FinaV

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaV)


Ausfertigungsdatum: 06.12.2013
Stand:
zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 40 G v. 12.5.2021 I 990
     
    Abschnitt 1 - Allgemeines
    § 1  Anwendungsbereich
     
    Abschnitt 2 - Finanzinformationen
    § 2  Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
    § 3  Termin und Verfahren zur Einreichung
    § 4  Finanzinformationen von Kreditinstituten
    § 5  Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
    § 6  Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
    § 7  Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
     
    Abschnitt 3 - Risikotragfähigkeitsinformationen
    § 8  Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
    § 9  Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
    § 10  Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
    § 11  Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
    § 12  Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
     
    Abschnitt 4 - Schlussvorschrift
    § 13  (weggefallen)
    Anlage 1  (zu § 4 Abs 1 Nummer 1)GVKI
    Anlage 2  (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP
    Anlage 3  (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)SAKI
    Anlage 4  (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)GVFDI
    Anlage 5  (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)STFDI
    Anlage 6  (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)QGV
    Anlage 7  (zu § 4 Absatz 6 Satz 1)QGVP
    Anlage 8  (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)QV 1
    Anlage 9  (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3)QV 2
    Anlage 10  (weggefallen)
    Anlage 11  (weggefallen)
    Anlage 12  (weggefallen)
    Anlage 13  (zu § 6 Absatz 1)QSA
    Anlage 13a  (zu § zu § 7 Absatz 3)EKRQU
    Anlage 14
    Anlage 15
    Anlage 16  (zu § 11 Absatz 1)
    Anlage 17  (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)
    Anlage 18
    Anlage 19
    Anlage 20
    Anlage 21
    Anlage 22
    Anlage 23
    Anlage 24
    Anlage 25
    Anlage 26

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht
Umsetzung der
EURL 36/2013 (Celex Nr: 32013L0036) vgl. V . 19.12.2014 I 2336
Anpassung der
EUV 575/2013 (Celex Nr: 32006L0048) vgl. V . 19.12.2014 I 2336 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 8 F v. 6.12.2013 u. § 13 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.12.2013 I 4209 vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 1.1.2014 in Kraft getreten.
Überschrift: IdF d. Art. 1 V v. 19.12.2014 I 2336 mWv 30.12.2014

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

§ 1  Anwendungsbereich

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Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

§ 2  Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

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(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
1.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3.
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4.
sonstigen Angaben.
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

§ 3  Termin und Verfahren zur Einreichung

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(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

§ 4  Finanzinformationen von Kreditinstituten

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(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
3.
Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4.
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

§ 5  Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

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(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2.
Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 6  Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

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(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2.
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3.
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).
(3) (weggefallen)

Fussnoten:

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)

§ 7  Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

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(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
a)
den einzelnen Währungen und
b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa)
bis 2 500 Euro,
bb)
über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc)
über 15 000 Euro.
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.
(3) (weggefallen)

§ 8  Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

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(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

§ 9  Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

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(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 10  Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

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(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

§ 11  Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

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(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 12  Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

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Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Anlage 3  (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)SAKI

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)


Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Sonstige Angaben –


Institutsnummer:
   
 
 
Prüfziffer:
   
 
 
Name:
   
 
 
Ort:
   
 
 
Stand Ende:
   
 
 
     
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010 Stille Reserven
  020 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)    
    030 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands    
      040 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 040
____________
        darunter: 050 kurzfristig realisierbar 050
____________
      060 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 060
____________
        darunter: 070 kurzfristig realisierbar 070
____________
        darunter: 080 in offenen Spezial-AIF2 080
____________
          (040 + 060) 030
____________
    090 in Derivaten 090
____________
          (030 + 090) 020
____________
  100 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3    
    110 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands    
      120 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 120
____________
      130 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 130
____________
          (120 + 130) 110
____________
    140 in Derivaten 140
____________
          (110 + 140) 100
____________
          (020 + 100) 010
____________
150 Stille Lasten    
  160 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)    
    170 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands    
      180 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 180
____________
      190 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 190
____________
        darunter: 200 in offenen Spazial-AIF2 200
____________
          (180 + 190) 170
____________
    210 in Derivaten 210
____________
          (170 + 210) 160
____________
  220 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3    
    230 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands    
      240 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 240
____________
      250 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 250
____________
          (240 + 250) 230
____________
    260 in Derivaten 260
____________
          (230 + 260) 220
____________
          (160 + 220) 150
____________
(2) Angaben zum Kreditgeschäft    
  270 Höhe des Kreditvolumens 270
____________
        darunter: 280 Kredite an Nichtbanken 280
____________
  290 Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) 290
____________
  300 In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)
300

