Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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3
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1
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Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)
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- a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)
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- a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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5
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Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5)
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- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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2
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6
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Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6)
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- a)
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
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2*)
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7
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Planen von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 7)
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- a)
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
Maße und Gewichte festlegen
- d)
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
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4*)
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- e)
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
- f)
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
- g)
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung von Proportionen und von Formqualität des Entwurfs
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4
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8
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Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 8)
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- a)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
Werkstücke messen
- bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
Werkstücke wiegen
- d)
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
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4*)
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9
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Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 3 Nr. 9)
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- a)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
Abwicklungen anfertigen
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5
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- b)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und Struktur,
- aa)
Schmuck skizzieren
- bb)
schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelsteinanordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken anfertigen
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4
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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10
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Umformen von Metallen (§ 3 Nr. 10)
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unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Bleche und Profile walzen
- b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
Drähte und Bleche schmieden
- e)
Hohlformen aufziehen
- f)
Bleche und Drähte richten
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8
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11
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Trennen und Abtragen (§ 3 Nr. 11)
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unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
entgraten
- k)
Flächen und Kanten blankschaben
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6
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12
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Fügen (§ 3 Nr. 12)
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unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Metalle hart- und weichlöten
- aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen
- c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
Werkstücke verschrauben
- f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
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7
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13
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Legieren und Schmelzen (§ 3 Nr. 13)
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unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
- a)
Metalle legieren
- b)
Metalle schmelzen
- c)
Metalle glühen
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2
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14
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Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 3 Nr. 14)
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- a)
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
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4
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- c)
unter Beachtung der Einsatzart
- aa)
Stichel richten
- bb)
Kittstöcke anfertigen
- cc)
Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen
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2
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- dd)
An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und Anreißspitze anfertigen
- ee)
Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer und Anreiber anfertigen
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2
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15
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Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15)
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- a)
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
Flächen abziehen
- cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
schleifen und polieren
- ee)
mattieren
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4
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- b)
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
galvanische Überzüge herstellen
- bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
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2
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16
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Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen (§ 3 Nr. 16)
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unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
- b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
- c)
Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren des Ausspringens beim Fassen beachten
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4
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17
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Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 3 Nr. 17)
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unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und Fassungen anfertigen und montieren
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4
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18
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Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen (§ 3 Nr. 18)
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unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Steineigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, und von Sorgfaltspflichten
- a)
Verschnittplatten vorbereiten, insbesondere a-jour-sägen
- b)
Fassungen für Steine justieren
- c)
Steine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
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6
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- d)
Steine in Chatonfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Baguette-, Carreefassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
- e)
Steine in Zargenfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Kasten-, Bogen-, Spann-, Spiegelfassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
- f)
Steine in Halbzargen fassen, insbesondere Navette und Carree in Eckwinkeln fassen
- g)
Edel- und synthetische Steine in Facetten- und Chabochonform durch Anreiben fassen, insbesondere Steine in runden, ovalen, eckigen und Fantasieformen
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19
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Anfertigen von Verschnitt (§ 3 Nr. 19)
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unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens
- a)
gerade und gebogene Linien stechen, insbesondere mit Spitz-, Facetten- und Hohlstichel
- b)
Entwürfe auf Metallplatten übertragen sowie nachstechen
- c)
manuell und maschinell bohren, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Fassungsformen, Steinabständen, Kornanordnungen und Verschnittarten
- d)
Formen ohne Bohrungen mit Facetten- und Flachstichel verschneiden
- e)
Formen mit Bohrungen und Körnern verschneiden, insbesondere Stern-, Dreieck-, Karo-, Navette-, Tulpen- und Fantasieformen
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12
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- f)
gleich- und auslaufende Kornreihen und Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn verschneiden
- g)
Faßkörner in gleich- und auslaufenden Kornreihen aufstellen und aus der Rippe versäubern und verschneiden
- h)
Blendrosen verschneiden
- i)
Ornamente auf ebenem und modelliertem Untergrund aufzeichnen sowie bohren, Korn aufstellen und verschneiden
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10
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- k)
Pavee verschneiden
- aa)
quadratische Formen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn gleich großen parallelverlaufenden Bohrungen
- bb)
Rhombusformen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- cc)
Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei, zehn und fünfzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- dd)
Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbesondere mit sieben, neunzehn und siebenunddreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen
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8
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- ee)
Fantasieformen anfertigen, insbesondere mit versetzten und parallellaufenden unterschiedlich großen Bohrungen
- l)
Fadenfassungen und Pavee als abgedeckte Fassungen anfertigen
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4
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- m)
Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht verschneiden
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8
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20
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Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen (§ 3 Nr. 20)
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Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen
- a)
gleich- und auslaufende Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn, Sechs-Korn, Stege- und Fantasieformen anfertigen
- b)
Inkrustationen anfertigen
- c)
Dreieckform und quadratische Formen fassen
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10
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- d)
Pavee fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn parallel und versetzt mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen
- e)
abgedeckt fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn
- f)
Millegriffes an verschnittenen und Zargenfassungen radeln und drücken
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14
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- g)
runde und eckige Steine unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen
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4
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- h)
Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt und kombiniert mit Stotzen
- aa)
durch Befestigen von zwei Seiten fassen
- bb)
durch Unterjustieren von einer Seite fassen
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8
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- i)
Steine glatt und mit Stotzen in Karmosierungen fassen
- k)
unterschiedliche Faßtechniken in einem Werkstück kombinieren
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