BWKAuslGÄndG

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAuslGÄndG)


Ausfertigungsdatum: 25.06.1958
Stand:
    Art I
    Art II
    Art III
    Art IV
    Art V

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art I

Norm in neuem Fenster öffnen
-

Art II

Norm in neuem Fenster öffnen
1.
Neue oder höhere Ansprüche auf Wiedergutmachung, die durch dieses Gesetz entstehen, können nur innerhalb der Frist des Artikels I § 9 Abs. 1 und 2 angemeldet werden. Artikel I § 10 gilt entsprechend.
2.
Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden. §§ 41, 42 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und § 62 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben unberührt.
3.
Die in Artikel I § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmte Frist beginnt frühestens am Tage der Verkündung dieses Gesetzes.

Fussnoten:

Art. II Nr. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. II § 16 Nr. 1 G v. 18.8.1980 I 1469 mWv 1.1.1981

Art III

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art IV

Norm in neuem Fenster öffnen
Das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt in der Fassung dieses Gesetzes auch im Saarland.

Art V

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.