Fussnoten:
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 9.1.2026 I Nr. 7 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 16.1.2026 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Abschn. 1 Unterabschn. 1 Titel 1 gem. Art. 17 Abs. 2 am 1.7.2026 in Kraft.
Fussnoten:
(+++ Abschnitt 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
Fussnoten:
(+++ Unterabschnitt 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
Fussnoten:
(+++ Titel 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
(1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.
(2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen.
(3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn
- 1.
hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder
- 2.
für die Person nach den Absätzen 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als fünf Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.
(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.
(1) Die betroffene Person hat
- 1.
ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären,
- 2.
die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen sowie
- 3.
eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen.
(2) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle übermittelt dem Militärischen Abschirmdienst die folgenden Angaben und Dokumente zu der betroffenen Person:
- 1.
den oder die Namen, auch frühere,
- 2.
den oder die Vornamen, auch frühere,
- 3.
den oder die Geburtsnamen,
- 4.
das Geburtsdatum,
- 5.
den Geburtsort,
- 6.
den Geschlechtseintrag,
- 7.
die Staatsangehörigkeiten, auch frühere,
- 8.
den Wohnsitz,
- 9.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Benutzernamen,
- 10.
eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments.
(3) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle:
- 1.
Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen,
- 2.
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie
- 3.
personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben oder zusammenführen und dazu auch auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem Maße recherchieren.
Das nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokumentes überlassene Lichtbild darf bei der Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 und der systematischen Erhebung oder Zusammenführung nach Satz 1 Nummer 3 für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.
(4) Der Militärische Abschirmdienst wertet die nach Absatz 3 erlangten Informationen aus und übermittelt der für die Ernennung oder Heranziehung zuständigen Stelle zur Bewertung nach § 2 ausgewertete entscheidungserhebliche Erkenntnisse.
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf die ihm nach Absatz 2 übermittelten Angaben und Dokumente nur für die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 2 verarbeiten. Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle darf die vom Militärischen Abschirmdienst übermittelten ausgewerteten entscheidungserheblichen Informationen und Erkenntnisse nur für das Verfahren zur Begründung eines Wehrdienstverhältnisses oder zur Heranziehung verarbeiten. Alle übermittelten Informationen und Erkenntnisse sind nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder nach Heranziehung oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder der Heranziehung unverzüglich zu löschen.
(6) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach Absatz 5 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung.
Fussnoten:
(+++ §§ 5 und 6: Treten gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
Fussnoten:
(+++ § 7: Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
(1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.
(3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden.
Ergeben sich für Personen nach § 7 im Zusammenhang mit einer Reise in oder durch Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1 besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen.
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Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen
- 1.
für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,
- 2.
für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,
- 3.
welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,
- 4.
welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,
- 5.
unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,
- 6.
ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und
- 7.
welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.
Vor dem 1. Juli 2026 nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.