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manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Funktionen von planoptischen Bauteilen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen erläutern
- b)
Funktionen von sphärischen und asphärischen optischen Bauteilen sowie Freiformen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Rohstoffen erläutern
- c)
Rohteile und Halbzeuge unter Berücksichtigung von Rohstoff- und Werkzeugeigenschaften spanlos und spanend trennen, insbesondere durch Anritzen und Brechen sowie durch Trennschleifen
- d)
Schleifverfahren und Schleifwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen
- e)
Läppmittel und Läppwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen
- f)
Poliermittel und Polierwerkzeuge auftragsbezogen und rohstoffspezifisch auswählen
- g)
Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung geometrischer Anforderungen herstellen
- h)
Schleif-, Läpp- und Polierwerkzeuge konditionieren
- i)
Rohteile und Halbzeuge in Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihrer Geometrie fixieren, insbesondere durch Kitten und Spannen
- j)
Halbzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas, unter Berücksichtigung von Form-, Lage- und Maßtoleranzen herstellen, insbesondere durch Schleifen, Läppen und Polieren
- k)
Maschinen- und Anlagenwerte prozessbezogen ermitteln, einstellen und optimieren
- l)
Betriebsstoffe, insbesondere Läpp- und Poliermittel sowie Kühlschmierstoffe, ansetzen
- m)
optische Bauteile für die weitere Bearbeitung schützen
- n)
optische Bauteile lagern, verpacken und transportieren und dabei Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergreifen
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- o)
Eigenschaften von Betriebsstoffen, insbesondere chemische Eigenschaften, Konzentration und Temperatur, während des Bearbeitungsprozesses kontrollieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
- p)
Halbzeuge in Maschinen und Anlagen ausrichten und zentrierschleifen
- q)
Programme für rechnergestützte Fertigungsprozesse erstellen
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- r)
Maschinen- und Anlagenparameter für rechnergestützte Fertigungsprozesse einstellen
- s)
automatisierte Prozesse überwachen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
- t)
automatisierte Prozesse optimieren
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Auswählen und Anwenden von Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Fügetechniken zur Bearbeitung von Rohteilen und Halbzeugen unter Berücksichtigung von Rohstoffeigenschaften auftragsbezogen anwenden
- b)
Spannungen beim Fügen von Rohteilen und Halbzeugen vermeiden
- c)
Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden und Kittverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Geometrien, Toleranzen und Stückzahlen, zum Fixieren und Justieren für zu bearbeitende Rohteile und Halbzeuge auswählen und anwenden
- d)
Verbindungen von Rohteilen und Halbzeugen verfahrensabhängig lösen
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- e)
Halbzeuge und Ansprengkörper, insbesondere unter Berücksichtigung von Oberflächenformtoleranzen und Oberflächenunvollkommenheiten, vorbereiten und durch Adhäsion verbinden
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3
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Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel unter Berücksichtigung der Geometrie von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen auftragsbezogen und werkstoffspezifisch auswählen, dabei ökologische und ökonomische Aspekte von Nachhaltigkeit beachten
- b)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme zur manuellen und maschinellen Reinigung vorbereiten
- c)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme manuell reinigen
- d)
Ergebnisse von Reinigungsmaßnahmen bewerten, Abweichungen dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- e)
Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
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- f)
optische Bauteile, Baugruppen und Systeme maschinell reinigen
- g)
Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel für beschichtete optische Bauteile, Baugruppen und Systeme auswählen und Reinigungsverfahren durchführen
- h)
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorgaben ansetzen und prüfen
- i)
Hilfsmittel zur Bestückung von Reinigungsanlagen auswählen und Reinigungsanlagen bestücken
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4
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Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Beschichtungsmaterialien und deren Eigenschaften sowie Beschichtungsverfahren unterscheiden
- b)
optische Bauteile unter Berücksichtigung von deren Materialeigenschaften sowie Beschichtungsverfahren und Beschichtungsmaterialien zum Beschichten vorbereiten
- c)
Beschichtungsanlagen vorbereiten und bestücken
- d)
Oberflächenbeschichtungen durchführen, dabei Beschichtungsanlagen bedienen und steuern sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- e)
Oberflächen nach der Beschichtung, insbesondere auf Festigkeit, Reflexion und Transmission sowie Unvollkommenheiten, prüfen
- f)
Prüfergebnisse bewerten, dokumentieren und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
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Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen sowie persönliche Schutzausrüstung einsetzen
- b)
Hilfsstoffe, insbesondere Feinkitte, Vorrichtungen sowie Werkzeuge und Maschinen auswählen und bereitstellen
- c)
Bauteile nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und montagegerecht lagern
- d)
optische Bauteile nach technischen Unterlagen zu optischen Baugruppen montieren, insbesondere durch Feinkitten
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4
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- e)
Bauteile für den Einbau auf Funktionalität prüfen
- f)
Maßnahmen zur Vermeidung von Spannungen ergreifen
- g)
mechanische, elektronische sowie optische Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen zu optischen Systemen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionen montieren, insbesondere durch Kleben, Klemmen und Verschrauben
- h)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme unter Beachtung von Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sichern
- i)
bei der Montage von optoelektronischen Systemen Electro-Static-Discharge-Schutz einhalten
- j)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme während Montagevorgängen und nach Endmontage anhand technischer Unterlagen auf Funktionalität prüfen
- k)
bei funktionalen Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
- l)
Ergebnisse bewerten und dokumentieren
- m)
Bauteile, Baugruppen und optische Systeme lagern, für den Versand vorbereiten und verpacken
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Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Aufbau und Funktion von Mess- und Prüfmitteln, insbesondere Interferometer und Goniometer, unterscheiden
- b)
Mess- und Prüfverfahren sowie Mess- und Prüfmittel, insbesondere optische, mechanische und digitale Mess- und Prüfmittel, auftragsbezogen auswählen
- c)
Mess- und Prüfmittel einstellen, kalibrieren und deren Funktionalität überwachen
- d)
optische Bauteile zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten
- e)
optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
- f)