____________
    310 hierfür bestehende Sicherheiten 310
____________
  320 Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen 320
____________
    330 hierfür bestehende Sicherheiten 330
____________
    340 Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen 340
____________
  350 Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 350
____________
  360 Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 360
____________
  370 Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung 370
____________
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4    
  379 Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1) 379
____________
  380 Zinsbuchbarwert 380
____________
  390 Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest 390
____________
  400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest 400
____________
  410 Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest 410
____________
  420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest 420
____________
  421 Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI) 421
____________
  422 Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI 422
____________
  423 Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI 423
____________
  424 Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI 424
____________
  425 Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI 425
____________
  426 Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI 426
____________
  427 Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI 427
____________
  428 Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI 428
____________
  429 Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI 429
____________
  431 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI 431
____________
  432 Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI 432
____________
  433 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI 433
____________
  435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435
____________
(4) Weitere Angaben    
  440 Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6 440
____________
  450 Konditionenbeitrag5 450
____________
    460 Aktivgeschäft5 460
____________
    470 Passivgeschäft5 470
____________
  480 Strukturbeitrag5 480
____________
____________
1 Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
2 Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
3 Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
4 Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.
5 Vorzeichen angeben.
6 Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 6  (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)QGV

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 7  (zu § 4 Absatz 6 Satz 1)QGVP

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 8  (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)QV 1

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 9  (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3)QV 2

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 13  (zu § 6 Absatz 1)QSA

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)


Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –

(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen
   
 
 
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)

   
 
 
Institutsnummer:
   
 
   
Prüfziffer:
   
 
   
Ort:
   
 
   
Stand Ende:
   
 
   
       
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3    
  378 Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers
(= 1)

378

____________
  380 Zinsbuchbarwert 380
____________
  390 Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest 390
____________
  400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest 400
____________
  410 Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest 410
____________
  420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest 420
____________
  421 Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI) 421
____________
  422 Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI 422
____________
  423 Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI 423
____________
  424 Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI 424
____________
  425 Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI 425
____________
  426 Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI 426
____________
  427 Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI 427
____________
  428 Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI 428
____________
  429 Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI 429
____________
  431 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI 431
____________
  432 Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI 432
____________
  433 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI 433
____________
  435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows  435
____________
(2) Weitere Angaben    
  450 Konditionenbeitrag4 450
____________
    460 Aktivgeschäft4 460
____________
    470 Passivgeschäft4 470
____________
  480 Strukturbeitrag4 480
____________
  490 Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2) 490
____________
____________
1 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.
2 Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
3 Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.
4 Vorzeichen angeben.
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 13a  (zu § zu § 7 Absatz 3)EKRQU

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Meldung der Eigenmittel –
      Stand Ende:                     
Institutsnummer:                      Prüfziffer:                      Name:                      Ort:                     
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Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)
1. Ermittlung der Eigenmittel
Bezeichnung Betrag in vollen Euro*)
01
1.1 Hartes Kernkapital 010  
1.1.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) 020  
1.1.1.1 (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals 030  
1.1.1.2 (–) Entnahmen der Gesellschafter 040  
1.1.2 (+/–) Einbehaltene Gewinne*) 050  
1.1.3 (+) Sonstige Rücklagen 060  
1.1.4 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken 070  
1.1.5 (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert 080  
1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR 090  
1.1.7 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG 100  
1.1.8 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2 110  
1.2 Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR 120  
1.2.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) 130  
1.2.2 (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals 140  
1.2.3 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG 150  
1.3 Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals 160  
1.3.1 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2 170  
1.0 anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) 180  
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.*)*)
2. Ermittlung der Kosten*),*),*)
Bezeichnung Betrag in vollen Euro
01
2.1.0 Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses 190  
2.1.1 (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni 200  
2.1.2 (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind 210  
2.1.3 (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind 220  
2.1.4 (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist 230  
2.1.5 (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind 240  
2.1.6 (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte 250  
2.1.7 (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder 260  
2.1.8 (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind 270  
2.1.9 (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts 280  
2.0 Kosten insgesamt 290  
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.*)*)*)
3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation
Bezeichnung Relation (in %)
01
3.0 Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) 300  
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR*)
Bezeichnung Relation (in %)
01
4.1 Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 310  
4.2 Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 320  
4.3 Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 330  
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.*)
1 Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.2 Vorzeichen angeben.3 Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu entnehmen.4 Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen anteiligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das Ergebnis mit zwölf multiplizieren.5 Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads (EBA/RTS/2014/01) entnommen.6 Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.