Nr.
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Gebührentatbestand
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Gebührenbetrag in Euro
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Teil A. Gebühren
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I. Registerauszüge und Eintragungsscheine
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Erteilung von
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301 100
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- -
beglaubigten Registerauszügen
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20
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301 110
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- -
unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben.
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15
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II. Beglaubigungen
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301 200
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Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite
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0,50 - mindestens 5
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(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
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III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte
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301 300
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Erteilung eines Prioritätsbelegs
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
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20
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301 310
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Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
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10
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301 320
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Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV)
(1) Gebührenfrei ist
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- -
die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und
- -
das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
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15
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301 330
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Erteilung einer Heimatbescheinigung
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
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15
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IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken
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301 400
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Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten
Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei.
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90
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301 410
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Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten
(1) Gebührenfrei ist
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- -
die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn
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der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
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90
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V. Erstattung
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301 500
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Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden
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10
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Nr.
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Auslagen
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Höhe
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Teil B. Auslagen
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I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale
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302 100
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Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
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- 1.
Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale):
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für die ersten 50 Seiten je Seite
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0,50 EUR
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für jede weitere Seite
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0,15 EUR
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- 2.
Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
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je Datenträger
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5 EUR
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(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils
- 1.
eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
- 2.
eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
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(2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespeicherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind.
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(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.
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(4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
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II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen
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302 200
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Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen
für den ersten Abzug oder die erste Seite
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2 EUR
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für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite
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0,50 EUR
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302 210
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Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts
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in voller Höhe
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III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks
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302 310
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(weggefallen)
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302 340
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Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren
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in voller Höhe
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302 360
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Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind
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80 EUR
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IV. Sonstige Auslagen
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Als Auslagen werden ferner erhoben:
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302 400
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- -
Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein
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in voller Höhe
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302 410
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- -
Auslagen für Telegramme
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in voller Höhe
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302 420
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- -
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
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- 1.
Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen
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in voller Höhe
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- 2.
erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre
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in voller Höhe
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- 3.
sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
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in voller Höhe
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302 430
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- -
die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
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in voller Höhe
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302 440
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- -
die Kosten der Beförderung von Personen
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in voller Höhe
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- -
die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
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bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
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302 450
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- -
die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren
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in voller Höhe
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302 460
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- -
Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
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begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450
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302 470
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- -
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
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in voller Höhe
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