufeld,
       Manderscheid, Meerfeld, Minderlittgen, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Niersbach, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Osann-Monzel, Pantenburg, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Schladt, Schwarzenborn, Sehlem, Wallscheid
      von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
       die Gemeinden
Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 199)
202 Trier Kreisfreie Stadt Trier
    Landkreis Trier-Saarburg
203 Montabaur Westerwaldkreis
    vom Rhein-Lahn-Kreis
      Verbandsgemeinde Aar-Einrich
       die Gemeinden
Allendorf, Berghausen, Berndroth, Biebrich, Bremberg, Burgschwalbach, Dörsdorf, Ebertshausen, Eisighofen, Ergeshausen, Flacht, Gutenacker, Hahnstätten, Herold, Kaltenholzhausen, Katzenelnbogen, Klingelbach, Kördorf, Lohrheim, Mittelfischbach, Mudershausen, Netzbach, Niederneisen, Niedertiefenbach, Oberfischbach, Oberneisen, Reckenroth, Rettert, Roth, Schiesheim, Schönborn
      Verbandsgemeinde Diez
       die Gemeinden
Altendiez, Aull, Balduinstein, Birlenbach, Charlottenberg, Cramberg, Diez, Dörnberg, Eppenrod, Geilnau, Gückingen, Hambach, Heistenbach, Hirschberg, Holzappel, Holzheim, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Laurenburg, Scheidt, Steinsberg, Wasenbach
      Verbandsgemeinde Nastätten
       die Gemeinden
Berg, Bettendorf, Bogel, Buch, Diethardt, Ehr, Endlichhofen, Eschbach, Gemmerich, Hainau, Himmighofen, Holzhausen an der Haide, Hunzel, Kasdorf, Kehlbach, Lautert, Lipporn, Marienfels, Miehlen, Nastätten, Niederbachheim, Niederwallmenach, Oberbachheim, Obertiefenbach, Oberwallmenach, Oelsberg, Rettershain, Ruppertshofen, Strüth, Weidenbach, Welterod, Winterwerb
      von der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
       die Gemeinden
Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
204 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz
    vom Landkreis Mainz-Bingen
      verbandsfreie Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein
      Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
       die Gemeinden
Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim an der Selz
      Verbandsgemeinde Nieder-Olm
       die Gemeinden
Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim
      Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
       die Gemeinden
Bacharach, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 205)
205 Worms Kreisfreie Stadt Worms
    Landkreis Alzey-Worms
    vom Landkreis Mainz-Bingen
      Verbandsgemeinde Bodenheim
       die Gemeinden
Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim
      Verbandsgemeinde Rhein-Selz
       die Gemeinden
Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Friesenheim, Guntersblum, Hahnheim, Hillesheim, Köngernheim, Ludwigshöhe, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Uelversheim, Undenheim, Weinolsheim, Wintersheim
      Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
       die Gemeinden
Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 204)
206 Ludwigshafen/Frankenthal Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
    Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
    vom Rhein-Pfalz-Kreis
      verbandsfreie Gemeinden
Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt
      Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim
       die Gemeinden
Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau
      Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
       die Gemeinden
Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Kleinniedesheim, Lambsheim
      Verbandsgemeinde Maxdorf
       die Gemeinden
Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf
      von der Verbandsgemeinde Rheinauen
       die Gemeinden
Altrip, Neuhofen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 207)
207 Neustadt – Speyer Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
    Kreisfreie Stadt Speyer
    Landkreis Bad Dürkheim
    vom Rhein-Pfalz-Kreis
      verbandsfreie Gemeinde Schifferstadt
      Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen
