ELV

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ELV)


Ausfertigungsdatum: 08.11.1991
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 7.3.2018 I 366;
geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 315
    § 1  Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
    § 2  Zugelassene Stoffe
    § 3  Höchstmengen
    § 4  Reinheitsanforderungen
    § 5  Kennzeichnung
    § 6  Ordnungswidrigkeiten
    § 7  (Inkrafttreten)
    Anlage 1  (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel
    Anlage 2  (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
    Anlage 3  (zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
    Anlage 4  (zu § 4 Absatz 1)Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
    Anlage 5  (zu § 4 Absatz 2)Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 16.11.1991 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 344/88 (CELEX Nr: 388L0344)
Umsetzung der
EURL 2023/175 (CELEX Nr: 32023L0175) vgl.
V v. 16.10.2024 I Nr. 315 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 20 Nr. 1 V v. 29.1.1998 I 230 mWv 6.2.1998

§ 1  Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

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(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.

§ 2  Zugelassene Stoffe

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(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:
1.
a)
destilliertes und demineralisiertes Wasser,
b)
Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
c)
die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, dass Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
2.
die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
3.
die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.
(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

§ 3  Höchstmengen

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Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

§ 4  Reinheitsanforderungen

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(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.
(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.

§ 5  Kennzeichnung

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(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1.
die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung „Ethanol“,
2.
der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
3.
eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
4.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
5.
erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

§ 6  Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.

Anlage 1  (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 369)


Propan
Butan
Ethylacetat
Kohlendioxid
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid

Anlage 2  (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3)Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 370
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Nr. Stoff verwendbar für Restgehalt in extrahierten
Lebensmitteln höchstens
1 2 3 4
1. Hexan*) Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2. 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
3. Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker
4. Ethylmethylketon*) Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg in Kaffee und Tee
5. Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
6. Methanol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
7. Propan-2-ol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
8. Dimethylether Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine*) 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen*) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.3 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).4 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Anlage 3  (zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.

Stoff Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
Diethylether   2 mg/kg
Hexan*)   1 mg/kg
2-Methyloxolan   1 mg/kg
Methylacetat   1 mg/kg
Butan-1-ol   1 mg/kg
Butan-2-ol   1 mg/kg
Ethylmethylketon1   1 mg/kg
Dichlormethan   0,02 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan   0,02 mg/kg
Methanol   1,5 mg/kg
n-Propanol   1 mg/kg
Propan-2-ol   1 mg/kg
Cyclohexan   1 mg/kg
*)
1 Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.

Anlage 4  (zu § 4 Absatz 1)Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Stoff höchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsmittel
Arsen
Blei
1 mg/kg
1 mg/kg
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

Anlage 5  (zu § 4 Absatz 2)Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel

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(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 315, S. 2)


2-Methyloxolan
CAS-Nummer 96-47-9
Gehalt mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
Furan Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-Methylfuran Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
Ethanol Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)