Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (EUROCONTROLÜbkG)
Ausfertigungsdatum: 14.12.1962
Stand:
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Art 1
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Art 2
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Art 3
Fussnoten:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)