       die Gemeinden
Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen, Römerberg
      von der Verbandsgemeinde Rheinauen
       die Gemeinden
Otterstadt, Waldsee
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 206)
208 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
    Donnersbergkreis
    Landkreis Kusel
    vom Landkreis Kaiserslautern
      Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
       die Gemeinden
Enkenbach-Alsenborn, Fischbach, Frankenstein, Hochspeyer, Mehlingen, Neuhemsbach, Sembach, Waldleiningen
      Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
       die Gemeinden
Frankelbach, Heiligenmoschel, Hirschhorn/Pfalz, Katzweiler, Mehlbach, Niederkirchen, Olsbrücken, Otterbach, Otterberg, Schallodenbach, Schneckenhausen, Sulzbachtal
      Verbandsgemeinde Weilerbach
       die Gemeinden
Erzenhausen, Eulenbis, Kollweiler, Mackenbach, Reichenbach-Steegen, Rodenbach, Schwedelbach, Weilerbach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 209)
209 Pirmasens Kreisfreie Stadt Pirmasens
    Kreisfreie Stadt Zweibrücken
    Landkreis Südwestpfalz
    vom Landkreis Kaiserslautern
      Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
       die Gemeinden
Bruchmühlbach-Miesau, Gerhardsbrunn, Lambsborn, Langwieden, Martinshöhe
      Verbandsgemeinde Landstuhl
       die Gemeinden
Bann, Hauptstuhl, Kindsbach, Krickenbach, Landstuhl, Linden, Mittelbrunn, Oberarnbach, Queidersbach, Schopp, Stelzenberg, Trippstadt
      Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
       die Gemeinden
Hütschenhausen, Kottweiler-Schwanden, Niedermohr, Ramstein-Miesenbach, Steinwenden
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 208)
210 Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
    Landkreis Germersheim
    Landkreis Südliche Weinstraße
Bayern
211 Altötting Landkreis Altötting
    Landkreis Mühldorf a. Inn
212 Erding – Ebersberg Landkreis Ebersberg
    Landkreis Erding
213 Freising Landkreis Freising
    Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
    vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
      die Gemeinden
Aresing, Schrobenhausen
      Verwaltungsgemeinschaft Schrobenhausen
       die Gemeinden
Berg im Gau, Brunnen, Gachenbach, Langenmosen, Waidhofen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 215)
214 Fürstenfeldbruck Landkreis Dachau
    vom Landkreis Fürstenfeldbruck
      die Gemeinden
Alling, Egenhofen, Eichenau, Emmering, Fürstenfeldbruck, Gröbenzell, Maisach, Moorenweis, Olching, Puchheim, Türkenfeld
      Verwaltungsgemeinschaft Grafrath
       die Gemeinden
Grafrath, Kottgeisering, Schöngeising
      Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf
       die Gemeinden
Adelshofen, Althegnenberg, Hattenhofen, Jesenwang, Landsberied, Mammendorf, Mittelstetten, Oberschweinbach
    (Übrige Gemeinde s. Wkr. 223)
215 Ingolstadt Kreisfreie Stadt Ingolstadt
    Landkreis Eichstätt
    vom Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
      die Gemeinden
Burgheim, Ehekirchen, Karlshuld, Karlskron, Königsmoos, Neuburg a. d. Donau, Oberhausen, Rennertshofen, Weichering
      Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau
       die Gemeinden
Bergheim, Rohrenfels
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 213)
216 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München
      die Stadtbezirke 3, 4, 10 bis 12, 24
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 217, 218, 219)
217 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
      die Stadtbezirke 1, 5, 13 bis 16
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 218, 219)
218 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München
      die Stadtbezirke 6, 7, 17 bis 20
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 217, 219)
219 München-West/Mitte Von der kreisfreien Stadt München
      die Stadtbezirke 2, 8, 9, 21 bis 23, 25
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 216, 217, 218)
220 München-Land Landkreis München
221 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim
    Landkreis Rosenheim
