FinAusglG2026DV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2026 (FinAusglG2026DV 1)


Ausfertigungsdatum: 27.03.2026
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2026
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Eingangsformel

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Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 14 und des § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist:

§ 1  Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2026

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(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2026 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird:
Baden-Württemberg 50,8 %
Bayern 84,5 %
Berlin 23,1 %
Brandenburg
Bremen 22,8 %
Hamburg 87,7 %
Hessen 75,5 %
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen 12,3 %
Nordrhein-Westfalen 59,3 %
Rheinland-Pfalz 24,4 %
Saarland 66,2 %
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 42,0 %
Thüringen – .
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 35 119 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 142 518 000 Euro, an Sachsen 92 894 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 151 325 000 Euro und an Thüringen 167 821 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe eines Zwölftel des Länderanteils des auf 77 400 000 000 Euro geschätzten Jahresaufkommens der Einfuhrumsatzsteuer. Im jeweils darauffolgenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden, die sich nach § 1 Absatz 2, 2a und 5 des Finanzausgleichsgesetzes ergeben, überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.