Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitlicher Richtwert in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 5)
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5.1
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Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 5.1)
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- a)
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren
- g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- h)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen
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3*)
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5.2
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Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 5.2)
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- a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeiten
- b)
gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
- c)
Daten pflegen und sichern
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4
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6
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Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheiden
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen
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4*)
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7
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Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr (§ 3 Nr. 7
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7.1
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Verkehrsmarkt (§ 3 Nr. 7.1)
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- a)
Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigen
- b)
Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermitteln
- c)
Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten
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3
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7.2
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Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 3 Nr. 7.2)
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- a)
Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden
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2
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- b)
Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen
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2
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8
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Marketing und Vertrieb (§ 3 Nr. 8)
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8.1
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Marketing (§ 3 Nr. 8.1)
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- a)
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnen
- b)
Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten
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3
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8.2
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Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse (§ 3 Nr. 8.2)
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- a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen
- b)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzen
- c)
an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken
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3
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8.3
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Produktpolitik (§ 3 Nr. 8.3)
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- a)
Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermitteln
- b)
an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken
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2
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8.4
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Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme (§ 3 Nr. 8.4)
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- a)
tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwenden
- b)
Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließen
- c)
Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreiten
- d)
betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen
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7
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8.5
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Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (§ 3 Nr. 8.5)
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- a)
Informationsmedien kundengerecht einsetzen
- b)
an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken
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3
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9
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Umgang mit Kunden (§ 3 Nr. 9)
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9.1
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Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 9.1)
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- a)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achten
- b)
Gespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führen
- c)
Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzen
- d)
betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen
- e)
Korrespondenz führen
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6
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9.2
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 9.2)
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- a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen
- c)
fremdsprachige Auskünfte erteilen
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3*)
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9.3
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Beschwerdemanagement (§ 3 Nr. 9.3)
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- a)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
- b)
Beschwerden auswerten und Konsequenzen für innerbetriebliche Maßnahmen ziehen
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3
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9.4
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Umgang mit konfliktträchtigen Situationen (§ 3 Nr. 9.4)
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- a)
konfliktträchtige Situationen Erkennen, Verhaltensregeln zur Verhinderung und Entschärfung von Konflikten Anwenden
- b)
bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen veranlassen, insbesondere Polizei und Sicherheitsdienste anfordern
- c)
häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln
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4
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10
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Kaufmännische Betriebsführung (§ 3 Nr. 10)
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10.1
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Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge (§ 3 Nr. 10.1)
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- a)
bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirken
- b)
Kalkulationsverfahren anwenden
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4
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10.2
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Geschäftsvorgänge (§ 3 Nr. 10.2)
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- a)
Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an Behörden
- b)
Verbesserungsvorschläge bearbeiten
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5
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10.3
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Beschaffung (§ 3 Nr. 10.3)
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- a)
Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln
- b)
Bestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmen
- c)
zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen
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4
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11
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Planung und Disposition des Fahrbetriebes (§ 3 Nr. 11)
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11.1
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Fahr- und Betriebsplanung (§ 3 Nr. 11.1)
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- a)
Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigen
- b)
Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten
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4
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- c)
Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planen
- d)
Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen
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4
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11.2
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Disposition des Fahrbetriebes (§ 3 Nr. 11.2)
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- a)
Dienstpläne erstellen
- b)
Fahrpersonal disponieren
- c)
Fahrzeuge disponieren
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6
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12
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Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen (§ 3 Nr. 12)
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12.1
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Fahrzeugtechnik (§ 3 Nr. 12.1)
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- a)
Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheiden
- b)
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwenden
- c)
Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle
- d)
Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen
- e)
Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen
- f)
Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen
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7
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- g)
Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen
- h)
Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüsten
- i)
Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen
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6
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12.2
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Verkehrsanlagen (§ 3 Nr. 12.2)
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- a)
Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- b)
bei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken
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4
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13
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Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (§ 3 Nr. 13)
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13.1
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Fahrdynamik (§ 3 Nr. 13.1)
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- a)
Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachten
- b)
Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachten
- c)
Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führen
- d)
Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigen
- e)
Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzen
- f)
Betriebskommunikationseinrichtungen bedienen
- g)
kritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren
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18
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13.2
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Kundenorientiertes Fahren (§ 3 Nr. 13.2)
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- a)
fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwenden
- b)
An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen
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7
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14
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Rechtsvorschriften im Verkehr (§ 3 Nr. 14)
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- a)
verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachten
- b)
die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führen
- d)
Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen
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7
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15
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Einweisung in den Fahrbetrieb (§ 3 Nr. 15)
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15.1
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Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen (§ 3 Nr. 15.1)
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- a)
Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachten
- b)
Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienen
- c)
Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen
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5
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15.2
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Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen (§ 3 Nr. 15.2)
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- a)
Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachten
- b)
Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen
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10
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16
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Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb (§ 3 Nr. 16)
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16.1
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Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen (§ 3 Nr. 16.1)
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- a)
Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewerten
- b)
bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifen
- c)
Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
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4
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16.2
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Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 16.2)
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- a)
betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwenden
- b)
Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern
- c)
Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
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3
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- d)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzen
- e)
auftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen
- f)
Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigen
- g)
bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten
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3
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17
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Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung (§ 3 Nr. 17)
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- a)
ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonung
- b)
gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffen
- c)
Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten
- d)
Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwenden
- e)
Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen
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3
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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