222 Bad Tölz-Wolfratshausen – Miesbach Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
  Landkreis Miesbach
223 Starnberg – Landsberg am Lech Landkreis Landsberg am Lech
  Landkreis Starnberg
    vom Landkreis Fürstenfeldbruck
      die Gemeinde Germering
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 214)
224 Traunstein Landkreis Berchtesgadener Land
    Landkreis Traunstein
225 Weilheim Landkreis Garmisch-Partenkirchen
    Landkreis Weilheim-Schongau
226 Deggendorf Landkreis Deggendorf
    Landkreis Freyung-Grafenau
    vom Landkreis Passau
      die Gemeinden
Aicha vorm Wald, Eging a. See, Fürstenstein, Hofkirchen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)
227 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut
    Landkreis Kelheim
    vom Landkreis Landshut
      die Gemeinden
Adlkofen, Altdorf, Bodenkirchen, Bruckberg, Buch a. Erlbach, Eching, Ergolding, Essenbach, Geisenhausen, Hohenthann, Kumhausen, Neufahrn i. NB, Niederaichbach, Pfeffenhausen, Rottenburg a. d. Laaber, Tiefenbach, Vilsbiburg, Vilsheim
      Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen
       die Gemeinden
Altfraunhofen, Baierbach
      Verwaltungsgemeinschaft Ergoldsbach
       die Gemeinden
Bayerbach b. Ergoldsbach, Ergoldsbach
      Verwaltungsgemeinschaft Furth
       die Gemeinden
Furth, Obersüßbach, Weihmichl
      Verwaltungsgemeinschaft Velden
       die Gemeinden
Neufraunhofen, Velden, Wurmsham
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)
228 Passau Kreisfreie Stadt Passau
    vom Landkreis Passau
      die Gemeinden
Aldersbach, Bad Füssing, Bad Griesbach i. Rottal, Breitenberg, Büchlberg, Fürstenzell, Haarbach, Hauzenberg, Hutthurm, Kirchham, Kößlarn, Neuburg a. Inn, Neuhaus a. Inn, Neukirchen vorm Wald, Obernzell, Ortenburg, Pocking, Ruderting, Ruhstorf a. d. Rott, Salzweg, Sonnen, Tettenweis, Thyrnau, Tiefenbach, Untergriesbach, Vilshofen an der Donau, Wegscheid, Windorf
      Verwaltungsgemeinschaft Aidenbach
       die Gemeinden
Aidenbach, Beutelsbach
      Verwaltungsgemeinschaft Rotthalmünster
       die Gemeinden
Malching, Rotthalmünster
      Verwaltungsgemeinschaft Tittling
       die Gemeinden
Tittling, Witzmannsberg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)
229 Rottal-Inn Landkreis Dingolfing-Landau
    Landkreis Rottal-Inn
    vom Landkreis Landshut
      Verwaltungsgemeinschaft Gerzen
       die Gemeinden
Aham, Gerzen, Kröning, Schalkham
      Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar
       die Gemeinden
Postau, Weng, Wörth a. d. Isar
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 227)
230 Straubing Kreisfreie Stadt Straubing
    Landkreis Regen
    Landkreis Straubing-Bogen
231 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg
    Landkreis Amberg-Sulzbach
    Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
232 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg
    vom Landkreis Regensburg
      die Gemeinden
Barbing, Beratzhausen, Bernhardswald, Hagelstadt, Hemau, Köfering, Lappersdorf, Mintraching, Neutraubling, Nittendorf, Obertraubling, Pentling, Pettendorf, Pfatter, Regenstauf, Schierling, Sinzing, Tegernheim, Thalmassing, Wenzenbach, Wiesent, Zeitlarn
      Verwaltungsgemeinschaft Alteglofsheim
       die Gemeinden
Alteglofsheim, Pfakofen
      Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf
       die Gemeinden
Altenthann, Bach a. d. Donau, Donaustauf
      Verwaltungsgemeinschaft Kallmünz
       die Gemeinden
Duggendorf, Holzheim a. Forst, Kallmünz
      Verwaltungsgemeinschaft Laaber
       die Gemeinden
Brunn, Deuerling, Laaber
      Verwaltungsgemeinschaft Pielenhofen-Wolfsegg
       die Gemeinden
Pielenhofen, Wolfsegg
      Verwaltungsgemeinschaft Sünching
       die Gemeinden
Aufhausen, Mötzing, Riekofen, Sünching
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 233)
233 Schwandorf Landkreis Cham
    Landkreis Schwandorf
    vom Landkreis Regensburg
      Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Donau
       die Gemeinden
Brennberg, Wörth a. d. Donau
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 232)
