DienstRÄndG 5

Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (DienstRÄndG 5)


Ausfertigungsdatum: 25.07.1984
Stand:
    Eingangsformel
    (XXXX) Art 1 bis 6  (weggefallen)
    Art 7  Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
    Art 8  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
    Art 9  Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden
    Art 10
    Art 11  Berlin-Klausel
    Art 12  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1984 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 7  Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Norm in neuem Fenster öffnen
(1)
(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

Art 8  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Norm in neuem Fenster öffnen
(1)
(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 9  Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad
a)
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder
b)
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.
(2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad
a)
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder
b)
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 10

Norm in neuem Fenster öffnen
-

Art 11  Berlin-Klausel

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 12  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.