GasSpFüllstV 2025

Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung - GasSpFüllstV 2025)


Ausfertigungsdatum: 05.05.2025
Stand:
V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.3.2027
    Eingangsformel
    § 1  Füllstandsvorgaben, Stichtage
    § 2  Außerkrafttreten
    § 3  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 6.5.2025 +++)

Eingangsformel

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet aufgrund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist:

§ 1  Füllstandsvorgaben, Stichtage

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Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:
1.
am 1. November jeweils ein Füllstand von
a)
80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b)
45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
2.
am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
a)
30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b)
40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.

§ 2  Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

§ 3  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.