Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2 und 3
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1) (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1) (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1) (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz 1) (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Technische Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
- c)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
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2
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- d)
Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- e)
technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden
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2
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6
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Betriebliche Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- b)
Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben
- c)
betriebliche Informationssysteme nutzen
- d)
berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten
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2
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- e)
Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisen
- f)
Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
- g)
Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden
- h)
Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen
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2
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7
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Planen der Auftragsabwicklung 2) (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählen
- b)
Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen
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2
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- c)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
elektrische Schutzmaßnahmen festlegen
- e)
Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegen
- f)
Materialverbrauch ermitteln
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4
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8
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Vorbereiten der Auftragsausführung 2) (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmen
- b)
Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen
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2
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- c)
Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handeln
- d)
Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen
- e)
dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegen
- f)
Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- g)
Fremdleistungen prüfen und überwachen
- h)
erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- i)
bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen
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4
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9
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Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2) (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponieren
- c)
Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen
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2
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- d)
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellen
- e)
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- f)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- g)
Montagestelle sichern
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6
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10
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Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen
- b)
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneiden
- c)
Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richten
- d)
Schraubverbindungen herstellen und sichern
- e)
Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen
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10
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- f)
Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstellen
- g)
Bleche und Profile aus Metall schweißen
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11
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Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3) (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- b)
Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
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8
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- c)
Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- d)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- e)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
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12
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Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3) (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
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4
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- b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführen
- c)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- d)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
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12
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13
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Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3) (§ 4 Nr. 13)
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- a)
Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichten
- b)
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
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6
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- c)
ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
- d)
Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen
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14
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14
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Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3) (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließen
- b)
Beleuchtungsanlagen installieren
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6
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- c)
Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließen
- d)
elektrische Maschinen anschließen
- e)
Stelleinrichtungen einbauen und anschließen
- f)
Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
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16
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15
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Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3) (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauen
- b)
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen
- c)
Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen
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4
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- d)
Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen
- e)
Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellen
- f)
Isolationsprüfung durchführen
- g)
Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen
- h)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
- i)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- k)
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
- l)
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
- m)
Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen
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Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3) (§ 4 Nr. 16)
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- a)
mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben
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2
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- b)
Geräte und Anlagenteile inspizieren
- c)
Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten
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17
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Dokumentation 3) (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren
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- b)
verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
- c)
Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren
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4
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- 1)
Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
- 2)
Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
- 3)
Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
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