ERVDPMAV 2026

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV 2026)


Ausfertigungsdatum: 25.02.2026
Stand:
Ersetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)
    § 1  Einreichung elektronischer Dokumente
    § 2  Einreichung über digitale Dienste
    § 3  Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung
    § 4  Einreichung auf einem Datenträger
    § 5  Zustellung elektronischer Dokumente
    § 6  Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
    § 7  Einreichung in Beschwerdeverfahren
    § 8  Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.3.2026 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 25.2.2026 I Nr. 50 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.3.2026 in Kraft.

§ 1  Einreichung elektronischer Dokumente

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(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
3.
in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.
(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

Fussnoten:

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.2.2026 I Nr. 50 +++)

§ 2  Einreichung über digitale Dienste

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(1) Elektronische Dokumente können beim Deutschen Patent- und Markenamt über diejenigen digitalen Dienste eingereicht werden, die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt
1.
auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verfügung gestellt werden oder
2.
auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts benannt werden.
(2) Elektronische Dokumente können auch durch Zugänglichmachung in einer vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür anerkannten Datenbank eingereicht werden, wenn der Anmelder den Abruf aus der Datenbank unter Angabe der erforderlichen Informationen beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die anerkannten Datenbanken bekannt.
(3) Die Nutzung der digitalen Dienste nach Absatz 1 setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt
1.
durch Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in einem Verfahren nach § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes oder
2.
in einem anderen vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Registrierungsverfahren.
Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Authentisierung für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten Authentisierungsmittel. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Registrierungsverfahren und die Einzelheiten hierzu sowie die anerkannten Authentisierungsmittel bekannt.
(4) Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden:
1.
in Markenverfahren
a)
für Anmeldungen,
b)
für Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017),
2.
in Designverfahren
a)
für Anmeldungen,
b)
für Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt.
(5) Werden nach Absatz 1 Nummer 2 digitale Dienste einer europäischen oder internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation benannt, so gelten für die Einreichung elektronischer Dokumente über diese digitalen Dienste abweichend von den Absätzen 3 und 4 ausschließlich die für die Nutzung dieser elektronischen Systeme geltenden Anforderungen an die Registrierung und Authentisierung.

§ 3  Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung

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(1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden.
(2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten.

§ 4  Einreichung auf einem Datenträger

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(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.
(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.

§ 5  Zustellung elektronischer Dokumente

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(1) Die Zustellung eines elektronischen Dokuments kann mit Einwilligung des Beteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf über die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten oder dort benannten digitalen Dienste nach § 2 Absatz 1 erfolgen. Der Beteiligte ist vor der Einwilligung über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. Für den Abruf elektronischer Dokumente gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. Die abrufberechtigte Person wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.
(2) Das elektronische Dokument gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt. Im Zweifel hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Eintritt der in Satz 1 bestimmten Fiktionswirkung den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.
(3) Für die Zustellung elektronischer Dokumente finden § 5 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.

§ 6  Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

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Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt:
1.
die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen,
2.
die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie
3.
weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.

§ 7  Einreichung in Beschwerdeverfahren

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Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

§ 8  Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro

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(1) § 2 Absatz 3 gilt nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.
(2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(3) § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.
(4) Für den Abruf elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Authentisierungsmittel zu verwenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Authentisierungsmittel und die Einzelheiten hierzu bekannt.