Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 (ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-Erweiterungsverordnung - ERP-WiPlanErV)
Ausfertigungsdatum: 04.06.2024
Stand:
Die V tritt gem. § 2 Satz 2 dieser V am Tag der Verkündung des ERPWirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft
Auf Grund des § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 388) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages:
Die Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.