BWaldInvV 4

Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur (Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung - BWaldInvV 4)


Ausfertigungsdatum: 16.06.2019
Stand:
Die V tritt gem. § 4 Satz 2 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft
Geändert durch Art. 2a V v. 9.3.2023 I Nr 61
    Eingangsformel
    § 1  Zeitpunkt
    § 2  Stichprobenverfahren
    § 3  Grunddaten
    § 4  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage  (zu § 2 Satz 2)Verdichtung der Bundeswaldinventur

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2019 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 41a Absatz 5 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1  Zeitpunkt

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In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2022.

§ 2  Stichprobenverfahren

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Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem nach § 2 Satz 1 der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) eingerichteten 4 x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.

§ 3  Grunddaten

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An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:
1.
Betriebsart,
2.
Eigentumsart,
3.
Waldstruktur,
4.
Baumarten,
5.
Alter,
6.
Baumdurchmesser,
7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
8.
Geländemerkmale,
9.
besondere Baummerkmale,
10.
Totholz,
11.
Landnutzung vor oder nach Wald.

§ 4  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage  (zu § 2 Satz 2)Verdichtung der Bundeswaldinventur

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 891)

Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:
Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in
Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,
Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,
Thüringen.
Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in
Baden-Württemberg,
Berlin,
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein.
Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km-Grundnetz einzupassen: