DBASGPNV

Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBASGPNV)


Ausfertigungsdatum: 17.12.2021
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Abkommen
    § 2  Vermeidung der Doppelbesteuerung
    § 3  Anwendungsregelung
    § 4  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 24.12.2021 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Abkommen

Norm in neuem Fenster öffnen
Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 930, 931) in der Fassung des Protokolls vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1178, 1179).

§ 2  Vermeidung der Doppelbesteuerung

Norm in neuem Fenster öffnen
Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.

§ 3  Anwendungsregelung

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

§ 4  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundesrat hat zugestimmt.