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Pflanzenschmuck und Blumenschmuck anlassbezogen gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
florale und nonflorale Werkstoffe und technische Hilfsmittel sowie handwerkliche Fertigungstechniken anlassbezogen auswählen
- b)
Gestaltungselemente, insbesondere Gestaltungsart, Ordnungsart, Anordnungsart, Farbe und Textur, einsetzen
- c)
florale und nonflorale Werkstoffe präparieren und stabilisieren
- d)
Kranzkörper anfertigen, insbesondere Kranzkörper binden
- e)
Sträuße, Gefäßfüllungen und Pflanzungen anfertigen
- f)
Anstecker anfertigen
- g)
betriebliche Standards zur Qualitätssicherung bei der Gestaltung von Pflanzenschmuck und Blumenschmuck umsetzen
- h)
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften und Bedienungsanleitungen einsetzen
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- i)
Trends bei der Gestaltung von Pflanzenschmuck und Blumenschmuck berücksichtigen
- j)
Kränze und Formbinderei anfertigen
- k)
Tischfloristik, insbesondere Gestecke, unter Berücksichtigung von Tischformen und Tischgrößen planen und anfertigen
- l)
Hochzeitsfloristik, insbesondere Schmuck für Braut und Bräutigam, Körperschmuck sowie Fahrzeugschmuck, planen und anfertigen
- m)
Trauerfloristik, insbesondere Sargschmuck und Urnenschmuck sowie Trauerkränze und Trauergestecke, unter Berücksichtigung von Friedhofssatzungen planen und anfertigen
- n)
Raumfloristik unter Berücksichtigung von Raummerkmalen und Lichteinwirkungen planen und anfertigen
- o)
Bedeutung von Stilkunde bei der Gestaltung von floralen Werkstücken berücksichtigen
- p)
Raumbegrünungen planen und anfertigen
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Pflanzen pflegen und Pflanzenteile versorgen sowie Maßnahmen zum Pflanzenschutz ergreifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Gattungen, Arten und Sorten von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie deren Herkunft bestimmen und unter Berücksichtigung der Nomenklatur ins botanische System einordnen
- b)
Werkstoffkalender, insbesondere saisonale Werkstoffkalender, unter Berücksichtigung von botanischen Bezeichnungen und Handelsbezeichnungen erstellen und einsetzen
- c)
Lebensvorgänge von Pflanzen und Pflanzungen unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren fördern und optimieren
- d)
Schnittblumen, Schnittgrün und Pflanzenteile unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche versorgen
- e)
Gefahrensymbole, insbesondere von Pflanzenschutzmitteln, erläutern
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- f)
Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes erläutern
- g)
Schadbilder von Schädlingen und Krankheiten erkennen und deren Ursachen aufzeigen sowie Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen aufzeigen
- h)
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere des biologischen Pflanzenschutzes, aufzeigen
- i)
Eigenschaften und Anwendungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln erläutern
- j)
Vorschriften für die Abgabe und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzgesetz und Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anwenden
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Kunden und Kundinnen serviceorientiert beraten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Kunden und Kundinnen begrüßen, Methoden der aktiven Ansprache einsetzen sowie Wünsche und Kaufmotive erfassen und darauf eingehen
- b)
Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen anlassbezogen, adressatengerecht und situationsgerecht sowie zielorientiert führen
- c)
eigenes Auftreten als Beitrag zur Zufriedenheit und Bindung von Kunden und Kundinnen reflektieren und Schlussfolgerungen daraus ziehen
- d)
Waren produkt- und anlassbezogen verpacken
- e)
Waren zum Schutz vor Transportschäden und Witterungseinflüssen verpacken sowie Möglichkeiten der Warenzustellung aufzeigen
- f)
Kunden und Kundinnen über nachhaltiges floristisches Handeln sowie über ökologisch und sozial nachhaltige Produkte und Verhaltensweisen informieren
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- g)
Kunden und Kundinnen im Rahmen von Verkaufsgesprächen über Eigenschaften von Sortimenten sowie über deren Verwendung und Pflege informieren; Qualitäts- und Preisunterschiede begründen
- h)
konzeptionelle Beratungen, insbesondere zu Tischfloristik, Hochzeitsfloristik, Trauerfloristik und Raumfloristik, planen und durchführen, auch unter Nutzung digitaler Medien, dabei auftragsbezogene Daten erfassen
- i)
Entwürfe und Angebote unter Berücksichtigung von analogen und digitalen Medien erstellen, den Kunden und Kundinnen unter Anwendung von Präsentationstechniken vorstellen und mit diesen abstimmen
- j)
zur Bindung sowie zur Erweiterung des Kundenstamms betriebliche Serviceleistungen und Dienstleistungen anbieten sowie Zusatzverkäufe generieren
- k)
Reklamationen entgegennehmen und Lösungen kundenorientiert und unter Berücksichtigung von betrieblichen Vorgaben anbieten
- l)
Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalen Medien beurteilen und diese einsetzen
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Kalkulationen durchführen sowie Produkte und Dienstleistungen verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Mengen und Verkaufspreise auftragsbezogen nach betrieblichen Vorgaben kalkulieren und bewerten
- b)
florale Werkstücke und Dienstleistungen sowie nonflorale Waren verkaufen
- c)
Zahlungssysteme und Kassensysteme anwenden
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- d)
Rechnungen unter Berücksichtigung von Zahlungsbedingungen erstellen und an der analogen und digitalen Abwicklung des Zahlungsverkehrs mitwirken
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Marketingmaßnahmen planen und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
betriebliche Ausrichtung und Standortfaktoren bei der Planung von analogen und digitalen Marketingmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Werbemedien, berücksichtigen
- b)
saisonale Einflussfaktoren bei der Gestaltung von Marketingmaßnahmen berücksichtigen
- c)
Marketingmaßnahmen anlassbezogen, kostenorientiert sowie standortorientiert und zielgruppenorientiert auswählen
- d)
an der Konzeption betrieblicher Außendarstellung mitwirken
- e)
Marketingmaßnahmen auf der Grundlage eines einheitlichen Geschäftsauftritts durchführen
- f)
Wirksamkeit von Marketingmaßnahmen ermitteln und bewerten
- g)
Ansätze zur Verbesserung des Marketings identifizieren, Schlussfolgerungen ableiten und Maßnahmen vorschlagen
- h)
Bildmaterial und Texte unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Urheberrechts, erstellen
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Waren präsentieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Vollständigkeit und Qualität des Warenangebotes prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
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- b)
Produktinformationen analog und digital bereitstellen, Waren unter Einhaltung rechtlicher Regelungen auszeichnen und Produktinformationen zur Verkaufsförderung einsetzen
- c)
Waren unter Berücksichtigung der Regeln zur Gestaltung von Verkaufsräumen und Warenträgern verkaufsfördernd präsentieren
- d)
Erscheinungsbild des Betriebes beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen
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Waren beschaffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Bedarfe an Waren, insbesondere an floralen und nonfloralen Werkstoffen und technischen Hilfsmitteln, ermitteln
- b)
Bedarfsplanungen durchführen
- c)
rechtliche Regelungen, insbesondere zum Naturschutz und Artenschutz sowie zum Umgang mit invasiven Arten, einhalten
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4
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- d)
externe und betriebsinterne Informations- und Kommunikationssysteme für die Beschaffung von Waren nutzen
- e)
Bezugsquellen ermitteln und auswählen sowie Angebote unter Berücksichtigung von ökonomischer, ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit, insbesondere von Saisonalität, Regionalität und Lieferketten sowie von Qualitäts- und Gütesiegeln, einholen, auch in einer Fremdsprache
- f)
Angebote, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitäten, Mengen, Preisen und Lieferzeiten sowie von Liefer- und Zahlungsbedingungen, vergleichen, bewerten und auswählen
- g)
Bestellungen durchführen und Liefertermine überwachen
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Waren annehmen und lagern sowie Warenbestände überwachen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Waren annehmen und Lieferscheine prüfen
- b)
Einhalten von Lieferterminen, Qualitäten, Mengen und Preisen kontrollieren
- c)
Mängel feststellen, beurteilen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu deren Behebung einleiten
- d)
Wareneingänge erfassen
- e)
Lagerbestände überwachen und dokumentieren sowie Inventuren durchführen
- f)
Wiederverwendbarkeit von Verpackungen prüfen sowie Abfälle trennen und nach rechtlichen Regelungen entsorgen
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- g)
Waren gemäß ihren Ansprüchen werterhaltend lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren
- h)
Warenströme erfassen
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Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Arbeitsaufträge prüfen
- b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung von Qualitätsvorgaben, Ressourcenschonung, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und Arbeitsschritte festlegen
- c)
Werkstofflisten erstellen
- d)
Werkstoffe und Betriebsmittel vorbereiten und bereitstellen sowie Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Arbeitsabläufen vorbereiten und einrichten
- e)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren
- f)
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
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- g)
Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten und Arbeitsergebnisse analysieren, auswerten und optimieren
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Werkstoffe und Betriebsmittel bereitstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Werkzeuge und Maschinen auftragsbezogen auswählen, vorbereiten und bereitstellen
- b)
Werkzeuge und Maschinen reinigen, pflegen und aufbewahren
- c)
Störungen an Werkzeugen und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen veranlassen
- d)
Werkstoffe auftragsbezogen vorbereiten und bereitstellen
- e)
persönliche Schutzausrüstung auswählen und einsetzen
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- f)
Verfügbarkeit und Qualität von Werkstoffen prüfen und sicherstellen
- g)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen und Maschinen sicherstellen
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Geschäftserfolg auf Grundlage kaufmännischer Steuerung und Kontrolle sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Tagesabschlüsse erstellen und kontrollieren
- b)
an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen unter Berücksichtigung von Steuern und Abgaben mitwirken
- c)
Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung anhand von Kennziffern analysieren sowie Schlussfolgerungen ableiten und Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen
- d)
saisonale Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
- e)
Auswirkungen unterschiedlicher Faktoren, insbesondere von Preisgestaltung, Beständen und Kosten, auf Kalkulation von Verkaufspreisen und Betriebsergebnis beurteilen
- f)
betrieblichen Schriftverkehr digital durchführen
- g)
Bedeutung branchenübergreifender Kooperationen und Serviceleistungen für den Betriebserfolg erläutern
- h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
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