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Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden
- b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
- c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
- d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
- e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten, technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
- f)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- g)
Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
- i)
Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware
- j)
Daten sichern, pflegen und archivieren
- k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
- l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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- d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- e)
Aufgaben im Team planen
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- f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
- h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und Kundinnen und mit anderen Gewerken abstimmen
- i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
- b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
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- c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
- d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
- b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
- d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
- g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
- h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
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- i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie bei der Produktauswahl beraten
- j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
- k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen
- m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
- o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten
- q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
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Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
- b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
- c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
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- d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
- e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
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Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
- b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beurteilen
- c)
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz)
- e)
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- f)
Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
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- g)
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- h)
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- i)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)
- j)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- l)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
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Analysieren technischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassen
- b)
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
- c)
Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in technischen Systemen analysieren
- d)
Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifizieren, insbesondere die entsprechenden Prozessschritte und technischen Systeme
- e)
Prozesse analysieren
- f)
Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Betriebssystemen beurteilen
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Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
elektrische Größen berechnen, messen und bewerten
- c)
Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
- d)
Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten prüfen und thermische Einflüsse beachten
- e)
Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analysieren und bewerten
- f)
Signale an Schnittstellen prüfen
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- g)
Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
- h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
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Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Systematik der Fehlersuche anwenden
- b)
Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften zur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektromagnetischen Verträglichkeit beachten
- c)
technische Prüfungen durchführen und protokollieren
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Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
- b)
vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel beurteilen und Änderungen planen
- c)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen und dabei die örtlichen Gegebenheiten und die elektromagnetische Verträglichkeit beachten
- e)
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden
- f)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zurichten und befestigen
- g)
Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie Verbindungstechniken anwenden
- h)
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- i)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- j)
Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschen
- k)
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- l)
Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hochfrequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
- m)
Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb nehmen
- n)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- o)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
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- p)
Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
- q)
Komponenten des inneren Blitz- und Überspannungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- r)
geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der Planung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) anpassen
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Montieren und Installieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
- b)
Standardsoftware und Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen, konfigurieren und anpassen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
- c)
Informationsübertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
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- d)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
- e)
Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken beurteilen
- f)
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
- g)
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
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Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und einstellen
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- b)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- c)
Steuerungen und Regelungen programmieren, installieren und in Betrieb nehmen
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