EhrZAnerkErl 3

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl 3)


Ausfertigungsdatum: 03.08.1964
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 22. 8.1964 +++)

Art 1

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Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich
1.
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
2.
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes
als Ehrenzeichen an.

Art 2

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Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 3

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Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Schlußformel

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Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern