FestLSockelOWiZustV

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels (FestLSockelOWiZustV)


Ausfertigungsdatum: 14.01.1982
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 28.7.2011 I 1708
    Eingangsformel
    § 1
    § 2  (weggefallen)
    § 3
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 20. 1.1982 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 145 Abs. 5 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet:

§ 1

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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister für Verkehr