FSBeitrV

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)


Ausfertigungsdatum: 13.05.2004
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.1.2025 I Nr. 4
    Eingangsformel
    § 1  Beitragspflicht
    § 2  Beitragsbefreiungen
    § 3  Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
    § 4  Fälligkeit
    § 5  Säumniszuschlag
    § 6  Verjährung
    § 7  Erstattung von Beitragsanteilen
    § 8  Anwendungsbestimmung
    § 9  Inkrafttreten
    Anlage

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Beitragspflicht

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(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in
1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.

§ 2  Beitragsbefreiungen

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(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben. Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf.
(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.
(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt hat, dass an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.

§ 3  Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen

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(1) Die durch Beiträge nach
1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

§ 4  Fälligkeit

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Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 5  Säumniszuschlag

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Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

§ 6  Verjährung

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(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.
(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.

§ 7  Erstattung von Beitragsanteilen

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(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.

§ 8  Anwendungsbestimmung

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(1) Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.
(2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.

§ 9  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Anlage

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(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2777 - 2782;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   D‑, E‑Netze Netz 95 802,90 25 542,76
1.2   Bündelfunk Kanal 53,15 13,20
1.3   Funkruf Kanal 9 655,32 0,00
1.4   Datenfunk Kanal 0,00 0,00
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW zugeteilte Frequenz 4 211,19 9 871,41
2.1.2   MW zugeteilte Frequenz 788,65 654,35
2.1.3   KW zugeteilte Frequenz 106,10 95,12
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)    
2.1.4   UKW je angefangene 10 qkm 2,73 0,86
2.1.5   T‑DAB je angefangene 10 qkm 6,22 0,05
2.2 Fernseh-Rundfunk Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 3,14 13,55
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz‑
und Zeitzeichenfunk
       
3.1   koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Sendefunkanlage 15,73 1,91
3.2   nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen Sendefunkanlage 2,40 1,33
4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 8,29 2,32
4.2   Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Kanal 332,80 78,33
4.3   CB‑Funk Zuteilungsinhaber 6,63 1,55
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
3,70 0,26
     
bis zu 5
7,50 0,55
     
bis zu 10
15,00 1,11
     
bis zu 50
29,90 2,22
     
bis zu 150
59,80 4,44
     
bis zu 400
119,60 8,88
     
bis zu 1 000
239,20 17,76
     
mehr als 1 000
358,70 26,64
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
4,10 0,79
     
bis zu 5
8,30 1,51
     
bis zu 10
16,60 3,03
     
bis zu 50
33,10 6,06
     
bis zu 150
66,20 12,05
     
bis zu 400
132,40 24,16
     
bis zu 1 000
198,70 36,21
     
mehr als 1 000
264,90 48,32
4.6   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 9,30 15,35
4.7   Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk) Sendefunkanlage 5,00 0,93
4.8   Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
  kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 8,03 78,75
5.2   übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Funkstelle 4,62 24,66
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 1,18 11,40
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 15,13 1,61
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage 2,08 0,14
9. Sonstige Funkanwendungen        
9.1   Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 1,10 0,61
9.2   Versuchsfunkanlagen Zuteilung 1,92 13,03
9.3   WLL/DECT Sendefunkanlage 30,00 1,45
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   D‑, E‑Netze Netz 117 121,80 15 025,39
1.2   Bündelfunk Kanal 27,65 21,02
1.3   Funkruf Kanal 9 417,38 207,87
1.4   Datenfunk Kanal 0,00 0,00
1.5   UMTS Netz 158 312,41 2 318,45
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW zugeteilte Frequenz 2 887,10 3 440,04
2.1.2   MW zugeteilte Frequenz 1 125,82 764,70
2.1.3   KW zugeteilte Frequenz 151,60 99,67
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)    
2.1.4   UKW je angefangene 10 qkm 2,72 0,54
2.1.5   T‑DAB je angefangene 10 qkm 5,50 0,05
2.2 Fernseh-Rundfunk Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 3,70 11,42
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Sendefunkanlage 8,79 1,33
3.2   nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen Sendefunkanlage 3,80 0,00
4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 10,18 1,95
4.2   Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Kanal 125,09 57,88
4.3   CB‑Funk Zuteilungsinhaber 13,80 1,67
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
4,10 0,27
     
bis zu 5
8,20 0,60
     
bis zu 10
16,40 1,20
     
bis zu 50
32,80 2,33
     
bis zu 150
65,60 4,73
     
bis zu 400
131,30 9,40
     
bis zu 1 000
262,60 18,87
     
mehr als 1 000
393,80 28,27
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
5,30 0,87
     
bis zu 5
10,60 1,67
     
bis zu 10
21,10 3,40
     
bis zu 50
42,20 6,73
     
bis zu 150
84,50 13,47
     
bis zu 400
169,00 26,93
     
bis zu 1 000
253,50 40,40
     
mehr als 1 000
338,00 53,87
4.6   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 32,50 13,87
4.7   Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie‑ und Kommandofunk) Sendefunkanlage 6,40 0,87
4.8   Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 62,16 72,87
5.2   übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Funkstelle 7,51 24,47
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 2,90 12,60
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 18,30 2,52
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage 3,50 2,07
9. Sonstige Funkanwendungen        
9.1   Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 0,71 0,38
9.2   Versuchsfunkanlagen Zuteilung 2,40 13,13
9.3   WLL/DECT Sendefunkanlage 48,78 2,53
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM Netz 102 647,40 18 879,22
1.2   Bündelfunk Kanal 37,99 11,69
1.3   Funkruf Kanal 6 227,31 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS Netz 112 110,93 1 869,96*)
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW zugeteilte Frequenz 733,15 11 141,56*)
2.1.2   MW zugeteilte Frequenz 1 953,83 1 082,12*)
2.1.3   KW zugeteilte Frequenz 145,29 75,18
2.1.4   Rundfunk auf digitale MW zugeteilte Frequenz 7 525,70*) 0,00
2.1.5   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich zugeteilte Frequenz 115,63*) 5,69*)
      Theoretische Versorgungsfläche je zuget. Frequenz*)    
2.1.6   UKW je angefangene 10 qkm 2,58 0,53
2.1.7   T‑DAB je angefangene 10 qkm 4,71 0,04
2.2 Fernseh-Rundfunk Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 3,57 8,81
2.2.1   DVB‑T je angefangene 10 qkm 16,09 2,27
3. Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst        
3.1   koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Sendefunkanlage 4,45 1,01
3.2   andere nicht koordinierungsrelevante feste Funkanlagen Sendefunkanlage 15,60*) 1,93*)
4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 10,70*) 2,06
4.2   Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Kanal 99,38 21,02
4.3   CB - Funk Zuteilungsinhaber 11,70*) 1,53*)
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
3,64 0,10
     
bis zu 5
7,28 0,19
     
bis zu 10
14,56 0,39
     
bis zu 50
29,13 0,78
     
bis zu 150
58,26 1,56
     
bis zu 400
116,51 3,12
     
bis zu 1 000
233,02 6,24
     
mehr als 1 000
349,53 9,36
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
6,50*) 0,91
     
bis zu 5
13,00*) 1,81
     
bis zu 10
26,00*) 3,61
     
bis zu 50
52,00*) 7,23
     
bis zu 150
103,00*) 14,47
     
bis zu 400
207,90*) 28,93
     
bis zu 1 000
311,90*) 43,40
     
mehr als 1 000
415,90*) 57,87
4.6   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 10,56 12,59
4.7   Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk) Sendefunkanlage 4,66 0,54
4.8   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 26,10*) 67,14
5.2   übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Funkstelle 7,70*) 29,78
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 2,40*) 12,60*)
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 13,71 1,45
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage 0,85 0,41
9. sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 0,08 0,06
9.2   Versuchsfunkanlagen Zuteilung 0,00 14,60*)
9.3   WLL/DECT Sendefunkanlage 63,58 0,41
*)*)*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM Netz 241 516,15 9 126,98
1.2   Bündelfunk      
1.2.1   Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite) Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 25,99 6,10
1.2.2   Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite) Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 9,37 0,30
1.3   Funkruf Kanal 5 339,27 1 009,61
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS Netz 178 402,41 94 095,63
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW zugeteilte Frequenz 3 876,55 10 290,30
2.1.2   MW zugeteilte Frequenz 1 065,53 1 111,50
2.1.3   KW zugeteilte Frequenz 75,09 81,49
2.1.4   digitale MW zugeteilte Frequenz 6 432,40 730,62
2.1.5   digitale KW zugeteilte Frequenz 161,02 219,23
2.1.6   digitale LW zugeteilte Frequenz 29 451,75 336,31
2.1.7   Nichtöffentliche
Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz 159,31 39,17
      Theoretische Versorgungsfläche je zuget. Frequenz*)    
2.1.8   UKW je angefangene 10 qkm 1,39 0,62
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 qkm 7,82 0,07
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 6,16 10,85
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 qkm 11,26 2,40
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   koordinierungspflichtige feste Funk-Anlagen
(P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLL
Sendefunkanlage 7,97 0,72
3.2   Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindungen
zugeteilte Frequenz 31,84 110,07
3.3   gebietsbezogene
Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage 4,61 0,00
3.4   fester Funkdienst auf Kurz‑ und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk zugeteilte Frequenz 49,86 21,99
3.5   nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen zugeteilte Frequenz 76,27 36,67
4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-Funkanlagen Sendefunkanlage 11,59 1,97
4.2   Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 53,50 10,91
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
4,23 0,42
     
bis zu 5
8,47 0,85
     
bis zu 10
16,93 1,70
     
bis zu 50
33,87 3,40
     
bis zu 150
67,74 6,80
     
bis zu 400
135,47 13,59
     
bis zu 1 000
270,95 27,18
     
mehr als 1 000
406,42 40,77
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
5,49 0,37
     
bis zu 5
10,98 0,75
     
bis zu 10
21,96 1,49
     
bis zu 50
43,92 2,99
     
bis zu 150
87,85 5,97
     
bis zu 400
175,69 11,94
     
bis zu 1 000
263,54 17,91
     
mehr als 1 000
351,39 23,88
4.6   Grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
27,29 0,78
     
bis zu 5
54,59 1,55
     
bis zu 10
109,17 3,11
     
bis zu 50
218,35 6,21
     
bis zu 150
436,69 12,42
     
bis zu 400
873,39 24,84
     
bis zu 1 000
1 310,08 37,26
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 17,26 14,48
4.8   Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie‑ und Kommandofunk) Sendefunkanlage 9,87 0,99
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 76,20 62,57
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 14,44 20,65
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 2,01 21,27
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 3,41 11,09
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 17,40 1,09
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage 0,60 2,55
8.2   Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk hoher
Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage 80,18 41,60
9. sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 1,00 0,00
9.2   Versuchsfunkanlagen Zuteilung 2,91 5,02
9.3   Satellitenfunknetz Frequenz 1 039,84 155,41
9.4   bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 22 322,82 0,00
10. Bahnfunk        
10.1   Analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk
Sendefunkanlage 12,30 0,86
10.2   Digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk
Pro Sektor und
Frequenzpaar
35,97 0,78
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM Netz 213 666,46 12 555,00
1.2   Bündelfunk      
1.2.1   Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite) Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 98,68 7,44
1.2.2   Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite) Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 3,27 0,13
1.3   Funkruf Kanal 8 118,42 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS Netz 124 425,41 133 927,71
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW zugeteilte Frequenz 5 759,51 10 433,47
2.1.2   MW zugeteilte Frequenz 1 915,66 1 135,57
2.1.3   KW zugeteilte Frequenz 61,60 39,51
2.1.4   digitale MW zugeteilte Frequenz 5 961,34 836,97
2.1.5   digitale LW zugeteilte Frequenz 37 362,65 5 653,56
2.1.6   digitale KW zugeteilte Frequenz 0,00 37,55
2.1.7   Nichtöffentliche
Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz 32,21 9,15
      Theoretische Versorgungsfläche je zuget. Frequenz*)    
2.1.8   UKW je angefangene 10 qkm 1,58 0,56
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 qkm 6,37 0,17
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 5,94 11,75
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 qkm 9,06 1,93
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   koordinierungspflichtige feste Funkanlagen
(P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLL
Sendefunkanlage 3,59 0,40
3.2   Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz 98,39 106,00
3.3   gebietsbezogene
Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst auf
Kurz‑ und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk
zugeteilte Frequenz 59,92 17,90
3.5   nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen zugeteilte Frequenz 70,92 88,27
4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 11,96 1,59
4.2   Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 73,43 4,46
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
2,76 0,10
     
bis zu 5
5,51 0,20
     
bis zu 10
11,02 0,40
     
bis zu 50
22,05 0,79
     
bis zu 150
44,10 1,59
     
bis zu 400
88,20 3,18
     
bis zu 1 000
176,39 6,35
     
mehr als 1 000
264,59 9,53
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
4,52 0,19
     
bis zu 5
9,04 0,38
     
bis zu 10
18,07 0,75
     
bis zu 50
36,14 1,50
     
bis zu 150
72,29 3,00
     
bis zu 400
144,57 6,00
     
bis zu 1 000
216,86 9,01
     
mehr als 1 000
289,14 12,01
4.6   Grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit …..
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
18,24 0,00
     
bis zu 5
36,48 0,00
     
bis zu 10
72,95 0,00
     
bis zu 50
145,91 0,00
     
bis zu 150
291,82 0,00
     
bis zu 400
583,64 0,00
     
bis zu 1 000
875,46 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 10,48 11,27
4.8   Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk) Sendefunkanlage 7,78 0,55
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 270,17 91,92
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 15,98 15,36
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 4,34
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur
Teilnahme am
Amateurfunkdienst
6,55 10,77
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 17,33 1,40
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage 0,15 0,60
8.2   Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage 5,96 44,55
9. sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 9,54 0,00
9.2   Versuchsfunkanlagen Zuteilung 4,62 1,84
9.3   Satellitenfunknetz Frequenz 686,05 352,04
9.4   Bei der internationalen
Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem 7 440,68 0,00
10. Bahnfunk        
10.1   Analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 34,36 2,13
10.2   Analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 7,95 1,81
10.3   Digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk
Pro Sektor und
Frequenzpaar
31,53 2,85
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM Netz 380 277,98 10 923,09
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 43 817,79 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS Netz 196 761,81 144 072,71
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 4 791,65 16 795,95
2.1.2   MW Frequenz 951,17 3 151,19
2.1.3   KW Frequenz 20,76 65,07
2.1.4   digitale MW Frequenz 4 915,19 254,10
2.1.5   digitale LW Frequenz 33 397,35 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 125,74
2.1.7   Nichtöffentliche
Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz 89,80 5,84
      Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
   
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,26 0,68
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 km² 4,67 0,10
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 4,84 26,73
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 km² 4,42 1,90
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 1,48 0,25
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 41,62 0,00
3.3   gebietsbezogene
Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage 65,30 0,16
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Frequenz 52,90 22,61
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 34,47 0,92
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 4,01 1,64
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
4,19 0,14
     
bis zu 5
8,39 0,27
     
bis zu 10
16,77 0,55
     
bis zu 50
33,54 1,09
     
bis zu 150
67,08 2,18
     
bis zu 400
134,16 4,37
     
bis zu 1 000
268,32 8,73
     
mehr als 1 000
402,49 13,10
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
6,06 0,41
     
bis zu 5
12,12 0,82
     
bis zu 10
24,24 1,64
     
bis zu 50
48,48 3,29
     
bis zu 150
96,96 6,57
     
bis zu 400
193,91 13,15
     
bis zu 1 000
290,87 19,72
     
mehr als 1 000
387,83 26,29
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
29,94 0,00
     
bis zu 5
59,88 0,00
     
bis zu 10
119,77 0,00
     
bis zu 50
239,53 0,00
     
bis zu 150
479,06 0,00
     
bis zu 400
958,12 0,00
     
bis zu 1 000
1 437,18 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 5,28 9,56
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 15,58 0,60
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 511,58 90,35
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 9,98 19,02
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 20,84
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 4,39 15,21
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 22,66 1,04
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   nichtnavigatorischer
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage 0,26 0,59
8.2   nichtnavigatorischer
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage 80,76 0,00
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 1,76 13,22
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 0,00 14,35
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 51,63 2,77
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 7,11 2,15
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
53,85 20,44
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite 80,04 9,45
11.2   Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite 2,13 0,00
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 650,18 33,30
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 53,84 0,77
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 545,88 114,12
12.4   Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 9 489,57 0,00
*)

Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz 2010


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM Netz 678 773,56 27 207,62
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 95 543,87 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS Netz 188 166,64 186 043,60
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 4 951,72 24 813,40
2.1.2   MW Frequenz 2 179,91 2 453,69
2.1.3   KW Frequenz 42,23 89,92
2.1.4   digitale MW Frequenz 5 970,30 623,55
2.1.5   digitale LW Frequenz 35 929,08 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 24,96 1,12
2.1.7   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 56,38 17,26
      Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
   
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,44 0,85
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 km² 3,98 0,08
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 133,86 592,41
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 km² 4,13 1,90
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 6,04 0,63
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 285,94 3,85
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 56,56 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Frequenz 32,97 15,57
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 72,92 3,32
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 2,84 1,56
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
4,30 0,04
     
bis zu 5
8,60 0,09
     
bis zu 10
17,21 0,18
     
bis zu 50
34,42 0,36
     
bis zu 150
68,83 0,72
     
bis zu 400
137,66 1,43
     
bis zu 1 000
275,33 2,86
     
mehr als 1 000
412,99 4,29
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
7,85 0,08
     
bis zu 5
15,71 0,17
     
bis zu 10
31,42 0,33
     
bis zu 50
62,84 0,66
     
bis zu 150
125,68 1,33
     
bis zu 400
251,36 2,65
     
bis zu 1 000
377,03 3,98
     
mehr als 1 000
502,71 5,30
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
28,43 3,40
     
bis zu 5
56,86 6,80
     
bis zu 10
113,71 13,60
     
bis zu 50
227,43 27,21
     
bis zu 150
454,85 54,41
     
bis zu 400
909,70 108,83
     
bis zu 1 000
1 364,56 163,24
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 8,24 7,15
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 11,98 0,50
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 456,78 111,08
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 6,36 13,44
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,90 6,09
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 5,08 14,33
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 17,09 1,75
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 2,43 1,77
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 110,93 1,09
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 2,65 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 1,98 0,43
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 50,57 10,34
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 2,54 1,82
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
85,79 14,24
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite 120,14 4,23
11.2   Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite 1,54 0,00
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 42,40 28,78
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 89,69 4,12
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 934,71 933,68
12.4   Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 8 001,63 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2010

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM Netz 364 529,95 33 237,59
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 132 574,90 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS Netz 521 477,53 206 502,06
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 2 444,98 10 038,97
2.1.2   MW Frequenz 1 224,18 1 984,19
2.1.3   KW Frequenz 60,15 72,75
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 3 599,79
2.1.7   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 241,01 4,13
      Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
   
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,57 0,80
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 km² 3,06 0,16
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 120,38 524,76
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 km² 2,49 1,76
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 3,08 0,22
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 32,46 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 28,76 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Frequenz 18,54 5,47
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 23,89 0,00
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 2,86 1,32
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
7,37 0,23
     
bis zu 5
14,73 0,47
     
bis zu 10
29,46 0,93
     
bis zu 50
58,93 1,86
     
bis zu 150
117,85 3,73
     
bis zu 400
235,70 7,45
     
bis zu 1 000
471,40 14,90
     
mehr als 1 000
707,10 22,35
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
9,03 0,82
     
bis zu 5
18,05 1,64
     
bis zu 10
36,10 3,29
     
bis zu 50
72,20 6,57
     
bis zu 150
144,41 13,14
     
bis zu 400
288,81 26,28
     
bis zu 1 000
433,22 39,43
     
mehr als 1 000
577,62 52,57
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
1,28 1,20
     
bis zu 5
2,56 2,40
     
bis zu 10
5,13 4,79
     
bis zu 50
10,26 9,58
     
bis zu 150
20,51 19,16
     
bis zu 400
41,02 38,32
     
bis zu 1 000
61,53 57,48
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 12,00 0,64
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 11,32 0,18
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 227,71 187,59
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 6,02 21,77
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 1,49 14,30
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 9,27 1,96
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,24 7,53
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 268,65 117,84
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 6,49
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 20,70 0,00
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 34,63 7,32
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 0,35 0,51
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
69,28 66,41
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
56,93 8,76
11.2   Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,23 0,09
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 74,41 26,31
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 13,81 1,39
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 183,63 312,08
12.4   Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 2 449,29 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
       
13.1   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,23 0,09
13.2   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 24,02 0,65
13.3   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.4   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.5   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.6   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.7   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2011

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM Netz 352 145,28 59 216,65
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 148 849,01 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS Netz 265 271,09 237 564,06
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 345,34 6 569,23
2.1.2   MW Frequenz 614,28 1 838,51
2.1.3   KW Frequenz 6,98 55,14
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 1 834,99
2.1.7   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 578,50 19,34
      Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
   
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,52 0,68
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 km² 3,54 0,12
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 37,41 239,11
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 km² 2,13 1,71
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 3,05 0,25
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 599,36 3,87
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 7,45 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Frequenz 15,06 6,01
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 1,27 0,25
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 1,62 1,30
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
4,39 0,00
     
bis zu 5
8,79 0,00
     
bis zu 10
17,57 0,00
     
bis zu 50
35,15 0,00
     
bis zu 150
70,30 0,00
     
bis zu 400
140,59 0,00
     
bis zu 1 000
281,19 0,00
     
mehr als 1 000
421,78 0,00
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
2,73 0,39
     
bis zu 5
5,46 0,77
     
bis zu 10
10,92 1,53
     
bis zu 50
21,84 3,07
     
bis zu 150
43,67 6,13
     
bis zu 400
87,34 12,27
     
bis zu 1 000
131,01 18,41
     
mehr als 1 000
174,68 24,54
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
3,94 0,00
     
bis zu 5
7,89 0,00
     
bis zu 10
15,78 0,00
     
bis zu 50
31,55 0,00
     
bis zu 150
63,11 0,00
     
bis zu 400
126,22 0,00
     
bis zu 1 000
189,32 0,00
     
mehr als 1 000
252,43 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 36,66 9,03
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 8,48 0,63
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 192,29 80,88
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 14,77 32,64
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 6,71 14,39
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 13,10 2,33
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,00 5,60
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 7,42 81,70
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 8,84 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 1,50 2,29
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 50,22 3,97
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 0,42 0,67
10.3   digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik pro Sektor und
Frequenzpaar
110,69 32,38
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
18,15 4,17
11.2   (entfällt)      
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 259,51 88,10
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 23,85 73,38
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 200,67 281,18
12.4   Bei der internationalen
Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem 3 285,63 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
       
13.1   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,23 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 389,51 10,51
13.3   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.4   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,31 5,88
13.5   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.6   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,98 0,00
13.7   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
Navigationsfunk über Satelliten: GNSS-Repeater 2013


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2012

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 081,68 139,12
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 134 887,65 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 716,44 593,39
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 0,00 2 281,92
2.1.2   MW Frequenz 0,00 2 316,42
2.1.3   KW Frequenz 14,89 58,36
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 660,35
2.1.7   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 457,66 39,77
      Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
   
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,64 0,63
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 km² 2,87 0,13
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 15,21 15,47
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 km² 1,79 1,58
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 5,39 0,14
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Frequenz 14,67 2,72
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 9,19 2,18
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 1,94 0,90
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
0,47 0,11
     
bis zu 5
0,93 0,21
     
bis zu 10
1,86 0,43
     
bis zu 50
3,72 0,86
     
bis zu 150
7,45 1,72
     
bis zu 400
14,90 3,44
     
bis zu 1 000
29,79 6,87
     
mehr als 1 000
44,69 10,31
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
0,29 0,23
     
bis zu 5
0,58 0,45
     
bis zu 10
1,16 0,90
     
bis zu 50
2,32 1,81
     
bis zu 150
4,65 3,62
     
bis zu 400
9,30 7,24
     
bis zu 1 000
13,95 10,86
     
mehr als 1 000
18,59 14,48
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
0,03 0,00
     
bis zu 5
0,07 0,00
     
bis zu 10
0,14 0,00
     
bis zu 50
0,27 0,00
     
bis zu 150
0,54 0,00
     
bis zu 400
1,08 0,00
     
bis zu 1 000
1,63 0,00
     
mehr als 1 000
2,17 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 26,98 5,38
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 9,95 0,60
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 28,14 81,86
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 4,54 26,23
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 19,77 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 3,04 13,79
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 10,81 1,20
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 1,92 2,62
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 5,49 57,60
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 0,60 12,36
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 25,52 8,18
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 0,46 0,09
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
89,32 8,96
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
88,37 7,80
11.2   (entfällt)      
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 268,74 59,15
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 23,82 48,61
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 338,93 53,49
12.4   Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 3 659,91 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
       
13.1   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 870,16 45,73
13.3   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 398,45 63,75
13.4   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 89,90 10,51
13.5   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 228,99 253,69
13.6   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,14 0,00
13.7   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2013

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 265,73 90,69
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 16 848,29 770,85
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 673,71 453,21
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 0,00 4 486,94
2.1.2   MW Frequenz 0,00 2 714,34
2.1.3   KW Frequenz 0,32 111,94
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 1 783,41
2.1.7   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 155,10 19,54
      Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
   
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,43 0,50
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 km² 2,39 0,12
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 74,22 0,00
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 km² 0,92 1,21
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 3,59 0,18
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 34,11
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Frequenz 22,18 8,71
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 15,15 1,06
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 1,55 0,78
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
8,78 0,00
     
bis zu 5
17,55 0,00
     
bis zu 10
35,10 0,00
     
bis zu 50
70,21 0,01
     
bis zu 150
140,41 0,01
     
bis zu 400
280,82 0,02
     
bis zu 1 000
561,65 0,04
     
mehr als 1 000
842,47 0,07
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
3,21 0,48
     
bis zu 5
6,42 0,96
     
bis zu 10
12,84 1,93
     
bis zu 50
25,67 3,85
     
bis zu 150
51,34 7,71
     
bis zu 400
102,68 15,41
     
bis zu 1 000
154,02 23,12
     
mehr als 1 000
205,37 30,83
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
0,00 0,00
     
bis zu 5
0,00 0,00
     
bis zu 10
0,00 0,00
     
bis zu 50
0,00 0,00
     
bis zu 150
0,00 0,00
     
bis zu 400
0,00 0,00
     
bis zu 1 000
0,00 0,00
     
mehr als 1 000
0,00 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 5,35 3,11
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke,
Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage 5,62 0,27
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 32,11 60,57
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 7,98 25,92
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 15,07 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 11,44 14,02
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 6,98 0,70
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 1,07 3,77
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 0,00 101,85
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 1,11 0,00
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 37,14 1,50
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 1,72 0,56
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
60,21 9,56
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite 42,28 4,50
11.2   (entfällt)      
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 119,97 25,99
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 22,19 23,77
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 5 060,04 26,57
12.4   Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 7 707,55 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
       
13.1   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 2 123,32 23,49
13.3   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 450,90 61,51
13.4   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 82,02 7,45
13.5   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 367,33 318,09
13.6   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,25 0,00
13.7   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2014

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 187,73 183,60
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 24 926,24 220,56
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 512,32 160,70
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 0,00 2 579,07
2.1.2   MW Frequenz 0,00 2 448,46
2.1.3   KW Frequenz 1,65 120,16
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 84,14
2.1.7   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 225,05 36,58
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)    
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,29 0,46
2.1.9   T‑DAB je angefangene 10 km² 3,20 0,15
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 0,00 0,00
2.2.2   DVB‑T je angefangene 10 km² 1,32 0,97
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 1,12 0,16
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk Frequenz 35,26 3,23
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 12,78 1,16
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 2,07 0,91
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
7,23 0,10
     
bis zu 5
14,45 0,19
     
bis zu 10
28,91 0,39
     
bis zu 50
57,82 0,78
     
bis zu 150
115,63 1,56
     
bis zu 400
231,27 3,12
     
bis zu 1 000
462,54 6,24
     
mehr als 1 000
693,81 9,36
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
7,42 0,39
     
bis zu 5
14,84 0,78
     
bis zu 10
29,68 1,56
     
bis zu 50
59,37 3,12
     
bis zu 150
118,73 6,24
     
bis zu 400
237,47 12,47
     
bis zu 1 000
356,20 18,71
     
mehr als 1 000
474,93 24,94
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
0,03 0,00
     
bis zu 5
0,06 0,00
     
bis zu 10
0,12 0,00
     
bis zu 50
0,24 0,00
     
bis zu 150
0,47 0,00
     
bis zu 400
0,94 0,00
     
bis zu 1 000
1,41 0,00
     
mehr als 1 000
1,88 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 14,32 5,56
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 4,58 0,35
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 27,37 81,40
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 1,78 22,40
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 8,85 15,68
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle 10,97 0,73
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,28 3,52
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 18,73 75,32
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 8,18 0,00
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 29,92 4,87
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 1,07 0,28
10.3   digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik pro Sektor und
Frequenzpaar
65,70 2,37
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
74,24 2,96
11.2   (entfällt)      
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 65,73 5,32
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 12,65 19,59
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 4 432,02 27,86
12.4   Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 5 932,36 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
       
13.1   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 203,85 54,33
13.3   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 596,25 117,13
13.4   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 577,47 24,09
13.5   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 220,21 601,83
13.6   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 82,84 0,18
13.7   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2015

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM je angefangene
100 kHz Bandbreite
820,46 74,35
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 0,00 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS je angefangene
100 kHz Bandbreite
1 265,32 135,37
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.2   MW Frequenz 0,00 3 231,35
2.1.3   KW Frequenz 10,04 81,81
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 0,00
2.1.7   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 335,44 0,00
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)    
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,14 0,47
2.1.9   T-DAB je angefangene 10 km² 2,74 0,24
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 0,00 0,00
2.2.2   DVB-T je angefangene 10 km² 1,31 1,03
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 2,39 0,46
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz-und Zeitzeichenfunk Frequenz 15,14 4,00
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 8,14 1,05
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 1,93 0,91
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
7,97 0,15
     
bis zu 5
15,95 0,29
     
bis zu 10
31,89 0,59
     
bis zu 50
63,79 1,17
     
bis zu 150
127,57 2,35
     
bis zu 400
255,14 4,69
     
bis zu 1 000
510,29 9,39
     
mehr als 1 000
765,43 14,08
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
5,43 0,00
     
bis zu 5
10,85 0,00
     
bis zu 10
21,71 0,00
     
bis zu 50
43,41 0,00
     
bis zu 150
86,82 0,00
     
bis zu 400
173,64 0,00
     
bis zu 1 000
260,46 0,00
     
mehr als 1 000
347,28 0,00
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
1,48 0,00
     
bis zu 5
2,95 0,00
     
bis zu 10
5,91 0,00
     
bis zu 50
11,82 0,00
     
bis zu 150
23,63 0,00
     
bis zu 400
47,27 0,00
     
bis zu 1 000
70,90 0,00
     
mehr als 1 000
94,53 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 13,98 4,98
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 4,42 0,17
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein
Beitrag
kein
Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 7,24 111,24
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 3,83 32,72
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 6,87 16,87
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 9,99 0,65
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 2,03 4,77
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 0,00 235,74
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 1,05 0,00
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 20,10 7,48
10.2   analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 1,06 0,30
10.3   digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik pro Sektor und Frequenzpaar 49,46 13,23
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
an einem Standort
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
8,10 2,13
11.2   (entfällt)      
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 26,24 38,65
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 174,44 0,00
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 8 838,76 191,18
12.4   Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 6 123,72 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
       
13.1   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
718,33 83,46
13.3   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
926,03 227,20
13.4   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
489,79 15,21
13.5   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
898,63 426,31
13.6   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
73,76 2,24
13.7   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
0,19 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2016

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
       
1.1   GSM je angefangene
100 kHz Bandbreite
1 117,93 144,40
1.2   (entfällt)      
1.3   Funkruf Frequenz 0,00 0,00
1.4   (entfällt)      
1.5   UMTS je angefangene
100 kHz Bandbreite
885,14 182,07
2. Rundfunkdienst        
2.1 Ton-Rundfunk        
2.1.1   LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.2   MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.3   KW Frequenz 65,69 129,72
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 0,00
2.1.7   Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 293,00 0,00
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)    
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,23 0,46
2.1.9   T-DAB je angefangene 10 km² 2,79 0,13
2.2 Fernseh-Rundfunk        
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 0,00 0,00
2.2.2   DVB-T je angefangene 10 km² 1,13 0,73
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk        
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 4,36 0,35
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz-und Zeitzeichenfunk Frequenz 16,81 3,57
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 1,99 0,00
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)        
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 1,64 0,84
4.2   (entfällt)      
4.3   (entfällt)      
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
10,80 0,02
     
bis zu 5
21,60 0,03
     
bis zu 10
43,20 0,06
     
bis zu 50
86,40 0,12
     
bis zu 150
172,80 0,25
     
bis zu 400
345,60 0,50
     
bis zu 1 000
691,19 1,00
     
mehr als 1 000
1 036,79 1,50
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
7,58 0,00
     
bis zu 5
15,15 0,00
     
bis zu 10
30,31 0,00
     
bis zu 50
60,62 0,00
     
bis zu 150
121,23 0,00
     
bis zu 400
242,47 0,00
     
bis zu 1 000
363,70 0,00
     
mehr als 1 000
484,94 0,00
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
   
     
bis zu 2
3,39 0,00
     
bis zu 5
6,79 0,00
     
bis zu 10
13,58 0,00
     
bis zu 50
27,16 0,00
     
bis zu 150
54,31 0,00
     
bis zu 400
108,62 0,00
     
bis zu 1 000
162,93 0,00
     
mehr als 1 000
217,24 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 48,52 0,00
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 3,75 0,25
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein
Beitrag
kein
Beitrag
5. Flugfunkdienst        
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 6,64 111,09
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 4,98 34,78
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 7,97 13,20
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 11,13 1,23
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst        
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 4,09 6,81
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 0,00 497,30
9. Sonstige
Funkanwendungen
       
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 0,00 0,00
10. Bahnfunk        
10.1   analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 49,18 14,97
10.2   analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 1,23 0,31
10.3   digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik pro Sektor und
Frequenzpaar
42,73 12,54
11. Bündelfunk        
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und
Frequenzpaar
an einem Standort
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
37,66 4,03
11.2   (entfällt)      
12. Satellitenfunk        
12.1   koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz 18,73 8,96
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 59,91 30,21
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 949,63 185,18
12.4   Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 1 716,57 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
       
13.1   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
640,04 299,53
13.3   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
1 046,31 154,86
13.4   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
581,37 31,30
13.5   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
982,57 350,89
13.6   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
109,24 4,90
13.7   drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
0,92 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2017

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
         
1.1   GSM je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
1.2   (entfällt)        
1.3   Funkruf Frequenz 9 597,70 0,00
1.4   (entfällt)        
1.5   UMTS je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 865,29 151,59
2. Rundfunkdienst          
2.1 Ton-Rundfunk          
2.1.1   LW Frequenz 0,00 5 012,93
2.1.2   MW Frequenz 0,00 4 302,81
2.1.3   KW Frequenz 9,18 124,36
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 0,00
2.1.7   nichtöffentliche Funk-
anlagen im UKW-
Rundfunkbereich
Frequenz 398,36 0,00
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)      
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,04 0,32
2.1.9   T-DAB je angefangene 10 km² 3,93 0,21
2.2 Fernseh-Rundfunk          
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 0,00 0,00
2.2.2   DVB-T je angefangene 10 km² 1,13 0,77
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk          
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 5,07 0,23
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Frequenz 15,81 2,88
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 0,00 0,00
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk (nömL)
         
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage 2,26 0,69
4.2   (entfällt)        
4.3   (entfällt)        
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
11,37 0,00
     
bis zu 5
22,74 0,00
     
bis zu 10
45,49 0,00
     
bis zu 50
90,97 0,00
     
bis zu 150
181,95 0,00
     
bis zu 400
363,90 0,00
     
bis zu 1 000
727,79 0,00
     
mehr als 1 000
1 091,69 0,00
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
7,37 0,00
     
bis zu 5
14,74 0,00
     
bis zu 10
29,48 0,00
     
bis zu 50
58,95 0,00
     
bis zu 150
117,90 0,00
     
bis zu 400
235,80 0,00
     
bis zu 1 000
353,71 0,00
     
mehr als 1 000
471,61 0,00
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
11,29 0,00
     
bis zu 5
22,59 0,00
     
bis zu 10
45,17 0,00
     
bis zu 50
90,34 0,00
     
bis zu 150
180,68 0,00
     
bis zu 400
361,36 0,00
     
bis zu 1 000
542,04 0,00
     
mehr als 1 000
722,73 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage 23,44 61,45
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 4,09 0,50
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein
Beitrag
kein
Beitrag
5. Flugfunkdienst          
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 16,37 115,89
5.2   mobiler Flugfunk
(Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle 16,90 30,94
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 5,75 12,98
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 12,38 0,93
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst          
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,00 5,71
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 0,00 767,77
9. Sonstige Funkanwendungen          
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 0,00 0,00
10. Bahnfunk          
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 90,71 15,47
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 3,85 0,00
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-
R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
31,41 8,27
11. Bündelfunk          
11.1   Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite 16,50 3,48
11.2   (entfällt)        
12. Satellitenfunk          
12.1   koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 32,02 0,00
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 4,01 40,88
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 0,00 23,02
12.4   bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem 0,00 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
         
13.1   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 812,70 677,02
13.3   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 312,19 157,10
13.4   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 356,78 115,35
13.5   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 022,19 261,19
13.6   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 203,07 4,59
13.7   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2018

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
         
1.1   GSM je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
1.2   (entfällt)        
1.3   Funkruf Frequenz 24,16 0,00
1.4   (entfällt)        
1.5   UMTS je angefangene 100 kHz Bandbreite 382,40 0,00
2. Rundfunkdienst          
2.1 Ton-Rundfunk          
2.1.1   LW Frequenz 0,00 2 645,73
2.1.2   MW Frequenz 0,00 3 184,29
2.1.3   KW Frequenz 0,00 127,52
2.1.4   digitale MW Frequenz 0,00 0,00
2.1.5   digitale LW Frequenz 0,00 0,00
2.1.6   digitale KW Frequenz 0,00 0,00
2.1.7   nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich Frequenz 199,37 0,00
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)      
2.1.8   UKW je angefangene 10 km² 1,06 0,37
2.1.9   T-DAB je angefangene 10 km² 3,80 0,43
2.2 Fernseh-Rundfunk          
2.2.1   Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km² 0,00 0,00
2.2.2   DVB-T je angefangene 10 km² 1,08 0,57
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk          
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 4,60 0,21
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Frequenz 15,98 3,02
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 0,00 0,00
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk (nömL)
         
4.1   Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage 1,63 0,73
4.2   (entfällt)        
4.3   (entfällt)        
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
12,77 0,00
     
bis zu 5
25,55 0,00
     
bis zu 10
51,10 0,00
     
bis zu 50
102,20 0,00
     
bis zu 150
204,39 0,00
     
bis zu 400
408,79 0,00
     
bis zu 1 000
817,57 0,00
     
mehr als 1 000
1 226,36 0,00
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
8,58 0,00
     
bis zu 5
17,15 0,00
     
bis zu 10
34,31 0,00
     
bis zu 50
68,62 0,00
     
bis zu 150
137,24 0,00
     
bis zu 400
274,48 0,00
     
bis zu 1 000
411,72 0,00
     
mehr als 1 000
548,96 0,00
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
0,00 0,00
     
bis zu 5
0,00 0,00
     
bis zu 10
0,00 0,00
     
bis zu 50
0,00 0,00
     
bis zu 150
0,00 0,00
     
bis zu 400
0,00 0,00
     
bis zu 1 000
0,00 0,00
     
mehr als 1 000
0,00 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage 24,76 1,67
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage 2,74 0,16
4.9   Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte   kein
Beitrag
kein
Beitrag
5. Flugfunkdienst          
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 5,94 126,86
5.2   mobiler Flugfunk
(Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle 17,56 25,30
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 2,20 13,59
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 8,79 0,91
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst          
8.1   Ortungsfunk kleiner
Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage 0,00 0,00
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 49,59 241,88
9. Sonstige Funkanwendungen          
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 1,32 0,00
9.2   Versuchsfunk Zuteilung 4,02 5,07
10. Bahnfunk          
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 36,73 14,72
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 3,37 0,17
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-
R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
27,39 42,00
11. Bündelfunk          
11.1   Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite) pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite 11,70 0,60
11.2   (entfällt)        
12. Satellitenfunk          
12.1   koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 11,11 1,58
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 2,27 0,00
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 0,00 15,82
12.4   bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem 274,72 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
         
13.1   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 2 852,65 543,34
13.3   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 625,13 318,12
13.4   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 761,12 111,76
13.5   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 022,82 201,30
13.6   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 239,74 2,69
13.7   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
SNG - Satellite News Gathering 2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz 2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz 2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz
(bundesweite Zuteilung)
2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz 2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz
(lokale Zuteilung)
2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz 2019


Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2019

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
         
1.1   Funkruf Frequenz 0,00 418,85
1.2   UMTS je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
2. Rundfunkdienst          
2.1 Ton-Rundfunk          
2.1.1   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 148,4 – 283,5 kHz (Langwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.2   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 526,5 – 1 606,5 kHz (Mittelwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.3   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in der FreqV und im FreqP festgelegten Frequenzbereichen 3 950 – 26 100 kHz (Kurzwelle)
Frequenz 0,00 90,06
             
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)      
2.1.8   Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen
(Ton und Daten) im
Frequenzbereich
87,5 – 108,0 MHz (UKW)
je angefangene 10 km2 1,04 0,34
2.1.9   Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
je angefangene 10 km2 2,55 0,32
2.2 Fernseh-Rundfunk          
2.2.2   Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis des DVB-T- oder DVB-T2-Standards in den
Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
je angefangene 10 km2 0,83 0,50
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk          
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 7,65 0,00
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Frequenz 10,12 6,22
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 0,00 0,00
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)          
4.1   Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 2,04 0,51
4.2   (entfällt)        
4.3   (entfällt)        
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
18,79 0,00
     
bis zu 5
37,58 0,00
     
bis zu 10
75,17 0,00
     
bis zu 50
150,33 0,00
     
bis zu 150
300,67 0,00
     
bis zu 400
601,34 0,00
     
bis zu 1 000
1 202,67 0,00
     
mehr als 1 000
1 804,01 0,00
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
3,36 0,00
     
bis zu 5
6,72 0,00
     
bis zu 10
13,44 0,00
     
bis zu 50
26,87 0,00
     
bis zu 150
53,74 0,00
     
bis zu 400
107,49 0,00
     
bis zu 1 000
161,23 0,00
     
mehr als 1 000
214,97 0,00
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
10,38 0,00
     
bis zu 5
20,75 0,00
     
bis zu 10
41,50 0,00
     
bis zu 50
83,00 0,00
     
bis zu 150
166,00 0,00
     
bis zu 400
332,01 0,00
     
bis zu 1 000
498,01 0,00
     
mehr als 1 000
664,02 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung Sendefunkanlage 30,47 0,98
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 2,40 0,12
5. Flugfunkdienst          
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 11,28 107,16
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 9,37 16,35
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 2,28 11,59
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 6,51 0,89
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst          
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 0,00 110,87
9. Sonstige Funkanwendungen          
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
10. Bahnfunk          
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 53,48 21,78
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 7,71 0,00
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar 24,79 14,96
11. Bündelfunk          
11.1   Bündelfunk pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder
pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
24,32 1,18
12. Satellitenfunk          
12.1   koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 2,75 0,00
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 3,14 0,00
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 0,00 0,00
12.4   Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 96,90 0,00
12.5   SNG – Satellite News Gathering Zuteilung 13,40 0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
         
13.1   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 34,65 7,68
13.3   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 3 646,64 573,80
13.4   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 396,58 270,60
13.5   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 21,19 0,00
13.6   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 620,01 41,82
13.7   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 886,81 172,02
13.8   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 262,01 2,85
13.9   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.10   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.11   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.12   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2020:

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher Mobilfunk          
1.1   Funkruf Frequenz 0,00 15,67
1.2   UMTS je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
2. Rundfunkdienst          
2.1 Ton-Rundfunk          
2.1.1   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 148,4 – 283,5 kHz (Langwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.2   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 526,5 – 1 606,5 kHz (Mittelwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.3   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in der FreqV und im FreqP festgelegten Frequenzbereichen 3 950 – 26 100 kHz (Kurzwelle)
Frequenz 1,60 75,41
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)      
2.1.8   Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen (Ton und Daten) im Frequenzbereich 87,5 – 108,0 MHz (UKW) je angefangene 10 km2 0,21 0,11
2.1.9   Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
je angefangene 10 km2 0,88 0,08
2.2 Fernseh-Rundfunk          
2.2.2   Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis des DVB-T- oder DVB-T2-Standards in den Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
je angefangene 10 km2 0,20 0,15
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk          
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 1,17 0,10
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Frequenz 6,56 1,33
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 0,00 0,00
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)          
4.1   Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 0,50 0,13
4.2   (entfällt)        
4.3   (entfällt)        
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
3,98 0,00
     
bis zu 5
7,96 0,00
     
bis zu 10
15,92 0,00
     
bis zu 50
31,84 0,00
     
bis zu 150
63,69 0,00
     
bis zu 400
127,38 0,00
     
bis zu 1 000
254,75 0,00
     
mehr als 1 000
382,13 0,00
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
0,00 0,00
     
bis zu 5
0,00 0,00
     
bis zu 10
0,00 0,00
     
bis zu 50
0,00 0,00
     
bis zu 150
0,00 0,00
     
bis zu 400
0,00 0,00
     
bis zu 1 000
0,00 0,00
     
mehr als 1 000
0,00 0,00
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
0,00 0,00
     
bis zu 5
0,00 0,00
     
bis zu 10
0,00 0,00
     
bis zu 50
0,00 0,00
     
bis zu 150
0,00 0,00
     
bis zu 400
0,00 0,00
     
bis zu 1 000
0,00 0,00
     
mehr als 1 000
0,00 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung Sendefunkanlage 7,10 0,27
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 1,47 0,00
5. Flugfunkdienst          
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 6,32 27,27
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 2,57 4,17
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 0,00 6,13
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 1,64 0,21
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst          
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 11,20 214,36
9. Sonstige Funkanwendungen          
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
10. Bahnfunk          
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 5,18 2,81
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 1,54 0,12
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar 21,32 3,15
11. Bündelfunk          
11.1   Bündelfunk pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder
pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
8,63 0,32
12. Satellitenfunk          
12.1   koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 0,00 15,82
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 0,27 0,84
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 42,63 0,00
12.4   Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 16,14 0,00
12.5   SNG – Satellite News Gathering Zuteilung 1,21 0,00
13. Drahtloser Netzzugang          
13.1   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 1,45 5,08
13.3   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 595,44 302,92
13.4   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 408,52 150,35
13.5   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 1,45 0,00
13.6   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 167,65 23,28
13.7   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 394,69 31,85
13.8   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 61,16 2,59
13.9   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 1,21 0,00
13.10   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.11   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.12   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2021

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1. Öffentlicher
Mobilfunk
         
1.1   Funkruf Frequenz 0,00 0,00
1.2   UMTS je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
2. Rundfunkdienst          
2.1 Ton-Rundfunk          
2.1.1   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 148,4 – 283,5 kHz (Langwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.2   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 526,5 – 1 606,5 kHz (Mittelwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.3   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in der FreqV und im FreqP festgelegten Frequenzbereichen 3 950 – 26 100 kHz (Kurzwelle)
Frequenz 0,00 29,35
             
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)      
2.1.8   Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen (Ton und Daten) im Frequenzbereich 87,5 – 108,0 MHz (UKW) je angefangene 10 km2 0,12 0,13
2.1.9   Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
je angefangene 10 km2 0,77 0,12
2.2 Fernseh-Rundfunk          
2.2.2   Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis des
DVB-T- oder DVB-T2-Standards in den Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
je angefangene 10 km2 0,19 0,19
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk          
3.1   Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 3,62 0,00
3.2   WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.3   gebietsbezogene Richtfunkzuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4   fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Frequenz 18,09 0,74
3.5   Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk) Sendefunkanlage 0,00 0,00
4. Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)          
4.1   Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 0,69 0,18
4.2   (entfällt)        
4.3   (entfällt)        
4.4   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
4,87 0,00
     
bis zu 5
9,73 0,00
     
bis zu 10
19,46 0,00
     
bis zu 50
38,93 0,00
     
bis zu 150
77,86 0,00
     
bis zu 400
155,72 0,00
     
bis zu 1 000
311,44 0,00
     
mehr als 1 000
467,16 0,00
4.5   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
3,97 0,31
     
bis zu 5
7,94 0,63
     
bis zu 10
15,87 1,25
     
bis zu 50
31,74 2,51
     
bis zu 150
63,49 5,01
     
bis zu 400
126,98 10,02
     
bis zu 1 000
190,47 15,04
     
mehr als 1 000
253,96 20,05
4.6   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
0,00 0,00
     
bis zu 5
0,00 0,00
     
bis zu 10
0,00 0,00
     
bis zu 50
0,00 0,00
     
bis zu 150
0,00 0,00
     
bis zu 400
0,00 0,00
     
bis zu 1 000
0,00 0,00
     
mehr als 1 000
0,00 0,00
4.7   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung Sendefunkanlage 13,10 1,42
4.8   Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 1,47 0,00
5. Flugfunkdienst          
5.1   stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 3,09 26,58
5.2   mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 2,52 4,49
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 3,28 7,96
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 2,53 0,39
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst          
8.1   Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
8.2   Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 0,00 389,29
9. Sonstige Funkanwendungen          
9.1   Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 0,00 0,00
10. Bahnfunk          
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 6,79 3,64
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 0,00 0,31
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar 9,51 3,21
11. Bündelfunk          
11.1   Bündelfunk pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-
Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
0,07 0,45
12. Satellitenfunk          
12.1   koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 0,00 0,00
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung Frequenz 0,00 0,00
12.3   Satellitenfunknetz Frequenz 0,00 0,00
12.4   Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 23,14 0,00
12.5   SNG – Satellite News Gathering Zuteilung 5,67 0,00
13. Drahtloser Netzzugang          
13.1   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,90 9,49
13.3   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 219,14 171,57
13.4   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 677,83 146,52
13.5   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,90 0,00
13.6   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 99,22 23,99
13.7   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 10,41 21,00
13.8   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 42,04 0,46
13.9   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,90 0,91
13.10   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.11   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.12   drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
*)

Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
geostationäre Satellitenfunknetze 2022
nicht-geostationäre Satellitenfunknetze 2022
Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) 2022


Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2022

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1 Öffentlicher
Mobilfunk
         
1.1   Funkruf Frequenz 0,00 0,00
1.2   (entfällt)        
2 Rundfunkdienst          
2.1 Ton-Rundfunk          
2.1.1   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im
Frequenzbereich
148,4 – 283,5 kHz
(Langwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.2   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im
Frequenzbereich
526,5 – 1606,5 kHz
(Mittelwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.3   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in
der FreqV und im
FreqP festgelegten
Frequenzbereichen
3 950 – 26 100 kHz
(Kurzwelle)
Frequenz 0,00 158,66
      Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)      
2.1.4   Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen
(Ton und Daten) im
Frequenzbereich
87,5 – 108,0 MHz (UKW)
je angefangene
10 km2
0,35 0,42
2.1.5   Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
je angefangene
10 km2
2,42 0,28
2.2 Fernseh-Rundfunk          
2.2.1   Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis
des DVB-T- oder
DVB-T2-Standards in
den Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
je angefangene
10 km2
0,64 0,49
3 Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk          
3.1   Richtfunk Frequenz 7,15 0,15
3.2   fester Funkdienst unter
30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
Frequenz 0,00 8,22
4 Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)          
4.1   Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 2,52 0,60
4.2   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
27,34 0,00
     
bis zu 5
54,69 0,00
     
bis zu 10
109,38 0,00
     
bis zu 50
218,76 0,00
     
bis zu 150
437,52 0,00
     
bis zu 400
875,03 0,00
     
bis zu 1 000
1 750,07 0,00
     
mehr als 1 000
2 625,10 0,00
4.3   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
11,04 0,05
     
bis zu 5
22,08 0,09
     
bis zu 10
44,16 0,18
     
bis zu 50
88,33 0,37
     
bis zu 150
176,66 0,73
     
bis zu 400
353,31 1,46
     
bis zu 1 000
529,97 2,19
     
mehr als 1 000
706,62 2,92
4.4   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
     
     
bis zu 2
0,24 4,83
     
bis zu 5
0,47 9,66
     
bis zu 10
0,94 19,31
     
bis zu 50
1,89 38,63
     
bis zu 150
3,78 77,25
     
bis zu 400
7,55 154,50
     
bis zu 1 000
11,33 231,76
     
mehr als 1 000
15,11 309,01
4.5   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen für die vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 79,72 0,00
4.6   Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 2,12 0,49
4.7   Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) Anzahl der ortsfesten Funkstellen entlang der Strecke bzw. des Verkehrsweges 0,00 0,00
5 Flugfunkdienst          
5.1   mobiler Flugfunk (stationäre Bodenfunkstellen), Flugnavigationsfunk (ortsfeste Funkstellen) Funkstelle 0,00 46,88
5.2   mobiler Flugfunk (Luft-
funkstellen), Flugnaviga-
tionsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle 11,88 8,37
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6 Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit Wohnsitz in Deutschland 5,96 23,26
7 Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 11,18 0,51
8 Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst          
8.1   Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk und Ultra Weitband Anwendungen Sendefunkanlage 0,00 13,90
8.2   Ortungsfunk
(größer als 50 Watt)
Sendefunkanlage 0,00 575,84
9 Sonstige
Funkanwendungen
         
9.1   (entfällt)        
10 Bahnfunk          
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 8,17 7,79
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 0,44 0,31
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort 63,76 5,65
11 Bündelfunk          
11.1   Bündelfunk pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder
pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
8,84 1,85
12 Satellitenfunk          
12.1   koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung zugeteilte Bandbreite in MHz 0,00 0,00
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung zugeteilte Bandbreite in MHz 0,26 0,00
12.3   geostationäre Satellitenfunknetze zugeteilte Bandbreite in MHz 0,47 0,00
12.4   nicht-geostationäre Satellitenfunknetze zugeteilte Bandbreite in MHz 0,00 0,83
12.5   Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 28,40 0,00
12.6   SNG – Satellite News Gathering Zuteilung 30,60 0,00
13 Drahtloser
Netzzugang
         
13.1   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz (bundesweite Zuteilung) pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite 0,13 0,00
13.2   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 37,04 47,46
13.3   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 202,35 1 000,76
13.4   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 1 220,14 169,11
13.5   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.6   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 489,17 38,95
13.7   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 625,36 42,59
13.8   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 326,50 2,24
13.9   drahtloser Netzzugang
im Frequenzbereich
3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)
je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 1,13
13.10   (entfällt)        
13.11   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.12   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz (lokale Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
                        
*)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2023

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG FuAG
1 2 3 4 5 6 7
1 Öffentlicher
Mobilfunk
         
1.1   Funkruf Frequenz 0,00 507,43
1.2   (entfällt)        
2 Rundfunkdienst          
2.1 Ton-Rundfunk          
2.1.1   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in
analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 148,4 – 283,5 kHz (Langwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.2   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im
Frequenzbereich
526,5 – 1606,5 kHz
(Mittelwelle)
Frequenz 0,00 0,00
2.1.3   Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in
der FreqV und im
FreqP festgelegten
Frequenzbereichen
3 950 – 26 100 kHz (Kurzwelle)
Frequenz 0,00 81,11
      Theoretische
Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*
     
2.1.4   Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen
(Ton und Daten) im
Frequenzbereich
87,5 – 108,0 MHz (UKW)
je angefangene 10 km2 0,43 0,32
2.1.5   Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
je angefangene 10 km2 1,93 0,25
2.2 Fernseh-Rundfunk          
2.2.1   Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis des DVB-T- oder DVB-T2-Standards in den Frequenzbereichen 470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
je angefangene 10 km2 0,70 0,42
3 Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk          
3.1   Richtfunk Frequenz 3,22 0,10
3.2   fester Funkdienst unter
30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
Frequenz 1,93 5,37
4 Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)          
4.1   Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 3,05 0,69
4.2   Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
      bis zu 2 27,25 0,00
      bis zu 5 54,50 0,00
      bis zu 10 109,00 0,00
      bis zu 50 218,00 0,00
      bis zu 150 436,01 0,00
      bis zu 400 872,01 0,00
      bis zu 1 000 1 744,02 0,00
      mehr als 1 000 2 616,04 0,00
4.3   Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ……
Rufempfängern
     
      bis zu 2 3,37 0,00
      bis zu 5 6,74 0,00
      bis zu 10 13,49 0,00
      bis zu 50 26,98 0,00
      bis zu 150 53,95 0,00
      bis zu 400 107,90 0,00
      bis zu 1 000 161,86 0,00
      mehr als 1 000 215,81 0,00
4.4   grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ……
Rufempfängern
     
      bis zu 2 0,00 0,00
      bis zu 5 0,00 0,00
      bis zu 10 0,00 0,00
      bis zu 50 0,00 0,00
      bis zu 150 0,00 0,00
      bis zu 400 0,00 0,00
      bis zu 1 000 0,00 0,00
      mehr als 1 000 0,00 0,00
4.5   Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen für die vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke Sendefunkanlage 14,85 1,30
4.6   Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks Sendefunkanlage 11,02 0,29
4.7   Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) Anzahl der ortsfesten Funkstellen entlang der Strecke bzw. des Verkehrsweges 0,00 0,00
5 Flugfunkdienst          
5.1   mobiler Flugfunk
(stationäre Bodenfunkstellen), Flugnavigationsfunk (ortsfeste Funkstellen)
Funkstelle 2,48 84,52
5.2   mobiler Flugfunk
(Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle 5,00 9,32
5.3   mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 0,00
6 Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit Wohnsitz in Deutschland 2,88 20,64
7 Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 12,07 0,79
8 Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst          
8.1   Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk und Ultra Weitband Anwendungen Sendefunkanlage 0,00 5,08
8.2   Ortungsfunk
(größer als 50 Watt)
Sendefunkanlage 0,00 409,64
9 Sonstige Funkanwendungen          
9.1   (entfällt)        
10 Bahnfunk          
10.1   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 23,05 43,87
10.2   analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage 1,20 0,21
10.3   digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort 65,43 1,90
11 Bündelfunk          
11.1   Bündelfunk pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite 9,22 0,33
12 Satellitenfunk          
12.1   koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung zugeteilte Bandbreite in MHz 0,00 0,00
12.2   nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung zugeteilte Bandbreite in MHz 0,00 0,00
12.3   geostationäre Satellitenfunknetze zugeteilte Bandbreite in MHz 16,14 0,00
12.4   nicht-geostationäre Satellitenfunknetze zugeteilte Bandbreite in MHz 0,00 0,00
12.5   Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 0,00 0,00
12.6   SNG – Satellite News Gathering Zuteilung 5,46 0,00
13 Drahtloser
Netzzugang
         
13.1   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz (bundesweite Zuteilung) pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite 0,21 0,24
13.2   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 4 654,03 58,55
13.3   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 354,28 731,91
13.4   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 429,68 150,72
13.5   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 2,03
13.6   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 493,24 31,25
13.7   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 400,11 2,94
13.8   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 147,06 4,72
13.9   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 204,67 4,64
13.10   (entfällt)        
13.11   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
13.12   drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz (lokale Zuteilung) je angefangene 100 kHz Bandbreite 0,00 0,00
                        
*)

Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Betrifft Frequenzzuteilungen ab
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz 2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz 2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz 2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz 2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz 2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz 2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,1 GHz 2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz 2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 bis 3,7 GHz 2024


*) Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.23, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
 

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
 

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
1) Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.2) Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
 

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
 

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2008:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2009:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2010:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2011:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2012:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2013:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2014:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
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Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2015:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
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Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2016:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
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Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2017:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
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Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2018:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2019:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2020:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2021:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2022:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2023:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
 
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.