I. Berufliche Grundbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
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zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
- b)
Arbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planen
- c)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwenden
- d)
Bau- und Bauhilfsstoffe zuordnen
- e)
Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereitstellung veranlassen
- f)
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- g)
Arbeitsberichte erstellen
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6*)
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6
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Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)
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- a)
Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
Arbeitsplatz sichern
- d)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- e)
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen
- g)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und melden
- h)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten
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7
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Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten lesen und anwenden
- b)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- c)
am Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für Fertigung und Montage übertragen
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8
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Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meßlatte durchführen
- b)
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
- c)
Geraden ausfluchten
- d)
Meßpunkte anlegen und sichern
- e)
rechte Winkel anlegen und prüfen
- f)
Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
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9
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Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Lieferumfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Baustelle transportieren, lagern und schützen
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10
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Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterscheiden, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- b)
Betriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüsten beurteilen
- c)
Untergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Gerüsten beurteilen
- d)
Gerüste verankern, Verankerungen umsetzen
- e)
Gerüstbekleidungen anbringen
- f)
Rüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche der Fassade anpassen
- g)
Förder- und Transporteinrichtungen, insbesondere Kräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und verwenden
- h)
Betriebssicherheit von Förder- und Transporteinrichtungen beurteilen
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4
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11
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Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
Holz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sägen, hobeln und bohren
- c)
Nägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählen
- d)
Bauteile aus Holz verbinden und einbauen
- e)
Unterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidungen aus Holzwerkstoffen befestigen
- f)
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, Holzschutz auftragen
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20
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12
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Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 12)
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- a)
Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
- c)
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
- d)
Betonstahlmatten zuschneiden
- e)
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
- f)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- g)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
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13
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Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen (§ 5 Nr. 13)
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- a)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen herstellen
- c)
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdecken
- d)
Putzgrund beurteilen
- e)
Spritzbewurf von Hand auftragen
- f)
einlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten herstellen und ausbessern
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14
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Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14)
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Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere:
- a)
Schräg- und Bogenschnitte ausführen,
- b)
Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsen
- c)
freiliegende Schnittkanten entgraten
- d)
Kanten und Ecken ausbilden
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22
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15
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Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente auswählen
- b)
Dübel setzen
- c)
Bauteile zu Fassadenelementen verbinden
- d)
Befestigungselemente anbringen
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16
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Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16)
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- a)
Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- b)
Abdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bitumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißen
- c)
Dämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz einbauen und befestigen
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- *)
Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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II. Berufliche Fachbildung
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1
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- c)
Arbeitsschritte festlegen und abstimmen
- d)
Technische Regelwerke, Herstellervorgaben und Bedienungsanweisungen anwenden
- e)
Witterungsbedingungen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
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2*)
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- f)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- g)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Verbesserungen vorschlagen
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2*)
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2
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Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6)
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- a)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- b)
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- c)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- d)
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- e)
Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifen
- f)
Absperrungen und Lichtquellen aufstellen und unterhalten
- g)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- h)
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeiden
- i)
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- k)
Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifen
- l)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
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2*)
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- m)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- n)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- o)
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- p)
Baustelle für die Übergabe räumen
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2*)
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3
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Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Meßverfahren auswählen, optische und elektronische Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellierinstrumente, Theodolite und Laser
- b)
Schnur- und Visiergerüste anbringen und einmessen
- c)
Meßgeräte auf Funktion prüfen und warten
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3*)
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4
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Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9)
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- a)
mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsichtlich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck zuordnen
- b)
metallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit, Verbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für nachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
Holz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit, dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
Kunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften dem Verwendungszweck zuordnen
- e)
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwendungszweck zuordnen
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3*)
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- f)
Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente und transparente Wärmedämmungen, auf Unversehrtheit prüfen
- g)
Bauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleichmäßigkeit der Oberflächen beurteilen
- h)
Bauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
- i)
Ecken und Kanten kontrollieren
- k)
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- l)
Lagerlisten führen
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2*)
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5
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Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14)
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- a)
Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauen
- b)
Korrosionsschutz sicherstellen
- c)
Oberflächen behandeln, Schäden ausbessern
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4
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6
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Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Verankerungsschienen und Konsolanker einbauen
- b)
Dübelauszugsversuche durchführen und dokumentieren
- c)
Verankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauen
- d)
Hinterschnittanker setzen
- e)
Gerüstanker einbauen
- f)
Klebeverbindungen herstellen
- g)
Maßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen
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4
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7
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Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16)
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- a)
Anschlüsse an Abdichtungen herstellen
- b)
Dampf- und Windsperren einbauen
- c)
Schutz- und Trennschichten herstellen
- d)
Entdröhnungsstoffe aufbringen
- e)
Dichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und Profile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten
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3
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8
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Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage (§ 5 Nr. 17)
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- a)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montagezeichnungen vergleichen
- b)
Vorleistungen anderer Gewerke prüfen
- c)
Winddichtigkeit des Montageuntergrundes beurteilen, Maßnahmen veranlassen
- d)
Untergründe unter Berücksichtigung der Fassadenstatik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfen
- e)
Abwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen
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4
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9
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Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 18)
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- a)
Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unterlagen prüfen und herstellen
- b)
Untergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prüfen, Abweichungen ausgleichen
- c)
Maße aus den Zeichnungen übertragen, insbesondere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse anreißen
- d)
Fest- und Gleitpunkte ausbilden
- e)
Einzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbinden
- f)
Unterkonstruktionen thermisch vom Untergrund entkoppeln, ausrichten und verankern
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10
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- g)
Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifen
- h)
Sonderbauteile montieren
- i)
Bewegungsfugen ausbilden
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8
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10
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Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen (§ 5 Nr. 19)
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- a)
Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schichtpreßstoffen befestigen
- b)
Fassadenelemente aus Kunststoffen befestigen
- c)
Beschichtungen und Konservierungsmittel aufbringen
- d)
Fassadenelemente aus mineralischen Baustoffen, insbesondere Keramik und Faserzement, an Unterkonstruktionen befestigen
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5
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- e)
Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln, Kassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktionen befestigen
- f)
Fassadenelemente an vorhandene Bauteile anpassen und Anschlüsse herstellen
- g)
Fugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen und abdecken
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17
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- h)
gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fugenausbildung bei der Montage beachten
- i)
Fassadenelemente aus Glas befestigen, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie durch Kleben
- k)
Fassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen, insbesondere mittels Einsatz von Hinterschnittankern
- l)
Fassadenelemente aus Verbundbaustoffen befestigen
- m)
transparente Wärmedämmungen verlegen und einbauen
- n)
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Photovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befestigen und Anschlüsse vorbereiten
- o)
Formteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrichten, einsetzen und befestigen
- p)
Rinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Entwässerungsanschlüsse herstellen
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17
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11
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Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 5 Nr. 20)
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- a)
Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten beurteilen
- b)
Aussparungen in Bauwerken und Fassadenelementen herstellen und schließen
- c)
An- und Abschlußprofile anpassen und einbauen
- d)
Lüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile ausrichten und einbauen
- e)
Belange des Naturschutzes berücksichtigen
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4
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12
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Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 5 Nr. 21)
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- a)
Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
- b)
Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringen
- c)
Abstands- und Leitungshalter montieren, Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene einbauen, vorhandene Erdleitungen anschließen
- d)
Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentieren
- e)
blitzstromtragfähige Verbindungselemente an die Fassadenkonstruktion anschließen und Fassadenunterkonstruktion elektrisch leitend verbinden
- f)
Trennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren
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4
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13
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Instandhalten und Sanieren von Fassaden (§ 5 Nr. 22)
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- a)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- b)
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
Fassadenelemente demontieren, neue Bauteile anpassen und einbauen
- d)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
- e)
Fassadenkonstruktionen unter Beachtung der Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei Asbestzement, demontieren
- f)
Stahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maßnahmen veranlassen
- g)
Fehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessern
- h)
Abdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstellen
- i)
Flächen des instandzusetzenden Bauwerks unter Berücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach gestalterischen Gesichtspunkten einteilen
- k)
nachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauen
- l)
Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren
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4
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14
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Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten (§ 5 Nr. 23)
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- a)
Arbeitsausführung prüfen
- b)
Tagesbericht erstellen
- c)
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
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2*)
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- d)
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- e)
Aufmaß anfertigen
- f)
Leistung berechnen
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2*)
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- *)
Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4, 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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