DBAbkG ARM

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBAbkG ARM)


Ausfertigungsdatum: 17.07.2017
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 28.7.2017 +++)


Abkommen in Kraft gem. Bek. v. 8.12.2017 II 1560 am 23.11.2017

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Dem in Eriwan am 29. Juni 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, um die folgenden, im Abkommen vorgesehenen späteren Bestimmungen zu treffen über
1.
den Zeitpunkt der Anwendung der Amtshilfe bei der Steuererhebung aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens und
2.
im Alleineigentum der Regierung der Republik Armenien stehende Finanzinstitute, für die aufgrund einer Verständigung nach Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen der Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens Anwendung finden soll.

Art 3

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.