234 Weiden Kreisfreie Stadt Weiden i.d.OPf.
    Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab
    Landkreis Tirschenreuth
235 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg
    vom Landkreis Bamberg
      die Gemeinden
Altendorf, Buttenheim, Frensdorf, Hallstadt, Hirschaid, Pettstadt, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Stegaurach, Strullendorf, Walsdorf
      Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach
       die Gemeinden
Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald
      Verwaltungsgemeinschaft Ebrach
       die Gemeinden
Burgwindheim, Ebrach
      Verwaltungsgemeinschaft Lisberg
       die Gemeinden
Lisberg, Priesendorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 239)
    vom Landkreis Forchheim
      die Gemeinden
Eggolsheim, Forchheim, Hallerndorf, Hausen, Heroldsbach, Igensdorf, Langensendelbach, Neunkirchen a. Brand
      Verwaltungsgemeinschaft Dormitz
       die Gemeinden
Dormitz, Hetzles, Kleinsendelbach
      Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich
       die Gemeinden
Effeltrich, Poxdorf
      Verwaltungsgemeinschaft Gosberg
       die Gemeinden
Kunreuth, Pinzberg, Wiesenthau
      Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach
       die Gemeinden
Kirchehrenbach, Leutenbach, Weilersbach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 236)
236 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth
    Landkreis Bayreuth
    vom Landkreis Forchheim
      die Gemeinden
Egloffstein, Gößweinstein, Obertrubach, Pretzfeld, Wiesenttal
      Verwaltungsgemeinschaft Ebermannstadt
       die Gemeinden
Ebermannstadt, Unterleinleiter
      Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg
       die Gemeinden
Gräfenberg, Hiltpoltstein, Weißenohe
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 235)
237 Coburg Kreisfreie Stadt Coburg
    Landkreis Coburg
    Landkreis Kronach
    vom Landkreis Hof
      die Gemeinde Geroldsgrün
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 238)
238 Hof Kreisfreie Stadt Hof
    Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
    vom Landkreis Hof
      die Gemeinden
Bad Steben, Berg, Döhlau, Helmbrechts, Köditz, Konradsreuth, Münchberg, Naila, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach a. Wald, Schwarzenbach a. d. Saale, Selbitz, Stammbach, Zell im Fichtelgebirge
      Verwaltungsgemeinschaft Feilitzsch
       die Gemeinden
Feilitzsch, Gattendorf, Töpen, Trogen
      Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg
       die Gemeinden
Issigau, Lichtenberg
      Verwaltungsgemeinschaft Schauenstein
       die Gemeinden
Leupoldsgrün, Schauenstein
      Verwaltungsgemeinschaft Sparneck
       die Gemeinden
Sparneck, Weißdorf
    (Übrige Gemeinde s. Wkr. 237)
239 Kulmbach Landkreis Kulmbach
    Landkreis Lichtenfels
    vom Landkreis Bamberg
      die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Heiligenstadt i.OFr., Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Rattelsdorf, Scheßlitz, Viereth-Trunstadt, Zapfendorf
      Verwaltungsgemeinschaft Baunach
       die Gemeinden
Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf
      Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
       die Gemeinden
Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 235)
240 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach
    Landkreis Ansbach
    Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
241 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen
    Landkreis Erlangen-Höchstadt
    vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
      Verwaltungsgemeinschaft Uehlfeld
       die Gemeinden
Dachsbach, Gerhardshofen, Uehlfeld
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 242)
242 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth
    Landkreis Fürth
    vom Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
      die Gemeinden
Bad Windsheim, Burghaslach, Dietersheim, Emskirchen, Ipsheim, Markt Erlbach, Neustadt a. d. Aisch, Obernzenn
      Verwaltungsgemeinschaft Burgbernheim
       die Gemeinden
Burgbernheim, Gallmersgarten, Illesheim, Marktbergel
      Verwaltungsgemeinschaft Diespeck
       die Gemeinden
Baudenbach, Diespeck, Gutenstetten, Münchsteinach
      Verwaltungsgemeinschaft Hagenbüchach-Wilhelmsdorf
       die Gemeinden
Hagenbüchach, Wilhelmsdorf
      Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a. d. Zenn
       die Gemeinden
Neuhof a. d. Zenn, Trautskirchen
      Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld
       die Gemeinden
Langenfeld, Markt Bibart, Markt Taschendorf, Oberscheinfeld, Scheinfeld, Sugenheim
      Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim
       die Gemeinden
Ergersheim, Gollhofen, Hemmersheim, Ippesheim, Markt Nordheim, Oberickelsheim, Simmershofen, Uffenheim, Weigenheim
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 241)
243 Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg
      die Bezirke
01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95
    (Übrige Bezirke s. Wkr. 244)
244 Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach
    von der kreisfreien Stadt Nürnberg
      die Bezirke
14 bis 21, 31 bis 55, 60 bis 63, 96, 97
    (Übrige Bezirke s. Wkr. 243)
245 Roth Landkreis Nürnberger Land
    Landkreis Roth
246 Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
    Landkreis Aschaffenburg
247 Bad Kissingen Landkreis Bad Kissingen
    Landkreis Haßberge
    Landkreis Rhön-Grabfeld
248 Main-Spessart Landkreis Main-Spessart
    Landkreis Miltenberg
249 Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt
    Landkreis Kitzingen
    Landkreis Schweinfurt
250 Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg
    Landkreis Würzburg
251 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg
252 Augsburg-Land Vom Landkreis Aichach-Friedberg
      die Gemeinden
Affing, Aichach, Friedberg, Hollenbach, Kissing, Merching, Rehling, Ried
      Verwaltungsgemeinschaft Dasing
       die Gemeinden
Adelzhausen, Dasing, Eurasburg, Obergriesbach, Sielenbach
      Verwaltungsgemeinschaft Mering
       die Gemeinden
Mering, Schmiechen, Steindorf
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 253)
    vom Landkreis Augsburg
      die Gemeinden
Adelsried, Altenmünster, Aystetten, Biberbach, Bobingen, Diedorf, Dinkelscherben, Gablingen, Gersthofen, Horgau, Königsbrunn, Kutzenhausen, Langweid a. Lech, Meitingen, Neusäß, Stadtbergen, Thierhaupten, Wehringen, Zusmarshausen
      Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen
       die Gemeinden
Gessertshausen, Ustersbach
      Verwaltungsgemeinschaft Nordendorf
       die Gemeinden
Allmannshofen, Ehingen, Ellgau, Kühlenthal, Nordendorf, Westendorf
      Verwaltungsgemeinschaft Welden
       die Gemeinden
Bonstetten, Emersacker, Heretsried, Welden
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 255, 257)
253 Donau-Ries Landkreis Dillingen a. d. Donau
    Landkreis Donau-Ries
    vom Landkreis Aichach-Friedberg
      die Gemeinde Inchenhofen
      Verwaltungsgemeinschaft Aindling
       die Gemeinden
Aindling, Petersdorf, Todtenweis
      Verwaltungsgemeinschaft Kühbach
       die Gemeinden
Kühbach, Schiltberg
      Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes
       die Gemeinden
Baar (Schwaben), Pöttmes
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252)
254 Neu-Ulm Landkreis Günzburg
    Landkreis Neu-Ulm
255 Memmingen – Unterallgäu Kreisfreie Stadt Memmingen
    Landkreis Unterallgäu
    vom Landkreis Augsburg
      die Gemeinden
Fischach, Schwabmünchen
      Verwaltungsgemeinschaft Stauden
       die Gemeinden
Langenneufnach, Mickhausen, Mittelneufnach, Scherstetten, Walkertshofen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 257)
256 Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
    Landkreis Lindau (Bodensee)
    Landkreis Oberallgäu
257 Ostallgäu Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
    Landkreis Ostallgäu
    vom Landkreis Augsburg
      die Gemeinde Graben
      Verwaltungsgemeinschaft Großaitingen
       die Gemeinden
Großaitingen, Kleinaitingen, Oberottmarshausen
      Verwaltungsgemeinschaft Langerringen
       die Gemeinden
Hiltenfingen, Langerringen
      Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld
       die Gemeinden
Klosterlechfeld, Untermeitingen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 252, 255)
Baden-Württemberg
258 Stuttgart I Vom Stadtkreis Stuttgart
      die Stadtbezirke
Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 259)
259 Stuttgart II Vom Stadtkreis Stuttgart
      die Stadtbezirke
Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
    (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 258)
260 Böblingen Vom Landkreis Böblingen
      die Gemeinden
Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262, 265)
261 Esslingen Vom Landkreis Esslingen
      die Gemeinden
Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 262)
262 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen
      die Gemeinden
Steinenbronn, Waldenbuch
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 265)
    vom Landkreis Esslingen
      die Gemeinden
Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 261)
263 Göppingen Landkreis Göppingen
264 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis
      die Gemeinden
Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
265 Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen
      die Gemeinde Weissach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 260, 262)
    vom Landkreis Ludwigsburg
      die Gemeinden
Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
266 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn
      die Gemeinden
Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 267)
    vom Landkreis Ludwigsburg
      die Gemeinden
Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 265)
267 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn
    vom Landkreis Heilbronn
      die Gemeinden
Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 266)
268 Schwäbisch Hall – Hohenlohe Hohenlohekreis
    Landkreis Schwäbisch Hall
269 Backnang – Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis
      die Gemeinden
Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 270)
    vom Rems-Murr-Kreis
      die Gemeinden
Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 264)
270 Aalen – Heidenheim Landkreis Heidenheim
    vom Ostalbkreis
      die Gemeinden
Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 269)
271 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe
272 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe
      die Gemeinden
Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 278)
273 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden
    Landkreis Rastatt
274 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg
    vom Rhein-Neckar-Kreis
      die Gemeinden
Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 277, 278)
275 Mannheim Stadtkreis Mannheim
276 Odenwald – Tauber Main-Tauber-Kreis
    Neckar-Odenwald-Kreis
277 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis
      die Gemeinden
Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 278)
278 Bruchsal – Schwetzingen Vom Landkreis Karlsruhe
      die Gemeinden
Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 272)
    vom Rhein-Neckar-Kreis
      die Gemeinden
Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 274, 277)
279 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim
    Enzkreis
280 Calw Landkreis Calw
    Landkreis Freudenstadt
281 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau
    vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
      die Gemeinden
Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 282, 288)
282 Lörrach – Müllheim Landkreis Lörrach
    vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
      die Gemeinden
Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim im Markgräflerland, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 288)
283 Emmendingen – Lahr Landkreis Emmendingen
    vom Ortenaukreis
      die Gemeinden
Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 284, 286)
284 Offenburg Vom Ortenaukreis
      die Gemeinden
Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 286)
285 Rottweil – Tuttlingen Landkreis Rottweil
    Landkreis Tuttlingen
286 Schwarzwald-Baar Schwarzwald-Baar-Kreis
    vom Ortenaukreis
      die Gemeinden
Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 283, 284)
287 Konstanz Landkreis Konstanz
288 Waldshut Landkreis Waldshut
    vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
      die Gemeinden
Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 281, 282)
289 Reutlingen Landkreis Reutlingen
290 Tübingen Landkreis Tübingen
    vom Zollernalbkreis
      die Gemeinden
Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
291 Ulm Stadtkreis Ulm
    Alb-Donau-Kreis
292 Biberach Landkreis Biberach
    vom Landkreis Ravensburg
      die Gemeinden
Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 294)
293 Bodensee Bodenseekreis
    vom Landkreis Sigmaringen
      die Gemeinden
Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 295)
294 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg
      die Gemeinden
Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 292)
295 Zollernalb – Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen
      die Gemeinden
Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 293)
    vom Zollernalbkreis
      die Gemeinden
Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 290)
Saarland
296 Saarbrücken Vom Regionalverband Saarbrücken
      die Gemeinden
Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Völklingen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298, 299)
297 Saarlouis Landkreis Merzig-Wadern
    vom Landkreis Saarlouis
      die Gemeinden
Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
298 St. Wendel Landkreis St. Wendel
    vom Landkreis Neunkirchen
      die Gemeinden
Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 299)
    vom Landkreis Saarlouis
      die Gemeinden
Lebach, Schmelz
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 297)
    vom Regionalverband Saarbrücken
      die Gemeinde Heusweiler
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 299)
299 Homburg Saarpfalz-Kreis
    vom Landkreis Neunkirchen
      die Gemeinden
Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 298)
    vom Regionalverband Saarbrücken
      die Gemeinden
Friedrichsthal, Quierschied, Sulzbach/Saar
    (Übrige Gemeinden s. Wkr. 296, 298)