DiätenGÄndG

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (DiätenGÄndG)


Ausfertigungsdatum: 22.06.1972
Stand:
     
    Art I
    § 1
    § 2
    § 3
     
    Art II
     
    Art III
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1970 +++)

§ 1

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-

§ 2

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§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

§ 3

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Art II

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art III

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Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Schlußformel

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Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.