BWahlGFristAbkV 2024

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BWahlGFristAbkV 2024)


Ausfertigungsdatum: 27.12.2024
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Abkürzung der Fristen
    § 2  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 28.12.2024 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

§ 1  Abkürzung der Fristen

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Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:
1.
In § 18 tritt
a)
in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
b)
in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,
c)
in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag.
2.
In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
3.
In § 26 tritt
a)
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)
in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
4.
In § 28 tritt
a)
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)
in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.