EStZustV

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV)


Ausfertigungsdatum: 02.01.2009
Stand:
Geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2012 I 2637
    Eingangsformel
    § 1  Örtliche Zuständigkeit
    § 2  Anwendungszeitraum
    § 3  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Örtliche Zuständigkeit

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Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

§ 2  Anwendungszeitraum

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Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

§ 3  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.