(1) In dem Vorlagebeschluß an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung ist die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen und
- 1.
falls die Frage eine Regelung betrifft, die in einem Übereinkommen nach Artikel 1 des Ersten Protokolls enthalten und in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche übernommen worden ist, die zugrundeliegende Vorschrift des Übereinkommens zu bezeichnen,
- 2.
in den übrigen Fällen die auszulegende Vorschrift eines der in Artikel 1 des Ersten Protokolls genannten Übereinkommen oder des Protokolls zu bezeichnen.
(2) Soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, ist der Sach- und Streitstand in gedrängter Form darzustellen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Erste Protokoll nach seinem Artikel 6, und der Tag, an dem das Zweite Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.