Abschnitt I
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)
|
a)
|
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
|
b)
|
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
|
c)
|
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
|
d)
|
Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und floristischer Veranstaltungen erläutern
|
2
|
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
|
a)
|
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes und die Stellung am Markt erläutern
|
b)
|
Organisation des ausbildenden Betriebes, wie Einkauf, Verkauf, Dienstleistung und Verwaltung, erklären
|
c)
|
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Sozialversicherungsträgern und Gewerkschaften nennen
|
d)
|
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3
|
Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen (§ 3 Nr. 3)
|
a)
|
Arten und Bestandteile von Arbeitsverträgen unterscheiden
|
b)
|
Rechte und Pflichten aus dem Arbeits- und Tarifvertrag erläutern
|
c)
|
Funktion der Tarifvertragsparteien erläutern
|
d)
|
bei der innerbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
|
e)
|
Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären und Nettovergütung ermitteln
|
f)
|
Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, beschreiben
|
g)
|
betriebliche Arbeitszeitregelungen unter rechtlichen und organisatorischen Gesichtspunkten beschreiben
|
h)
|
Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbesondere des Personaleinsatzes, beschreiben
|
i)
|
Gesichtspunkte für die Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern erläutern
|
4
|
Arbeitsschutz, Arbeits-Sicherheit (§ 3 Nr. 4)
|
a)
|
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern
|
b)
|
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
c)
|
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
|
d)
|
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben
|
e)
|
Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
|
f)
|
wesentliche Vorschriften über die Feuerverhütung und die Brandschutzeinrichtungen nennen
|
g)
|
Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
|
5
|
Umweltschutz, rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 5)
|
a)
|
zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen
|
b)
|
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen
|
c)
|
Stoffe und Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen
|
6
|
Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Nr. 6)
|
a)
|
Arbeitsschritte festlegen
|
6
|
|
|
|
b)
|
Arbeitsplatz einrichten sowie Material und Arbeitsmittel bereitstellen
|
c)
|
Werkzeuge handhaben
|
d)
|
Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung und der Sicherheitsvorschriften einsetzen
|
e)
|
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
|
7
|
Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen (§ 3 Nr. 7)
|
a)
|
handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das botanische System einordnen
|
7
|
|
|
|
b)
|
Blütenkalender aufstellen
|
c)
|
Sorten und Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen erläutern
|
d)
|
Lebensvorgänge von Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche an die Wachstumsfaktoren fördern
|
11
|
|
|
|
e)
|
Pflanzen pflegen
|
f)
|
Schnittware entsprechend ihren spezifischen Ansprüchen versorgen
|
8
|
Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck (§ 3 Nr. 8)
|
a)
|
Gestaltungselemente einsetzen und Gestaltungsregeln anwenden
|
5
|
|
|
|
b)
|
Fertigungstechniken ausführen, insbesondere andrahten, stützen, wattieren, abwickeln
|
c)
|
Präsente und Verpackungen schmücken
|
d)
|
Pflanzen, Blumen und Werkstoffe dem Verwendungszweck entsprechend auswählen
|
4
|
|
|
|
e)
|
Sträuße und Gestecke nach den Grundregeln der Gestaltung anfertigen
|
5
|
|
|
|
f)
|
Girlanden und Kranzkörper binden
|
2
|
|
|
|
g)
|
Pflanzungen nach den Grundregeln der Gestaltung durchführen
|
2
|
|
|
|
9
|
Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel (§ 3 Nr. 9)
|
a)
|
Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erläutern
|
5
|
|
|
|
b)
|
Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes, insbesondere integrierter Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel, Nützlinge, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten - nichtgewerblicher Bereich - und Pflanzenstärkungsmitteln, erklären
|
c)
|
Schadbilder an Pflanzen erläutern und Ursachen nennen
|
d)
|
Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln erläutern
|
e)
|
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigen
|
f)
|
Gefahrensymbole erläutern
|
g)
|
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Überwachungsstelle beschreiben; örtlich zuständige Behörden nennen
|
h)
|
Vorschriften zum Naturschutz beachten
|
10
|
Beschaffen und Lagern von Waren (§ 3 Nr. 10)
|
|
|
|
|
|
10.1
|
Einkauf (§ 3 Nr. 10.1)
|
a)
|
Bedarfsermittlung durchführen
|
2
|
|
|
|
b)
|
betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung nutzen
|
c)
|
Angebote einholen
|
11
|
Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 11)
|
|
|
|
|
|
11.1
|
Beraten und Bedienen von Kunden (§ 3 Nr. 11.2)
|
a)
|
Kundengespräche führen
|
3
|
|
|
|
b)
|
Waren verpacken und aushändigen
|
c)
|
betriebliche Serviceleistungen anbieten
|
d)
|
Rechnungssumme ermitteln, Kasse bedienen und Zahlungsmittel entgegennehmen
|
Abschnitt II
|
1
|
Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Nr. 6)
|
a)
|
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsatzbereit halten
|
|
2
|
|
|
b)
|
Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
|
|
|
2
|
|
c)
|
Arbeitsplanung kontrollieren und Ergebnisse bewerten
|
|
|
|
2
|
2
|
Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen (§ 3 Nr. 7)
|
a)
|
handelsübliche Pflanzen und Pflanzenteile in das botanische System einordnen sowie deutsche und botanische Bezeichnungen anwenden
|
|
3
|
|
|
b)
|
Handelszeiten von Pflanzen und Pflanzenteilen erläutern
|
|
|
2
|
|
3
|
Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck (§ 3 Nr. 8)
|
a)
|
handwerkliche und gestalterische Vorgehensweise unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
|
|
|
5
|
|
b)
|
Sträuße und Gestecke, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison und der Form, gestalten
|
|
8
|
|
|
c)
|
Hochzeitsfloristik, insbesondere Brautschmuck, anfertigen
|
|
|
|
4
|
d)
|
Kränze und Girlanden, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, des Anlasses, der Saison und der Arbeitstechniken, gestalten
|
|
4
|
|
|
e)
|
Trauerfloristik, insbesondere Sarg- und Urnenschmuck sowie Trauergebinde, unter Berücksichtigung der regionalen Friedhofsverordnungen anfertigen
|
|
|
|
5
|
f)
|
Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Pflegeansprüche in Gefäße arrangieren
|
|
|
2
|
|
g)
|
unterschiedliche Pflanzsysteme für Raumbegrünung beschreiben
|
|
|
|
2
|
h)
|
Raumschmuck unter Berücksichtigung von Stilarten, Raumgröße und Lichteinwirkung planen und skizzieren
|
|
|
3
|
|
i)
|
Raumschmuck für verschiedene Anlässe ausführen
|
|
|
|
4
|
k)
|
Tische für verschiedene Anlässe schmücken
|
|
|
3
|
|
4
|
Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel (§ 3 Nr. 9)
|
a)
|
Vorschriften für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anwenden, insbesondere
|
|
|
|
6
|
aa)
|
Kunden über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die damit verbundenen Gefahren unterrichten
|
bb)
|
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Sofortmaßnahmen bei Unfällen beschreiben
|
cc)
|
Verhütung schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt beschreiben
|
dd)
|
Pflanzenschutzmittel sachgerecht lagern und beseitigen sowie Kunden entsprechend beraten
|
b)
|
Vorschriften zum Artenschutz von Pflanzen anwenden
|
5
|
Beschaffen und Lagern von Waren (§ 3 Nr. 10)
