EuRHiISRÜbkErgVtrG

Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (EuRHiISRÜbkErgVtrG)


Ausfertigungsdatum: 29.09.1980
Stand:
Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 7 G v. 23.12.1982 I 2071
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5
    Art 6
    Art 7
    Art 8

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 4.10.1980 +++)

Art 1

Norm in neuem Fenster öffnen
Dem in Jerusalem am 20. Juli 1977 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Norm in neuem Fenster öffnen
-

Art 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.

Art 4

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Rechtshilfeersuchen israelischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre (Artikel II Buchstabe a des Vertrags), werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
(2) Rechtshilfeersuchen deutscher Verwaltungsbehörden, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt (Artikel II Buchstabe a des Vertrags), werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Verwaltungsbehörden legen die Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde vor, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

Art 5

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels XI Abs. 5 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.

Art 6

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in Israel vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen Sanktion bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden wäre. Die Verfolgung ist jedoch nur zulässig, wenn
1.
der Betroffene
a)
zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder
b)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
2.
die zuständige Behörde des Begehungsortes um die Verfolgung ersucht hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Art 7

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 8

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 6 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 6 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XX Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.