I.1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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I.2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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I.3
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Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3)
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I.3.1
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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- e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
- f)
persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
- g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden
- j)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen
- k)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
- l)
ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
- m)
mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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I.3.2
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Anlagensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2)
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- a)
Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten
- b)
Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten
- c)
bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleiten
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I.3.3
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Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
- e)
Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
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I.3.4
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Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4)
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- a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
- b)
Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
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6*)
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I.3.5
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Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5)
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- a)
Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
- b)
Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
- c)
Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
- d)
Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
- e)
Arbeitsmittel warten und pflegen
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3*)
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I.3.6
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Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6)
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- a)
betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwenden
- b)
prozess- und kundenorientiert arbeiten
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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I.3.7
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Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.7)
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- a)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- b)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
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I.4
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Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4)
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I.4.1
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Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1)
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- a)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- b)
Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwenden
- c)
Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmen
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I.4.2
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Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2)
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- a)
Problemlösungsmethoden anwenden
- b)
Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
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3*)
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2*)
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- c)
Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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I.4.3
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Informations- beschaffung, Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3)
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- a)
Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwenden
- b)
Dokumentationsarten unterscheiden
- c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
- d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilen
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I.4.4
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Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4)
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- a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
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I.5
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Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5)
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- a)
chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachten
- b)
typische anorganische und organische Reaktionen unterscheiden
- c)
physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
- d)
aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheiden
- e)
mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen
- f)
mit Lösemitteln umgehen
- g)
mit Gasen umgehen
- h)
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
- i)
Verfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmen
- j)
Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
- k)
Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
- l)
Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
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4
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- m)
betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswerten
- n)
physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben
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4
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- o)
über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten
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4
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I.6
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Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6)
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- a)
Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellen
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- c)
Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassieren
- d)
Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennen
- e)
Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen
- f)
Feststoff trocknen
- g)
Methoden der Sorption anwenden
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12
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6
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I.7
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Installationstechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7)
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- a)
Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeiten
- b)
Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten
- c)
Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen
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10
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I.8
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Instandhaltung von Fördermitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8)
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- a)
Wellenabdichtungen überprüfen
- b)
Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmen
- c)
beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirken
- d)
vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren
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2
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4
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I.9
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Messtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9)
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- a)
Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messen
- c)
elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen
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4
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- d)
Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheiden
- e)
Funktionsweise von Aktoren unterscheiden
- f)
Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen
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10
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I.10
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Betreiben von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10)
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- a)
Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben
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2
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2
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- b)
Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren
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6
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I.11
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Thermische und mechanische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 11)
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Destillieren und Rektifizieren
- a)
Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennen
- c)
Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
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10
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Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren
- d)
Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- e)
Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
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10
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I.12
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Instandhaltung von Produktions- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 12)
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- a)
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen
- b)
Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschen
- c)
Baugruppen und Bauteile sichern und transportieren
- d)
vorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren
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8
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I.13
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Steuer- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 13)
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- a)
logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen
- b)
Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzen
- c)
Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienen
- d)
Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellen
- e)
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen
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12
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I.14
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Optimieren von Produktionsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 14)
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- a)
Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimieren
- b)
Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirken
- c)
Prozessabläufe dokumentieren
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8
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