EhrZAnerkErl

Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl)


Ausfertigungsdatum: 10.10.2014
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 17.10.2014 +++)

Art 1

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber
und
das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold

als Ehrenzeichen an.

Art 2

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Art 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Schlussformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern