1
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Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
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1.1
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Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
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- a)
Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen
- b)
Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellen
- c)
Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen
- d)
Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informieren
- e)
Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzen
- f)
Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen
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1.2
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Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
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- a)
auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
- b)
kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen
- c)
im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwenden
- d)
auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
- e)
zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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1.3
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Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
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- a)
die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen
- b)
zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen
- c)
Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten
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1.4
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Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)
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- a)
Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln
- b)
Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisen
- c)
Schulungen konzipieren und durchführen
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1.5
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)
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- a)
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
- b)
fremdsprachige Informationen nutzen
- c)
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
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2
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Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
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2.1
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Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
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- a)
Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten
- b)
Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
- c)
Kaufbelege erstellen
- d)
Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickeln
- e)
Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
- f)
Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
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2.2
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Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
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- a)
sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläutern
- b)
Sortimentsänderungen begründen und durchführen
- c)
Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen
- d)
Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren
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2.3
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Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
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- a)
die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen
- b)
Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten
- c)
Zielgruppen identifizieren
- d)
Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführen
- e)
Kundenforen durchführen und auswerten
- f)
Marketingerfolg überprüfen
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2.4
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Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
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- a)
Daten eingeben, sichern und pflegen
- b)
Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten
- c)
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- d)
Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten
- e)
Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzen
- f)
rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachten
- g)
an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
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3
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Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
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3.1
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Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
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- a)
Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen
- b)
Bildkompositionen erarbeiten und festlegen
- c)
Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beraten
- d)
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
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3.2
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Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
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- a)
Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen
- b)
Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beraten
- c)
vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen
- d)
fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzen
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- e)
Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen
- f)
Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern
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3.3
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Bilddatenträger und Speicherprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)
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- a)
Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläutern
- b)
Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzen
- c)
Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden
- d)
Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
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4
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Bildbearbeitung und Bildübertragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
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4.1
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Bearbeitungs- und Übertragungstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
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- a)
Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwenden
- b)
Farbräume erkennen und nutzen
- c)
farborientierte Bildbearbeitung durchführen
- d)
Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführen
- e)
Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
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4.2
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Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
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- a)
Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren
- b)
Kalibrierung eines Systems durchführen
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4.3
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Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
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- a)
Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzen
- b)
Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beraten
- c)
Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
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5
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Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
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- a)
Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermitteln
- b)
Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen
- c)
Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beraten
- d)
Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzen
- e)
Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten
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6
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Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
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6.1
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Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)
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- a)
Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen
- b)
betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableiten
- c)
betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
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6.2
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Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)
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- a)
Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläutern
- b)
betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen
- c)
Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigen
- d)
Beschaffung planen und durchführen
- e)
Bestände pflegen
- f)
betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiten
- g)
Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten
- h)
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
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7
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Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
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7.1
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Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1)
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- a)
Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachten
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugen
- c)
zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
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7.2
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Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2)
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- a)
Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln
- b)
Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen
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