FinAusglG1970DV 2

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970 (FinAusglG1970DV 2)


Ausfertigungsdatum: 24.04.1973
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970
    § 2  Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970
    § 3
    § 4  Berlin-Klausel
    § 5  Inkrafttreten
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 10. 5.1973 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1  Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970

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Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg 1.533.788.000 DM,
für Bayern 1.977.758.000 DM,
für Berlin 399.842.000 DM,
für Bremen 126.812.000 DM,
für Hamburg 309.220.000 DM,
für Hessen 927.696.000 DM,
für Niedersachsen 1.575.916.000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 2.914.859.000 DM,
für Rheinland-Pfalz 737.676.000 DM,
für das Saarland 289.911.000 DM,
für Schleswig-Holstein 649.841.000 DM.

§ 2  Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970

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Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 314.427.000 DM,
von Hamburg 293.948.000 DM,
von Hessen 290.015.000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 316.946.000 DM;
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
an Bayern 148.199.000 DM,
an Bremen 89.515.000 DM,
an Niedersachsen 407.306.000 DM,
an Rheinland-Pfalz 228.426.000 DM,
an das Saarland 142.799.000 DM,
an Schleswig-Holstein 199.091.000 DM.

§ 3

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Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:  
Bayern 5.578.000 DM,
Bremen 12.517.000 DM,
Hessen 2.052.000 DM,
Nordrhein-Westfalen 53.268.962 DM,
Schleswig-Holstein 32.994.000 DM;
2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:  
Baden-Württemberg 22.679.000 DM,
Berlin 3.584.000 DM,
Hamburg 10.782.000 DM,
Niedersachsen 49.935.000 DM,
Rheinland-Pfalz 12.317.000 DM,
Saarland 7.102.000 DM.

§ 4  Berlin-Klausel

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Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

§ 5  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister der Finanzen