| 1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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| b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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| c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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| d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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| e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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| 2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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| b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
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| c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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| d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3
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Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 5 Nr. 3)
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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| 3.1
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3.1)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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| b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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| c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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| d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| e)
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Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
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| f)
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persönliche Schutzausrüstungen handhaben
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| g)
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Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
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| h)
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Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
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| i)
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Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wirkung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden
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| j)
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Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen
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| k)
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Regeln der Arbeitshygiene anwenden
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| l)
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ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
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| m)
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mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
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| 3.2
|
Anlagensicherheit (§ 5 Nr. 3.2)
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a)
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Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten
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| b)
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Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten
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| c)
|
Störungen erkennen und melden
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| 3.3
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Umweltschutz (§ 5 Nr. 3.3)
|
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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| b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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| c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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| d)
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Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| e)
|
Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
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| 3.4
|
Einsetzen von Energieträgern (§ 5 Nr. 3.4)
|
a)
|
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden
|
4*)
|
|
| b)
|
vorgegebene Energiearten unter Beachtung des Gefährdungspotenzials einsetzen
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| 3.5
|
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln (§ 5 Nr. 3.5)
|
a)
|
Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
|
8*)
|
|
| b)
|
Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
|
| c)
|
Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
|
| d)
|
Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
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| e)
|
Arbeitsmittel warten und pflegen
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| 3.6
|
Qualitätssicherung, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 3.6)
|
a)
|
betriebsspezifische Instrumente zur Qualitätssicherung, insbesondere zur Produktkontrolle, anwenden
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
|
| b)
|
prozess- und kundenorientiert arbeiten
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| 3.7
|
Kostenorientiertes Handeln (§ 5 Nr. 3.7)
|
a)
|
Möglichkeiten zur Kostenersparnis im eigenen Arbeitsbereich nutzen
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| b)
|
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
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| 4
|
Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 5 Nr. 4)
|
|
| 4.1
|
Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 5 Nr. 4.1)
|
a)
|
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel bereitstellen und lagern
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| b)
|
Fließbilder und Verfahrensvorschriften anwenden
|
| c)
|
Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; Abweichungen von der Planung melden
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| 4.2
|
Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 4.2)
|
a)
|
Verhaltens- und Umfangsformen in der betrieblichen Zusammenarbeit
|
| b)
|
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen; Sachverhalte darstellen
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| c)
|
Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren
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| 4.3
|
Informationsbeschaffung, Dokumentation (§ 5 Nr. 4.3)
|
a)
|
Informationsquellen aufgabenorientiert nutzen; fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
|
| b)
|
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
|
| c)
|
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
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| 4.4
|
Kommunikations- und Informationssysteme (§ 5 Nr. 4.4)
|
a)
|
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
|
| b)
|
mit arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
|
| c)
|
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
|
| 5
|
Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 5 Nr. 5)
|
a)
|
chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit, beachten
|
12
|
|
| b)
|
Wärmetönung bei chemischen Reaktionen beachten
|
| c)
|
physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina, beachten
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| d)
|
mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen
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| e)
|
mit Lösemitteln umgehen, insbesondere mit Alkanolen und Alkanonen
|
| f)
|
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
|
| g)
|
Proben nehmen und Parameter bestimmen
|
| h)
|
Säure-Base-Titrationen, insbesondere einwertige Säuren mit einwertigen Basen, durchführen und stöchiometrisch auswerten; pH-Wert bestimmen
|
|
6
|
| i)
|
Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen sowie Konzentration von Lösungen über Dichte, Brechzahl und Trockengehalt bestimmen
|
| 6
|
Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 5 Nr. 6)
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a)
|
Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
|
12
|
|
| b)
|
Mischungen einschließlich Lösungen mit vorgegebenen Massenanteilen herstellen
|
| c)
|
Feststoffe nach einem Verfahren zerkleinern und Gemenge sortieren und klassieren
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| d)
|
Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren trennen
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| e)
|
Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen
|
|
6
|
| f)
|
Feststoffe trocknen
|
| 7
|
Installationstechnische Arbeiten (§ 5 Nr. 7)
|
a)
|
Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten
|
6
|
|
| b)
|
Absperrorgane bedienen
|
| 8
|
Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen (§ 5 Nr. 8)
|
a)
|
Anlagen einrichten, warten und überprüfen
|
6
|
|
| b)
|
Wartungsarbeiten dokumentieren
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| c)
|
bei der In- und Außerbetriebnahme von Produktionseinrichtungen mitwirken
|
| d)
|
Rohrleitungsteile und Armaturen unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften aus- und einbauen
|
|
8
|
| e)
|
Instandhaltungsmaßnahmen nach Plan durchführen und dokumentieren
|
| f)
|
Störungen im Produktionsablauf erkennen und vorgegebene Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
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| 9
|
Messtechnik (§ 5 Nr. 9)
|
a)
|
Geräte zur Bestimmung von Druck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen
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4
|
|
| b)
|
Temperaturen messen
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| c)
|
Druck, Füllstand, Durchfluss und Menge mit mechanischen Geräten messen
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| d)
|
den Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen
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|
4
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| 10
|
Bedienen von Anlagen (§ 5 Nr. 10)
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a)
|
Einsatz- und Hilfsstoffe übernehmen und bereitstellen, Wareneingangskontrollen durchführen
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12
|
| b)
|
Betriebsbereitschaft von Anlagen sicherstellen
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| c)
|
Anlagen oder Teilanlagen an- und abfahren
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| d)
|
Anlagen oder Teilanlagen gemäß Betriebsanweisung bedienen und überwachen
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| 11
|
Herstellen und Verarbeiten von Produkten (§ 5 Nr. 11)
|
a)
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anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen oder verarbeiten
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16
|
| b)
|
Herstellungs- und Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Inprozesskontrollen durchführen
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| c)
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Produkte lagern, insbesondere abfüllen, kennzeichnen, palettieren, transportieren und stapeln
|