I. Berufliche Grundbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
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zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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4
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
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- a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
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- a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
- f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
- g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
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5
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Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
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5*)
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6
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Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- b)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- c)
Skizzen anfertigen
- d)
Protokolle nach Anweisung erstellen
- e)
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen
- f)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- g)
Datenträger handhaben
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7
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Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen
- b)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
- e)
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
- f)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen
- g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen
- h)
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
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6*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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8
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Fügen (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
- c)
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
- d)
Bauteile durch Kaltnieten fügen
- e)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- f)
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
- g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
- h)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
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7
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9
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manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
- aa)
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen
- bb)
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
- b)
Spanen und Zerteilen von Hand:
- aa)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
- bb)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- cc)
Werkstücke zerteilend meißeln
- dd)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen
- ee)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- ff)
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
- c)
Umformen:
- aa)
Bleche, Rohre und Profile biegen
- bb)
Bleche und Profile richten
- cc)
Bleche stauchen, strecken und schweifen
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5
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10
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maschinelles Bearbeiten (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
- d)
Werkzeuge ausrichten und spannen
- e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- f)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen
- g)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen
- h)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
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6
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11
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Instandhalten (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
- b)
Warten:
- aa)
Betriebsmittel reinigen und pflegen
- bb)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden
- cc)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- c)
Inspizieren und Funktion prüfen:
- aa)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
- bb)
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen
- cc)
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
- dd)
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten
- ee)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
- ff)
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten
- gg)
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen
- hh)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- d)
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
- aa)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- bb)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
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11
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12
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Drehen und Fräsen (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
- aa)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
- bb)
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen
- cc)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
- b)
Drehen und Fräsen:
- aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
- bb)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
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12*)
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- *)
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
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II. Berufliche Fachbildung
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1
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Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
- b)
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Be- und Verarbeitung nach Verwendungszweck auswählen
- c)
Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
- d)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln
- e)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- f)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
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4*)
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- g)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- h)
Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
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4
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2
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Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- b)
Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden
- c)
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
- d)
Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen anwenden
- e)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
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3*)
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3
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Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messen
- b)
Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen
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3*)
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4
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Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 13)
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- a)
Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheiden
- b)
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
- c)
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden
- d)
Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
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4*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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5
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Löten, Schweißen, Kleben (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Löten, Schweißen:
- aa)
Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrichtung herstellen
- bb)
Werkzeuge, Lote und Fluß- mittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
- cc)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe löten
- dd)
Schweißraupen auf Feinblechen aus Stahl durch Schweißen auftragen
- ee)
I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
- b)
Kleben: Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die jeweilige Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
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4
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6
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Wärmebehandeln, Härteprüfen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Werkstücke härten, anlassen, glühen und vergüten
- b)
Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen
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4
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7
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Montieren von Bauteilen zu Baugruppen (§ 4 Nr. 16)
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- a)
Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht verbinden
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4
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- b)
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen
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4
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8
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Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Druck in pneumatischen Systemen messen und einstellen
- b)
Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen
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2
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9
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Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18)
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- a)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von +- 0,1 mm herstellen
- b)
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Fräsen bearbeiten
- c)
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten
- d)
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Polieren bearbeiten
- e)
Formen und Flächen an gehärteten und ungehärteten Werkzeugteilen mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen bearbeiten
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3
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10
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Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 19)
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- a)
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten von Hand und mit handgeführten Maschinen mit Hilfe von Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren
- b)
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten bürsten, polieren, glänzen
- c)
gehärtete und ungehärtete Instrumente, Geräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren, Kehlen und Strahlen bearbeiten
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8
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11
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Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20)
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- a)
*P Datenein-*PE und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren
- c)
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
- d)
Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
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4
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12
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Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 21)
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- a)
Einrichten:
- aa)
Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellen
- bb)
Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montieren
- cc)
Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachten
- dd)
Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzen
- ee)
Werkzeuge von Hand scharfschleifen
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3
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- b)
Bohren, Senken, Reiben:
- aa)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und Plansenken herstellen
- bb)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 rundreiben
- c)
Schleifen: gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit +- 0,2 mm bearbeiten
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4
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- d)
Drehen und Fräsen:
- aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
- bb)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Formdrehen, insbesondere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten
- cc)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
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4
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-
- dd)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
- ee)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
- ff)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Fräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
- gg)
Teilungen an Werkstücken durch direktes Teilen herstellen
- hh)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
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12
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13
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Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen (§ 4 Nr. 22)
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- a)
ebene Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
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8
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- b)
zylindrische Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
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6
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- c)
analytisch nicht bestimmbare Flächen an Instrumenten und Implantaten freiformschleifen
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13
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- d)
gehärtete Instrumente und Geräte schärfen
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13
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14
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Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 23)
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- a)
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht verbinden
- b)
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen
- c)
Instrumente, Geräte oder Implantate unter Beachtung ihrer Funktion zerlegen und kennzeichnen
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4
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15
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Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 24)
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- a)
Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und Parallelität prüfen und korrigieren
- b)
die Einzelfunktion im montierten Zustand prüfen und korrigieren
- c)
die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit und Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und korrigieren
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5
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16
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Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 25)
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- a)
Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen und unter Beachtung der Funktion zerlegen und kennzeichnen
- b)
Verschleißzustand feststellen und Art und Umfang der Instandsetzung festlegen
- c)
schadhafte Bauteile nacharbeiten
- d)
Ersatzteile herstellen
- e)
schadhafte Normteile austauschen
- f)
Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen und Funktion prüfen
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7
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