|
|
|
|
|
|
5.1
|
Einkauf (§ 3 Nr. 10.1)
|
a)
|
Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge, Preis, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Umweltverträglichkeit von Ware und Verpackung vergleichen
|
|
|
|
4
|
b)
|
gesetzliche und branchenspezifische Regelungen für Lieferungen und Zahlungen berücksichtigen
|
c)
|
Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen
|
5.2
|
Warenannahme, Lagerung und Bestandsüberwachung (§ 3 Nr. 10.2)
|
a)
|
Waren annehmen sowie auf Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen
|
|
2
|
|
|
b)
|
Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie erforderliche Maßnahmen einleiten; Ware weiterleiten
|
c)
|
Wareneingänge erfassen
|
d)
|
Transportverpackungen unter Berücksichtigung der Rücknahme- und Verwertungspflichten nach dem Verpackungsgesetz umweltgerecht entsorgen
|
e)
|
Waren entsprechend ihren Ansprüchen lagern
|
f)
|
beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mitwirken
|
|
|
|
3
|
g)
|
durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufigkeit und Lagerdauer beispielhaft berechnen
|
h)
|
wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung und Höhe des Lagerbestandes darlegen
|
6
|
Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 11)
|
|
|
|
|
|
6.1
|
Verkaufsförderung und -vorbereitung (§ 3 Nr. 11.1)
|
a)
|
Aufgaben zur Warenpräsentation und -dekoration ausführen
|
|
|
3
|
|
b)
|
Erscheinungsbild des Betriebes als Werbeträger beurteilen
|
|
4
|
|
|
c)
|
Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nichtverkaufsfähige Ware zur weiteren Verwendung aufbereiten oder umweltgerecht entsorgen
|
d)
|
Vollständigkeit des Warenangebotes im Verkaufsbereich prüfen und fehlende Ware ergänzen
|
e)
|
Verkaufspreise nach dem betrieblichen Kalkulationsschema ermitteln
|
f)
|
Waren auszeichnen
|
g)
|
an Werbemaßnahmen und Sonderaktionen mitwirken, Erfolgskontrolle durchführen
|
|
|
|
3
|
h)
|
bei der Sortimentsgestaltung mitwirken, Entscheidungsgründe darstellen
|
6.2
|
Beraten und Bedienen von Kunden (§ 3 Nr. 11.2)
|
a)
|
Kunden unter Berücksichtigung von Kaufmotiven und Kundenwünschen beraten
|
|
|
6
|
|
b)
|
Kunden über ökologisch sinnvolle Produkte und Verhaltensweisen informieren
|
c)
|
Verkaufsgespräche kundenbezogen und situationsgerecht unter Berücksichtigung angemessener sprachlicher und nichtsprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten führen
|
|
|
|
11
|
d)
|
Kunden über Eigenschaften und Qualitätsmerkmale von Waren sowie deren Verwendung und Pflege informieren
|
e)
|
Zusatzartikel anbieten
|
f)
|
Qualitäts- und Preisunterschiede begründen
|
g)
|
Reklamationen entgegennehmen und Lösungen anbieten
|
7
|
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 12)
|
a)
|
Rechnung mit Lieferschein vergleichen und bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen ergreifen
|
|
3
|
|
|
b)
|
bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mitwirken
|
c)
|
beim Schriftverkehr mitwirken
|
d)
|
betriebliche Steuern und Abgaben nennen
|
|
|
|
8
|
e)
|
bei Inventuren mitwirken, Gründe für Inventurdifferenzen aufzeigen
|
f)
|
betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere Lagerumschlag, Umsatz pro Mitarbeiter, Umsatz pro qm Verkaufsfläche, an Beispielen errechnen und ihre Bedeutung als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle erläutern
|
g)
|
Kasse abrechnen, Kassenberichte erstellen und im Hinblick auf verschiedene Kennzahlen auswerten
|
h)
|
bei vorbereitenden Arbeiten für die Buchführung mitwirken
|
i)
|
über die Anwendung von Ergebnissen der Erfolgsrechnung im Ausbildungsbetrieb Auskunft geben
|
k)
|
Möglichkeiten der Übertragung von Aufgaben des Rechnungswesens auf andere Dienstleistungseinrichtungen aufzeigen
|
l)
|
betriebliche Risiken und Versicherungsmöglichkeiten beschreiben, bei der Abwicklung eintretender Versicherungsfälle mitwirken
|