Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und
Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (EinlBehPostAnO)
Ausfertigungsdatum: 18.05.1995
Stand:
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Eingangsformel
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I.
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II.
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 10. 6.1995 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:
Einleitungsbehörden sind
- 1.
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
- 2.
bei der Unfallkasse Post und Telekom
- a)
für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
- 3.
bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
- a)
für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
- b)
für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.