EKrV 1

Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - EKrV 1)


Ausfertigungsdatum: 02.09.1964
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2021 I 1181
    Eingangsformel
    § 1  Umfang der Kostenmasse
    § 2  Zusammensetzung der Kostenmasse
    § 3  Grunderwerbskosten
    § 4  Baukosten
    § 5  Verwaltungskosten
    § 6  Übergangsregelung
    Schlußformel
    Anlage 1  (zu § 4 Absatz 1)Bauleistungen
    Anlage 2  (zu § 5 Absatz 1)Verwaltungsleistungen

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.3.1983 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1  Umfang der Kostenmasse

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(1) Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 des Gesetzes) umfaßt die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt.
(2) Zur Kostenmasse gehören auch die Aufwendungen für
1.
diejenigen Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen erforderlich sind,
2.
diejenigen Maßnahmen, die infolge der Herstellung einer neuen Kreuzung oder einer Maßnahme nach § 3 des Gesetzes an Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen der Beteiligten gehören,
3.
den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, daß die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen.
(3) Wird eine Kreuzung durch Änderung der Linienführung des Verkehrswegs eines Beteiligten verlegt oder beseitigt, obwohl an der bisherigen Kreuzungsstelle eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so ist die Kostenmasse auf die Höhe dieser Kosten beschränkt.
(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind
1.
der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grundstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und
2.
der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser Anlagen.

§ 2  Zusammensetzung der Kostenmasse

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Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus
1.
Grunderwerbskosten,
2.
Baukosten,
3.
Verwaltungskosten.

§ 3  Grunderwerbskosten

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(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören
1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,
2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.
(3) (weggefallen)

§ 4  Baukosten

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(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.
(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen
1.
Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;
2.
für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.
(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.
(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.
(5) (weggefallen)

§ 5  Verwaltungskosten

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(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.
(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.

§ 6  Übergangsregelung

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Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlußformel

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Der Bundesminister für Verkehr

Anlage 1  (zu § 4 Absatz 1)Bauleistungen

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1182)

Nr. Leistung
 1 Ausführungsplanung
 2 Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen
 3 Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch
 4 Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch
 5 Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2
 6 Erdung von Oberleitungen
 7 Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen
 8 Umweltfachliche Baubegleitung
 9 Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen
10 Kampfmittelsondierung
11 Maßnahmen an Versorgungsleitungen
12 Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter
13 Bauvermessung
14 Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen
15 Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten
16 Verkehrslenkungsmaßnahmen
17 Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung
18 Prüfungen des Auftragnehmers
19 Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds
20 Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum
21 Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung
22 Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung
23 Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte
24 Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern
25 Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme
26 1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken
27 Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers

Anlage 2  (zu § 5 Absatz 1)Verwaltungsleistungen

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1183)

Nr. Leistung
 1 Grundlagenermittlung und Vorplanung
 2 Entwurfsplanung
 3 Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
 4 Genehmigungsplanung
 5 Vorbereitung der Vergabe
 6 Mitwirkung bei der Vergabe
 7 Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen
 8 Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1
 9 Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen
10 Festlegung des geodätischen Referenzsystems
11 Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit
12 Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans
13 Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung
14 Kontrollprüfungen des Aufraggebers
15 Kontrollvermessung des Auftraggebers
16 Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers
17 Abnahmen von Bauteilen und Leistungen
18 Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen
19 Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung
20 Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement
21 Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen
22 Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall
23 Versicherungsprämien
24 Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kassenwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung
25 Öffentlichkeitsarbeit