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I.Berufliche Grundbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
- b)
Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten
- c)
Gespräche kundenorientiert führen
- d)
Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
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3*)
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6
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- b)
Daten sichern
- c)
Datenschutz anwenden
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2*)
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7
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Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Skizzen anfertigen und anwenden
- c)
Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennen
- d)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
- e)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
- f)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
- g)
Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänen
- h)
Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen
- i)
Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen
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6*)
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8
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Einrichten von Arbeitsplätzen (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
- e)
Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
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3*)
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9
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Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand halten
- b)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- d)
Transportgeräte bedienen
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4
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10
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Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen
- b)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfen
- c)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagern
- d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagern
- e)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen
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8
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11
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Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen
- b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen
- c)
Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden
- d)
Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen
- e)
Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen
- f)
Unebenheiten ausgleichen
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8
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12
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Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nr. 12)
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- a)
Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereiten
- b)
Farbtöne mischen und nachmischen
- c)
Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen
- d)
Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten
- e)
Dämmmaterialien verarbeiten
- f)
Klebearbeiten ausführen
- g)
Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden
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16
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13
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- c)
Arbeitsberichte erstellen
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2*)
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II. Berufliche Fachbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informieren
- b)
Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
- c)
fertiggestellte Arbeiten übergeben
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2*)
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- d)
Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläutern
- e)
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- f)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
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|
2*)
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2
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)
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- a)
Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden
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- b)
Datensysteme nutzen
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2*)
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- c)
branchenübliche Software nutzen
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- d)
fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden
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- e)
technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen
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- f)
Daten pflegen und archivieren
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3*)
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- g)
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
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3
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Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Zeichnungen und Farbpläne erstellen
- b)
Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwenden
- c)
Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnen
- d)
technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwenden
- e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen
- f)
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
- g)
Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfen
- h)
Messungen durchführen
- i)
Materialien bereitstellen
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3*)
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- k)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- l)
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- m)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- n)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- o)
Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen
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|
|
|
4*)
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4
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Einrichten von Arbeitsplätzen (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnen
- b)
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassen
- c)
Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen
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|
2*)
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- d)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen
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|
2
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5
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Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassen
- b)
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
- c)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte
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2
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- d)
Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhaben
- e)
Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen
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3
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- f)
Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halten
- g)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhaben
- h)
Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen
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8
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6
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Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeiten
- b)
Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereiten
- c)
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
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5
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- d)
Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten
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4
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7
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Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen
- b)
Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten
- c)
Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernen
- d)
Dicht- und Klebstoffe entfernen
- e)
Beschriftungen und Folien entfernen
- f)
Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden
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3
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- g)
Metallflächen phosphatieren
- h)
Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteilen
- i)
Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen
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|
3
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- k)
Karosserie- und Fahrzeugteile laminieren
- l)
Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilen
- m)
Untergrundschäden bewerten und dokumentieren
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|
|
4
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8
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Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 5 Nr. 12)
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- a)
Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen
- b)
Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen
- c)
Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren
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3
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|
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- d)
Serienteile und Objekte beschichten
- e)
Oberflächen polieren
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7
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- f)
Schadensdiagnosen erstellen und dokumentieren
- g)
Farbnuancen ermitteln und dokumentieren
- h)
Lackfehler und -schäden beseitigen
- i)
Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservieren
- k)
Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden
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10
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9
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Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten (§ 5 Nr. 13)
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- a)
Bau- und Zubehörteile auswählen und montieren
- b)
Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger
- c)
Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwenden
- d)
elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfen
- e)
mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
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8
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- f)
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen
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2
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10
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Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen (§ 5 Nr. 14)
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- a)
Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellen
- b)
Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen
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2
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|
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- c)
Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestalten
- d)
kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen
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5
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- e)
Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungen
- f)
Designlackierungen herstellen
- g)
Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen
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10
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11
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- b)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
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2*)
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|
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- d)
Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehen
- e)
Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten
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3*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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