(1) Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.
(2) Hersteller und Vertreiber von ozonabbauenden Stoffen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.
(3) Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 im Register zu nennen und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist:
- 1.
bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
- 2.
bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
- 3.
entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
- 4.
entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.