FluLärmSchutzVerbG

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (FluLärmSchutzVerbG)


Ausfertigungsdatum: 01.06.2007
Stand:
    (XXXX) Art 1 und 2  (weggefallen)
    Art 3  Fortgeltung von Vorschriften
    Art 4  Übergangsvorschrift
    Art 5  Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
    Art 6  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 7.6.2007 +++)

Art 3  Fortgeltung von Vorschriften

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Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.

Art 4  Übergangsvorschrift

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Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.

Art 5  Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

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Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 6  Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.