Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- f)
Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
- c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
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2
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- d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- e)
Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen
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2
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6
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Materialbedarf ermitteln
- c)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
- d)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
- e)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
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3
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- f)
Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- g)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- h)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- i)
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- j)
Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
- k)
Kosten abschätzen, Materialien disponieren
- l)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
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4
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7
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Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Skizzen anfertigen
- b)
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswerten
- c)
Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen
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5
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- d)
Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
- e)
Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigen
- f)
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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5
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8
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Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
- b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
- c)
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten
- d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
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5
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- e)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- f)
Geräte und Maschinen warten
- g)
Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und beheben
- h)
Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen
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4
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9
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Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortieren
- b)
Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen
- c)
Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern
- d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
- e)
Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten
- f)
Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden
- g)
Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
- h)
Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten
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14
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- i)
Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
- j)
Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten
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6
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10
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Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
- b)
Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählen
- c)
Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden
- d)
Geflechtarten unterscheiden und auswählen
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6
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- e)
gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen
- f)
gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstellen
- g)
Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen
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18
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- h)
Fußbildungen herstellen
- i)
Henkel und Griffe herstellen
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6
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- j)
Rahmengeflechte herstellen
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8
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- k)
Rohrbiegearbeiten durchführen
- l)
Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen
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10
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11
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Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
- b)
Behandlungsverfahren und -mittel auswählen
- c)
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
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4
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- d)
Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölen
- e)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen
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4
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12
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Durchführen von Präsentationen (§ 5 Nr. 12)
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- a)
Präsentationstechniken unterscheiden
- b)
Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereiten
- c)
Präsentationen planen und kundenorientiert durchführen
- d)
Flechtwerke dokumentieren
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6
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13
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Lagern und Ausliefern von Produkten (§ 5 Nr. 13)
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- a)
Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern
- b)
Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen
- c)
Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen
- d)
Transport- und Hebehilfen nutzen
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3
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14
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 14)
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- a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
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4
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- c)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
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4
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15
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Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern
- b)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
- c)
Änderungswünsche berücksichtigen
- d)
Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten
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3
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- e)
Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- f)
Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion beraten
- g)
Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen
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4
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Schwerpunkt A: Korbwaren
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7)
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Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen
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2
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2
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Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellen
- b)
Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellen
- c)
Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen
- d)
Randbügel herstellen und einsetzen
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16
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- e)
Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen
- f)
eckige Korbwaren mit Deckel herstellen
- g)
Korbwaren fertig stellen
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8
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Schwerpunkt B: Flechtmöbel
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Zeichnungen anfertigen und anwenden
- b)
Maßstäbe umrechnen und übertragen
- c)
wahre Längen ermitteln
- d)
ergonomische Anforderungen berücksichtigen
- e)
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigen
- f)
Modelle herstellen, Formen übertragen
- g)
Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen
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5
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2
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Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwenden
- b)
Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigen
- c)
Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch Flechten
- d)
Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen
- e)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montieren
- f)
Funktion und Stabilität prüfen
- g)
Möbel fertig stellen
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18
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3
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Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
- b)
Oberflächen beizen und färben
- c)
Oberflächenschäden beseitigen
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3
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Schwerpunkt C: Flechtobjekte
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Freihandzeichnungen anfertigen
- b)
Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigen
- c)
Flechtobjekte und -elemente gestalten
- d)
Variationen mit unterschiedlichen Materialien entwickeln
- e)
Entwürfe für freie Objekte anfertigen
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8
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2
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Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellen
- b)
Dekorationen anfertigen
- c)
Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montieren
- d)
Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellen
- e)
Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen
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14
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3
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Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigen
- b)
Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln
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4
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