EVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (EVerkSiV)


Ausfertigungsdatum: 09.09.1976
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 501 V v. 31.8.2015 I 1474
    Eingangsformel
    § 1  Zweck der Verordnung
    § 2  Sicherstellung von Beförderungsmitteln
    § 3  Beschleunigung der Ver- und Entladung
    § 4
    § 5  Ruhen der Lieferfristen
    § 6
    § 7  Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 8  Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 16.9.1976 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch Artikel 287 Nr. 81 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  Zweck der Verordnung

Norm in neuem Fenster öffnen
Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von den Eisenbahnen erbracht werden können.

§ 2  Sicherstellung von Beförderungsmitteln

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen den öffentlichen Verkehr einschränken und beschränken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförderungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten, die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch machen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aushang oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen.
(4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2128) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 3  Beschleunigung der Ver- und Entladung

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.

§ 4

Norm in neuem Fenster öffnen
(weggefallen)

§ 5  Ruhen der Lieferfristen

Norm in neuem Fenster öffnen
Die vereinbarten Lieferfristen ruhen.

§ 6

Norm in neuem Fenster öffnen
(weggefallen)

§ 7  Straf- und Bußgeldvorschriften

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt, hinsichtlich des Kraftfahrzeugverkehrs der Eisenbahnen die höhere Verwaltungsbehörde des Landes.

§ 8  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt hat.