FehmarnbeltqVtrG

Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung (FehmarnbeltqVtrG)


Ausfertigungsdatum: 17.07.2009
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 24.7.2009 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Dem in Kopenhagen am 3. September 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

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Eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 6 des Vertrages vom 3. September 2008 bedarf für den Betrieb der Schienenverbindung auf der Festen Fehmarnbeltquerung in der Bundesrepublik Deutschland keiner Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, sofern sie für die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bezeichneten Tätigkeiten nach dänischem Recht zugelassen ist.

Art 3

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.