EUROCONTROLÜbkG

Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (EUROCONTROLÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 14.12.1962
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art 1

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Art 2

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Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Art 3

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)