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Berufsbildung,
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a)
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Bedeutung des Ausbildungs-
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).
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Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
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Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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wesentliche Teile des
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von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2.
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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d)
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Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5)
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a)
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Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen
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4
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b)
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Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
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c)
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Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren
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d)
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Zeitbedarf ermitteln
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e)
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Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
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f)
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Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren
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g)
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Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten
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4
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h)
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Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
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i)
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Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
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k)
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Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
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l)
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Arbeitsergebnisse bewerten und protokollieren
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m)
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Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren
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n)
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Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen
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6
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Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6)
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a)
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Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
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4
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b)
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Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
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c)
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Qualitätsvorgaben des Betriebes anwenden
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d)
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Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten
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Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7)
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a)
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elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen
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4
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b)
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Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentieren
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c)
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Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwenden
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d)
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Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
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e)
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Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
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8
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8)
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a)
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Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen
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8
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b)
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betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen
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c)
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Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden
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d)
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Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
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e)
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Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizieren
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f)
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Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwenden
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g)
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Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwenden
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h)
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Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
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i)
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Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten
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3
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k)
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Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfen
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l)
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Bedeutung von Fachausdrücken erklären
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Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9)
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a)
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Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
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4
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b)
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Informieren über Instandhaltungsarbeiten
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c)
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Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen
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d)
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auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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e)
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Kommunikationsregeln anwenden
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4
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f)
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Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten
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g)
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Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen
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h)
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Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen
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i)
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Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren
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10
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Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10)
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a)
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Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden
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4
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b)
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Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
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c)
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Bedienelemente von Fahrrädern anwenden
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11
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Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11)
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a)
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Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden
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8
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b)
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Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
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c)
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Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentieren
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d)
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Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
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e)
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mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren
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8
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f)
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hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren
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g)
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Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
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12
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Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12)
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a)
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Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen
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16
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b)
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demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
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c)
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Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern
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d)
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Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen
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e)
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Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
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f)
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Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren
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10
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g)
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Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfen
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h)
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Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
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i)
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Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfen
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k)
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Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellen
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l)
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Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen
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13
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Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13)
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a)
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Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen
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3
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b)
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Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten
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c)
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Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen
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Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14)
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a)
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Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen
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14
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b)
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Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzen
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c)
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Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzen
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d)
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mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzen
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e)
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Energieversorgungssysteme in Stand setzen
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f)
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Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen
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g)
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Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen
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15
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Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15)
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a)
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Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren
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6
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b)
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Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellen
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c)
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Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellen
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d)
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Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereiten
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e)
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Fahrräder ausliefern
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