Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 30.11.1991 +++)
Auf Grund der Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
Die Genossenschaftsbank Berlin erhält den Namen "GBB Genossenschafts-Holding Berlin".
Das Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a bis 385c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft. Ergänzend ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Text siehe: GBBStatÄndVAnl)