EUrlV DDR

Verordnung über den Erholungsurlaub (EUrlV DDR)


Ausfertigungsdatum: 28.09.1978
Stand:
    (XXXX) §§ 1 bis 7  (weggefallen)
    § 8  Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus
    (XXXX) §§ 9 bis 13  (weggefallen)
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

Fussnoten:


Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. A Abschn. III Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1207 mWv 3.10.1990.

§ 8  Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

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Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

Schlußformel

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Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik