FischDNKVtrG

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde (FischDNKVtrG)


Ausfertigungsdatum: 29.10.1959
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Art 1

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-

Art 2

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Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zu erlassen.

Art 3

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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.

Art 4

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)