optische Bauteile auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen
- g)
Funktionen von optischen Bauteilen prüfen
- h)
Abweichungen von optischen Bauteilen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und veranlassen
- i)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen
- j)
Messdaten und Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen, aufbereiten, analysieren, dokumentieren und für die weitere Produktion nutzen
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- k)
optische Baugruppen und Systeme zum Messen und Prüfen vorbereiten, dabei Umwelteinflüsse auf das Messen und Prüfen beachten
- l)
optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Formen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
- m)
optische Baugruppen und Systeme auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Werkstoffbeschaffenheit und Oberflächenbeschaffenheit, prüfen
- n)
Funktionen von optischen Baugruppen und Systemen prüfen
- o)
Abweichungen von optischen Baugruppen und Systemen identifizieren sowie Korrekturmaßnahmen durchführen und veranlassen
- p)
Endkontrollen durchführen und dokumentieren
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7
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manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Halbzeuge aus Metallen und Kunststoffen sowie manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen
- b)
Halbzeuge durch manuelle Bearbeitungsverfahren spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Biegen, Feilen und Sägen
- c)
Halbzeuge durch maschinelle Bearbeitungsverfahren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen
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4
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- d)
Außen- und Innengewinde unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften schneiden
- e)
Bauteile und Baugruppen fügen, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Stiften
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Anwenden des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Organisation von Qualitätsmanagementsystemen erläutern
- b)
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
- c)
produkt- und prozessbezogene Qualitätsstandards unter Berücksichtigung von Normen und Richtlinien anwenden
- d)
zur Qualitätssicherung Daten systematisch erfassen und auswerten
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- e)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
- f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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9
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Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von technischen Unterlagen prüfen
- b)
Verfahren unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sowie von Materialeigenschaften auswählen
- c)
Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Beachtung von Qualitätsvorgaben, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie Nachhaltigkeitsaspekten planen
- d)
Material- und Stücklisten erstellen
- e)
Werkstoffe, Betriebsstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen bereitstellen und vorbereiten
- f)
Einsatzbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen ergreifen
- g)
Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeitsabläufen vorbereiten
- h)
Störungen von Arbeitsprozessen erkennen und Maßnahmen zu deren Behebung veranlassen
- i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
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- j)
Arbeitsprozesse und Arbeitsergebnisse auf der Grundlage von prozess- und produktbezogenen Daten analysieren, auswerten, dokumentieren und optimieren
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Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Werkstoffe und Betriebsstoffe nach Form, Art und Qualität sowie nach Verarbeitbarkeit unterscheiden und auftragsbezogen auswählen
- b)
die Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen und Betriebsstoffen prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- c)
Werk- und Betriebsstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
- d)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen und wechseln
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3
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- e)
Werkstoffe und Betriebsstoffe nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- f)
Maßnahmen zum effizienten Umgang mit Wasser ergreifen
- g)
Transport und Lagerung von Werk- und Betriebsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
- h)
Waren annehmen und anhand von Begleitdokumenten prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit und Qualität, sowie Wareneingangsdaten erfassen
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Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionsanlagen und Zusatzeinrichtungen erläutern sowie deren Betriebsbereitschaft prüfen und sicherstellen
- b)
Wirksamkeit mechanischer und elektrischer Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme prüfen
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- c)
auftragsbezogene Daten für den Einsatz von Produktionsanlagen, auch von vernetzten Produktionsanlagen, in Abhängigkeit von Werkstoffen, Bauteilen und Baugruppen sowie Verfahrenstechnik prüfen, einsetzen und diese Anlagen in Betrieb nehmen
- d)
in der digital vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten
- e)
Programmabläufe von Produktionsanlagen sowie Produktionsprozesse und Fertigungsparameter überwachen und steuern
- f)
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
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Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Verfahren zur Reinigung, Inspektion und Wartung von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Mess- und Prüfmitteln auswählen
- b)
Reinigungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
- c)
Ergebnisse von Reinigungs-, Inspektion- und Wartungsarbeiten bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
- d)
persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
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- e)
Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen
- f)
Herstellervorgaben, technische Anweisungen und betriebliche Vorgaben beachten
- g)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
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3
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Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und präsentieren sowie Aufgaben übergeben
- b)
Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, dabei Fachbegriffe anwenden
- c)
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten unter Berücksichtigung von Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden sowie analog und digital anfertigen
- d)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Kataloge und Reparaturanleitungen, anwenden
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- e)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
- f)
einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen
- g)
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden sowie zur Beschaffung von Informationen und technischen Unterlagen nutzen
- h)
betriebliches Informationssystem zur Beschaffung und Lagerung von Werkstoffen, Betriebsstoffen und Betriebsmitteln nutzen
- i)
betriebliche Standardsoftware anwenden
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