Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen (FRG§15VÄndV 4)
Fußnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1978 +++)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel |
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 2 | § |
(1) Die Anerkennung des Systems der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen gilt, soweit Träger der Versicherung der Pensionsfonds der Rechtsanwaltkammer Belgrad oder Zagreb war, auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.
(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.
Schlußformel |
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung